JURE150011941 BGH 4. Strafsenat 20150702 4 StR 509/14 Urteil § 32 Abs 2 StGB vorgehend LG Magdeburg, 2. Mai 2014, Az: 21 Ks 8/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Einschränkung des Notwehrrechts bei provoziertem Angriff Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2014 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die vormals mitangeklagten Angeklagten R. , M. , B. und La. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Senat hat insoweit die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers E. durch Beschlüsse vom 15. April 2015 verworfen. Die Angeklagten S. , L. , F. , St. und F. hat das Landgericht freigesprochen. 2 Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung auch der Angeklagten S. , L. , F. , St. und F. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen. Mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die von ihm vorgenommene rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. 3 Gegenstand des Verfahrens sind Gewalttätigkeiten, die auf dem Bahnhof in Be. von den ursprünglich neun Angeklagten gegen den türkischstämmigen Imbissbesitzer E. , dessen Lebensgefährtin Ste. und dessen Bekannten Si. begangen wurden. 4 1. Die neun Angeklagten, die der rechtsextremen Szene angehören, feierten am 21. September 2013 den Junggesellenabschied des Angeklagten St. . Abends fuhren sie mit dem Zug nach Be. , um dort eine Gaststätte aufzusuchen. Während sie noch auf dem Bahnsteig standen, betrat der Nebenkläger E. , der in der Bahnhofshalle einen Imbiss betrieb, mit seiner Lebensgefährtin den Bahnsteig, um die Fenster zu kontrollieren und die Türen der Bahnhofshalle zu verschließen. Als er die beiden Angeklagten B. und M. ansprach, beleidigte ihn M. mit den Worten "Verschwinde, dreckiger Ausländer" oder "Scheiß Kanakenstück, mach Abstand von mir", während Frau Ste. in ein Wortgefecht mit dem Angeklagten R. geriet, der sie als "Schlampe", "du Tussi" und "du Dumme" beschimpfte. Als der Nebenkläger E. dies hörte, fasste er ihm an den Unterarm und sagte: "Zu einer Frau sagt man das nicht, bisschen mehr Respekt". R. schüttelte seine Hand ab und rief "Fass mich nicht an, du Scheißvieh!" Möglicherweise holte sich der Nebenkläger E. daraufhin einen 40 bis 50 cm langen Stock aus seinem Imbiss und begann, schlagende Bewegungen in die Luft auszuführen, um R. zu vertreiben und ihm vor Augen zu führen, was passieren kann, wenn er seine Beleidigungen fortsetzen würde. R. trat einen Schritt zurück und warf dem Nebenkläger E. mit bedingtem Tötungsvorsatz eine fast volle Bierflasche aus nächster Nähe mit großer Wucht an den Kopf, so dass er eine Impressionsfraktur an der Schläfe erlitt. Der Nebenkläger wollte R. für den Flaschenwurf zur Rechenschaft ziehen und setzte ihm mit dem Stock nach. Spätestens jetzt wurden die anderen Angeklagten auf die Auseinandersetzung aufmerksam. Einige von ihnen, u.a. der Angeklagte S. , warfen ungezielt mit Flaschen, um den Nebenkläger von der Verfolgung abzuhalten und ihn zu entwaffnen. Alle bildeten einen Ring um den Nebenkläger E. , schlugen und traten ihn, um ihn von Schlägen mit dem Stock abzuhalten. Nachdem sie ihn entwaffnet hatten, geriet der Nebenkläger ins Straucheln und schlug mit dem Kopf auf den Boden auf. Während die anderen Angeklagten zurückwichen, schlugen und traten die Angeklagten R. , M. , B. und La. Mit großer Wucht weiter auf ihn ein, wobei sie seinen Tod billigend in Kauf nahmen. Der Nebenkläger Si. kam unterdessen mit einem Messer auf den Bahnsteig gelaufen und fuchtelte damit in Richtung der Angeklagten L. und S. herum. Er wurde zu Boden gebracht, wobei er Prellungen erlitt. Frau Ste. gelang es schließlich, sich schützend über den Körper des Nebenklägers E. zu werfen und die Polizei zu rufen, nachdem sie zuvor einer der Angeklagten vom Nebenkläger weggezogen hatte und sie deshalb zu Boden gestürzt war. 5 2. Die Strafkammer hat die Angeklagten S. , F. , St. , L. und F. zum Teil aus tatsächlichen und zum Teil aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Sie hat die ungezielten Flaschenwürfe und das Schlagen und Treten gegen den Nebenkläger E. , um ihm den Stock abzunehmen, als durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt angesehen. Sie hat des Weiteren nicht festzustellen vermocht, dass einer dieser Angeklagten wahrgenommen habe, dass die Angeklagten R. , M. , B. und La. mit Tritten gegen den Kopf und den Oberkörper weiter auf den Nebenkläger E. eingewirkt haben und dass einer von ihnen eine Unterstützungshandlung irgendwelcher Art vorgenommen habe. Derjenige, der die Nebenklägerin Ste. von dem am Boden liegenden Nebenkläger E. weggezogen habe, habe nicht identifiziert werden können. Auch die gegen den Nebenkläger Si. eingesetzte körperliche Gewalt sei durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt gewesen. 6 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie die Bejahung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr bzw. Nothilfe. Die Beweiswürdigung sei lückenhaft, weil sich das Landgericht mit den widersprüchlichen Einlassungen der Angeklagten nicht auseinandergesetzt habe und eine Gesamtschau der Beweise fehle. Das Landgericht habe es auch unterlassen, die Umstände der Kampflage vollständig und umfassend zu bewerten sowie die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Verteidigung darzutun. II. 7 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. 8 1. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich erschienen wäre oder sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280 mwN). Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen. 9 Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2008 - 1 StR 383/08 juris Rn.11; vom 12. August 2003 - 1 StR 111/03, juris Rn. 18). Die Beweiswürdigung der Strafkammer, insbesondere zu dem Einsatz des Stocks, beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, namentlich den Aussagen der unbeteiligten Zeugen K. und W. . Den Einlassungen der Angeklagten ist die Strafkammer nur gefolgt, soweit sie durch andere Beweismittel gestützt worden sind (UA 70 ff.). Ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer nicht aus der Widerlegung der Einlassungen Rückschlüsse darauf gezogen hat, was sich in Wirklichkeit ereignet hat; solche wären nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres tragfähig (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Strafkammer gezogenen Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein. 10 2. Auch die rechtliche Wertung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 11
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