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BGH 2 ARs 139/15

JURE150011871 BGH

  1. Strafsenat 20150709 2 ARs 139/15 Beschluss § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 462a Abs 4 S 1 StPO, § 462a Abs 4 S 3 StPO vorgehend LG Gera,
  2. April 2015, Az: 8 StVK 618/13, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom
  3. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom
  4. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - wird gemäß § 14 StPO der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera übertragen. 1 Das Amtsgericht Dresden verhängte durch Urteil vom
  5. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom
  6. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen den Verurteilten. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera überwachte seit dem Jahre 2001 die Bewährung hinsichtlich weiterer Jugend- und Freiheitsstrafen. Das Amtsgericht Dresden übertrug daher mit Beschluss vom
  7. November 2013 die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Urteil vom
  8. April 2012 ergeben, der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera. Diese übernahm die Bewährungsüberwachung, weil zum damaligen Zeitpunkt die Vollstreckung einer am
  9. August 2009 durch das Amtsgericht Dresden verhängten Bewährungsstrafe noch nicht beendet war. Durch Beschluss vom
  10. Dezember 2013 - 8 StVK 290/12 - erließ das Landgericht Gera diese Strafe. 2 Das Landgericht Gera ist der Auffassung, dass es danach nicht mehr für die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom
  11. April 2012 zuständig ist, weil dies die einzige verbliebene Strafvollstreckungssache sei. Mit Beschluss vom
  12. Juli 2014 hat es die Sache an das Amtsgericht Dresden abgegeben, das die Übernahme durch Beschluss vom
  13. März 2015 abgelehnt hat. Das Landgericht Gera hat deshalb mit Beschluss vom
  14. April 2015 - 8 StVK 618/13 - die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. 3 Der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Gerichtsstand zu bestimmen, weil zwischen dem Landgericht Gera und dem Landgericht Dresden Streit über die Zuständigkeit besteht (§ 14 StPO). 4 Zuständig für die Bewährungsüberwachung sowie die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom
  15. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom
  16. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera (§ 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO). 5 Es besteht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Fortwirkung der Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen, auch wenn die Vollstreckung der anderen Freiheitsstrafen, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera begründet worden war, inzwischen erledigt ist. Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnähme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom
  17. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom
  18. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom
  19. Juli 2012 - 2 ARs 183/12). Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom
  20. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951, 952). Auch die Tatsache, dass der Verurteilte inzwischen nach Meißen verzogen ist, rechtfertigt danach keine andere Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150011871&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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