2 Schädliche Neigungen 11). 7 b) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich schon nicht hinreichend, dass in dem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Von der Verfolgung von zwei aus März und April 2010 stammenden - nicht näher mitgeteilten - Taten ist gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen worden; das kann bereits dafür sprechen, dass die Straftaten als so geringfügig zu bewerten sind, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim Angeklagten nicht herangezogen werden können (vgl. auch Radtke in Münchener Kommentar, StGB,
R 37/15, NStZ-RR 2015, 155). 9 Das Landgericht hat schließlich weder den „Drogenkonsum“ des Angeklagten mit Tatsachen belegt noch sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte unter dem Einfluss des sieben Jahre älteren Mitangeklagten gestanden hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88,
2 Schädliche Neigungen 3). 10 Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150012344&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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