JURE150013016 BGH 4. Strafsenat 20150730 4 StR 561/14 Urteil § 261 StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG Bielefeld, 4. Juli 2014, Az: 10 Ks 21/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge wegen nicht erfolgter Einbeziehung von in Augenschein genommenen Lichtbildern in die Urteilsgründe Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Juli 2014 werden verworfen. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Führen dieser Waffe und wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Nebenkläger F. , B. N. und Be. N. erstreben mit ihren auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten und entsprechend beschränkten Revisionen allein die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu ihrem Nachteil, der Nebenkläger B. N. in Tateinheit mit versuchtem Totschlag. Die Revisionen haben keinen Erfolg. I. 2 1. Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, durch dieselbe Handlung einen versuchten Totschlag zum Nachteil des Nebenklägers B. N. , eine gefährliche Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zum Nachteil der drei Nebenkläger und des H. C. begangen zu haben sowie eine Schusswaffe besessen und geführt und durch Mitsichführen eines Klappmessers einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG zuwider gehandelt zu haben. 3 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts saß der Angeklagte am Nachmittag des 24. August 2013 mit Bekannten, darunter dem H. C. , an einem Tisch vor einem Lokal in der Bi. Innenstadt. Zwei Tische weiter hatten die Nebenkläger gesessen. Beim Verlassen des Lokals blieb der Nebenkläger F. am Tisch des Angeklagten stehen. Es entwickelte sich ein kurzes Streitgespräch. Der Angeklagte wollte aufstehen und gehen, aber F .drückte ihn zurück auf seinen Stuhl. Als sich der Angeklagte erneut erhob und F. von sich schob, schlug ihm F. mit einer Glasflasche gegen die linke Schläfenseite. Die Flasche zersplitterte. Der Angeklagte erlitt eine Platzwunde, die sofort heftig zu bluten begann. Es entstand eine Rangelei zwischen mehreren Personen. Der Angeklagte, der durch den Schlag mit der Flasche benommen und zugleich erregt und aufgebracht war und befürchtete, ihm sollten weitere Verletzungen beigebracht werden, entfernte sich rückwärtsgehend. 4 Der Nebenkläger F. setzte dem Angeklagten mit angewinkelten Armen nach und machte Boxbewegungen in dessen Richtung. Ob er den Angeklagten traf, konnte nicht festgestellt werden. Dem Nebenkläger F. folgten im Abstand von höchstens zwei Metern im Laufschritt die Nebenkläger Be. und B. N. , um den Angeklagten zu dritt weiter anzugreifen. Der Zeuge Cu. folgte ihnen und versuchte vergeblich, B. N. zurückzuhalten. Der Angeklagte befürchtete, dass ihm weitere erhebliche Verletzungen zugefügt würden und empfand die Lage angesichts der eigenen Verletzung und der körperlich überlegenen drei Angreifer - darunter der Profiboxer B. N. - als lebensbedrohlich. Um sich zu verteidigen, nahm er eine geladene Pistole aus seiner Bauchtasche, bewegte sich etwas nach vorn und schoss zweimal auf F. , wobei er die Waffe bewusst nach unten richtete. F. wurde in beide Oberschenkel getroffen und ging zu Boden. B. N. wollte nun den Angriff abbrechen, sich aus der Gruppe lösen und drehte sich um ca. 90° weg. Dies erkannte der Angeklagte aufgrund seiner Verletzung, seiner Erregung und der unübersichtlichen Gemengelage nicht und gab einen Schuss auf B. N. ab, um dessen vermeintlichen weiteren Angriff abzuwehren. Der Schuss streifte dessen rechtes Knie. Nachdem sich B. N. weiter weggedreht hatte, so dass er dem Angeklagten den Rücken zuwandte, wurde er von einem weiteren in Verteidigungsabsicht abgegebenen Schuss getroffen, der in Höhe der rechten Gesäßtasche in den Körper eindrang und in absteigender Richtung das Bein durchschlug. Während B. N. weghumpelte, war Be. N. sehr aufgebracht. Um eine Fortsetzung des Angriffs zu verhindern, schoss der Angeklagte gezielt auf dessen Füße und traf ihn am linken Fuß; der Zeuge C. wurde durch einen Querschläger ebenfalls am Fuß verletzt. Das ganze Geschehen vom Schlag mit der Flasche bis zur Abgabe des fünften Schusses dauerte weniger als eine Minute. 5 Bei seiner wenig später erfolgten Festnahme trug der Angeklagte in seiner Hosentasche ein Klappmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge bei sich, obwohl ihm der Besitz von Waffen durch polizeiliche Anordnung untersagt war. 6 3. Das Landgericht hat einen versuchten Totschlag zum Nachteil des B. N. mangels eines entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten verneint. Eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der drei Nebenkläger sei nicht gegeben, weil sich der Angeklagte bezüglich F. und Be. N. bei der Schussabgabe in einer Notwehrsituation befunden habe. Zwar sei das Schießen auf die Beine nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätten eine Drohung mit der Waffe oder ein Warnschuss in die Luft zur Abwehr des Angriffs der Nebenkläger gereicht, wobei der Angeklagte, der sich in einer Rückwärtsbewegung befunden habe, auch die Distanz zu den Angreifern hätte vergrößern können. Insoweit habe sich der Angeklagte aber in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden. Er habe drei ihm körperlich überlegene Personen auf sich zustürmen sehen und gemeint, diesen Angriff nur durch eine unmittelbare Schussabgabe abwehren zu können. Hinsichtlich des Nebenklägers B. N. habe er zudem infolge seiner Benommenheit durch den Schlag mit der Glasflasche und seiner Erregung nicht erkannt, dass dieser ihn zum Zeitpunkt der Schussabgaben nicht mehr angegriffen habe. Weil er seinen Irrtum nicht habe vermeiden können, scheide auch eine fahrlässige Körperverletzung aus. 7 Das Führen und der Besitz der Pistole im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Notwehrgeschehen seien nicht strafbar. In dem Zeitraum zuvor habe sich der Angeklagte allerdings des Führens und Besitzens einer Schusswaffe schuldig gemacht. Hinsichtlich des Klappmessers, das der Angeklagte nach Verlassen des Tatorts in der Hosentasche getragen habe, liege ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG vor. Dieser sei nicht durch das Notwehrgeschehen gerechtfertigt, weil das Messer nicht zum Einsatz gekommen sei. Zum Führen und zum Besitz der Pistole stehe dies Geschehen in Tatmehrheit, weil das Notwehrgeschehen eine Zäsurwirkung habe. II. 8 Die Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet. Sie führen nur zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte nicht wegen eines Delikts gegen Leib und Leben der Nebenkläger verurteilt worden ist. 9 1. Die von allen drei Nebenklägern inhaltlich übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 23. Februar 2015 genannten Gründen ohne Erfolg. Zu der Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es sich in den Urteilsgründen nicht mit dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe, bemerkt der Senat ergänzend: Diese Rüge ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revisionsbegründungen die in Augenschein genommenen Lichtbilder nicht enthalten. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird in den Urteilsgründen nicht im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bezug genommen, so dass die Kenntnisnahme von ihrem Inhalt dem Senat nicht bereits aufgrund der Sachrüge möglich ist. 10 2. Soweit sich die Revisionen mit der Sachrüge gegen die unterbliebene Verurteilung wegen eines Körperverletzungs- beziehungsweise eines versuchten Tötungsdelikts richten, greifen sie im Ergebnis nicht durch. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.