(2002)- auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt (vgl. Kniffka/Kniffka, ibr-online- Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 28. Juli 2015, § 633 BGB Rn. 40 und 45; BeckOGK/Schmidt, BGB, Stand: 3. November 2014, § 633 Rn. 98). Eine Einschränkung des Fehlerbegriffs, wie sie in § 633 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB a. F. enthalten ist, ist in § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB entfallen. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Bestellers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig (so schon BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 75/11, BGHZ 198, 150 Rn. 15 zu § 633 Abs. 2 BGB a.F.). An dem Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts. 22 2. Indes beruht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der von der Beklagten zu 1 zu leistende Schadensersatz nicht unverhältnismäßig sei, auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör. 23
- a)Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 11 - Variable Bildmarke; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4 m.w.N.). 24
- b)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör vor. Die Beklagte zu 1 hat behauptet, Ursache für die aufgetretenen, von der Klägerin gerügten Mangelsymptome sei allein das Unterlassen einer der Auftraggeberseite obliegenden späteren Nachsandung. Darin liegt zugleich die Behauptung, dass die Verwendung des Kieses mit der Körnung 2/5 statt des vereinbarten Kieses mit der Körnung 0/5 für die aufgetretenen, von der Klägerin gerügten Mangelsymptome nicht ursächlich gewesen sei und sich damit nicht nachteilig ausgewirkt habe. In der Sache macht sie damit geltend, dass mangels nachteiliger Auswirkungen des allein in der vertraglichen Abweichung begründeten Mangels der Beseitigungsaufwand unverhältnismäßig sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, BauR 2013, 81 Rn. 11 f. = NZBau 2013, 370; Kniffka/Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 28. Juli 2015, § 633 BGB Rn. 53 i.V.m. Rn. 40). Für diesen erheblichen Einwand hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1 (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002, 613, 617, juris Rn. 50 = NZBau 2002, 338; Kniffka/Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 28. Juli 2015, § 633 BGB Rn. 40) Sachverständigenbeweis angeboten. Dem Berufungsurteil ist eine Verbescheidung des genannten Vorbringens nicht zu entnehmen. 25
- c)Der genannte Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des Unverhältnismäßigkeitseinwands gelangt wäre, wenn es das übergangene Vorbringen der Beklagten zu 1 berücksichtigt und den hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis erhoben hätte. IV. 26 Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision führt ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist, und im Umfang dieser Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch der Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, Art. 103 Abs. 1 GG. 27 1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht - wie im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1 - im Ausgangspunkt einen Mangel des Werks der Beklagten zu 1 wegen der Verwendung von Kies der Körnung 2/5 statt des im Bauwerkvertrag vereinbarten Kieses der Körnung 0/5 angenommen. Ferner hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass keine nachträgliche Änderung dieser Beschaffenheitsvereinbarung erfolgt ist. Des Weiteren hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Beklagten zu 2 eine Vertragspflichtverletzung im Rahmen der Bauüberwachung zur Last fällt, weil ihr Bauleiter B. in Kenntnis aller Umstände zugestimmt hat, dass ein nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechendes Material zur Pflasterbettung eingebaut wurde. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 2 erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. 28 2. Indes beruht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der von der Beklagten zu 2 zu leistende Schadensersatz nicht unverhältnismäßig sei, auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör. 29
- a)Die Beklagte zu 2 hat für ihre Behauptung, dass der eingetretene Schaden nicht auf eine mangelhafte Leistung der Beklagten zu 1, sondern auf das Unterlassen einer der Auftraggeberseite obliegenden Nachsorge (regelmäßiges späteres Nachsanden) zurückzuführen sei und dass die Schäden auch dann aufgetreten wären, wenn vereinbarungsgemäßes Bettungsmaterial eingebracht worden wäre, Sachverständigenbeweis angeboten (Schriftsatz vom 13. März 2013, Seite 5 f.). Dieses unter Beweis gestellte Vorbringen, mit dem zugleich behauptet wird, die im Rahmen der Bauüberwachung erfolgte Zustimmung zur Verwendung von Kies der Körnung 2/5 sei für die aufgetretenen Mangelsymptome an den Fahrbahnspuren und Stellplatzflächen nicht ursächlich, ist im Hinblick auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwands erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, BauR 2013, 81 Rn. 11 f. = NZBau 2013, 370; Kniffka/Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 28. Juli 2015, § 633 BGB Rn. 53 i.V.m. Rn. 40). Dem Berufungsurteil ist eine Verbescheidung des genannten, unter Sachverständigenbeweis gestellten Vorbringens nicht zu entnehmen. 30
- b)Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des Unverhältnismäßigkeitseinwands gelangt wäre, wenn es das übergangene Vorbringen der Beklagten zu 2 berücksichtigt und den hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis erhoben hätte. Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150012937&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public