JURE150012594 BGH 4. Strafsenat 20150715 4 StR 277/15 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB vorgehend LG Magdeburg, 12. März 2015, Az: 25 KLs 48/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einsicht in das Unrecht der Tat trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose für Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten; indizielle Bedeutung zurückliegender Taten 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Beschuldigte - ein Asylbewerber aus Burkina Faso - litt bereits vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2014 an optischen und akustischen Halluzinationen. Er glaubte von Wesen verfolgt zu werden, die er als „Partisanen" bezeichnete und die ihn in Gestalt verschiedener Menschen immer wieder aufsuchen und ansprechen. In seiner Wahrnehmung wollten ihn diese Erscheinungen durch ihre Anwesenheit und durch direkte Aufforderung zu bestimmten Verhaltensweisen bringen. Insbesondere fühlte er sich dahingehend unter Druck gesetzt, dass ihn diese Wesen in die Homosexualität treiben wollten. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde er in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt untergebracht. Dort setzten sich seine Halluzinationen fort. Er wurde deshalb von seinen Mitbewohnern ausgegrenzt, gehänselt und als „verrückt" bezeichnet. Dies führte dazu, dass sich der Beschuldigte zunehmend isolierte und auch erstmals Suizidgedanken hegte, weil er sich von seiner Umwelt nicht verstanden fühlte. 4 Am 19. August 2014 entfachte der Beschuldigte auf dem Fußboden seines Zimmers in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber unter Zuhilfenahme von verschiedenen leicht brennbaren Textilien ein Feuer, um dadurch einen Brand des Gebäudes herbeizuführen und in dem Feuer zu sterben. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich in dem Gebäude über 100 Personen auf. Durch das Feuer wurde der mit dem Betonboden fest verklebte Kunststoffbodenbelag auf einer Fläche von einem Meter mal 60 Zentimeter in Brand gesetzt, wobei sich das Feuer selbstständig ausbreiten konnte. Der durch einen Rauchmelder alarmierte Leiter der Einrichtung konnte die bereits ca. 80 Zentimeter hohen Flammen mit einem Feuerlöscher löschen. 5 Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, der Beschuldigte sei bei der Begehung der als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bewertenden Anlasstat infolge einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen (§ 20 StGB). Er habe im Zustand einer akuten psychotischen Störung (paranoid-halluzinatorischen Psychose) mit deutlicher Störung des Realitätsbezuges gehandelt. Deshalb habe ihm die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Handelns gefehlt (UA 5, 7). 6 2. Die Unterbringungsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die zugrunde liegende Annahme, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei bei der Begehung der Anlasstat aufgehoben und er deshalb gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen, nicht tragfähig begründet ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.