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BGH 3 StR 575/14

JURE150013732 BGH 3. Strafsenat 20150521 3 StR 575/14 Urteil § 6 Nr 1 StGB vom 23.07.1993, § 25 Abs 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 220a Abs 1 Nr 1 StGB vom 10.03.1987, § 1 VStGB, § 6 Abs 1 Nr 1

§ 25Abs.

2 Mittäter 16). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7; Urteil vom 8. Januar 1992 - 3 StR 391/91,

§ 25Abs.

2 Mittäter 12) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89,

§ 25Abs.

2 Mittäter 5) genügen. 11 Vor diesem Hintergrund ist das Oberlandesgericht bereits von einem zu engen Verständnis der (Mit-)Täterschaft ausgegangen, wenn es darauf abgestellt hat, es habe nicht feststellen können, dass die Handlungen des Angeklagten aus seiner Sicht derart wesentlich für das Massaker waren, dass dessen Durchführung maßgeblich von seiner Mitwirkung abhing. Zudem sind seine Erwägungen unvollständig, mit denen es eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Tat verneint hat; denn sie beziehen nicht alle festgestellten Umstände des Falles in die gebotene tatrichterliche wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens ein. Von Bedeutung ist dabei etwa, dass der Angeklagte, der aufgrund seiner Stellung und Funktion eine herausgehobene Autoritätsund Respektsperson war, bereits in die Vorbereitungen des Massakers eingebunden war. So ist im Einzelnen festgestellt, dass er sich ebenso wie G. und andere "Verwalter" am 10. April 1994 zu dem Kirchengelände begab und Gespräche mit den Priestern führte, in denen diesen zu verstehen gegeben wurde, dass auch sie bei dem bevorstehenden Angriff getötet werden würden, wenn sie das Kirchengelände nicht verließen. Am Nachmittag desselben Tages nahm er an einer Zusammenkunft der "Verwalter" teil, bei der der Angriff besprochen und beschlossen wurde, zur Verstärkung Soldaten aus Gabiro herbeizuholen. Auch zu dem unmittelbaren Tatgeschehen leistete der Angeklagte wesentliche Beiträge. Am Vormittag des 11. April begab er sich mit G. und anderen Autoritätspersonen zu dem Kirchengelände, um den Angriff zu befehligen und zu koordinieren. Er stand neben G., als dieser befahl, mit dem Angriff zu beginnen, und verlieh auf diese Weise der Aufforderung zusätzliches Gewicht. Auch forderte er die Angreifer persönlich mit Worten wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet!" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" dazu auf, die versammelten Tutsi zu töten, was die Angreifer weiter bestärkte. Nachdem er sich sodann für eine Weile entfernt hatte, fuhr er erneut mit G. vor und ließ sich über den Stand der andauernden Tötungen berichten. Als er erfuhr, dass es den bislang anwesenden Angreifern nicht gelingen werde, alle Tutsi zu töten, bevor das Eintreffen der herannahenden RPR-Truppen zu erwarten war, sagte er zu, Unterstützung zu bringen, und forderte die Anwesenden auf, das Möglichste zu tun, um die anwesenden Tutsi umzubringen. Sodann fuhr er zu den umliegenden Lagern und befahl einigen der sich dort aufhaltenden Flüchtlingen, sich mit ihm zum Kirchengelände zu begeben und die dort befindlichen Tutsi zu töten. Er transportierte die Betreffenden mit seinem Fahrzeug zum Kirchengelände und setzte sie dort ab. Anschließend ging er in den Innenhof des Kirchengeländes, in dem zahlreiche Leichen lagen und das Blut knöchelhoch stand, und forderte die dort tötenden Angreifer auf, sich mit dem weiteren Töten zu beeilen. Im weiteren Verlauf des Massakers erschien er bei denjenigen Angreifern, die das Gelände umstellten, und wies diese an aufzupassen, dass niemand entkomme. Am Nachmittag des 11. April 1994 begab er sich mit Gate- te zu einem in der Nähe gelegenen Krankenhaus und befahl, die dort anwesenden Tutsi herauszuholen; diese wurden sodann in Richtung des Kirchengeländes getrieben. 12 Mit diesen zahlreichen und gewichtigen Tätigkeiten förderte der Angeklagte nicht lediglich fremdes Tun, sondern fügte mehrere eigene, vom Willen zur Tatherrschaft getragene, objektiv für die Tat wesentliche Tatbeiträge derart in eine gemeinschaftliche Tat ein, dass diese als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seiner eigenen Tatbeiträge anzusehen sind. Da der Angeklagte sich an dem unmittelbaren Tatgeschehen beteiligte, bedarf es hier entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts nicht des Rückgriffs auf die für andere Fallkonstellationen in der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der "Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft" (BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218 ff.), die zur mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB führt; das Verhalten des Angeklagten erfüllt vielmehr die objektiven Voraussetzungen einer unmittelbaren Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB, auch wenn nicht festgestellt ist, dass er eigenhändig Tötungshandlungen vornahm. 13 2. Mit Blick auf die insoweit auch in ihrem Zusammenhang eindeutigen Urteilsgründe kann dem Vorbringen in der Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt werden, die Urteilsgründe würden die nach § 220a Abs. 1 StGB aF erforderliche Völkermordabsicht, das heißt das zielgerichtete Wollen der teilweisen oder vollständigen Zerstörung einer von der Vorschrift geschützten Gruppe (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732, 2733) zumindest in deren sozialer Existenz (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 80; vgl. im Einzelnen MüKoStGB/Kreß, 2. Aufl., § 6 VStGB Rn. 71 ff.), positiv belegen. Die Umstellung des Schuldspruchs auf täterschaftlich begangenen Völkermord und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe durch den Senat kommen deshalb nicht in Betracht. Allerdings weist die der Feststellung, der Angeklagte habe nicht in Völkermordabsicht gehandelt, zugrunde liegende Beweiswürdigung auch mit Blick auf den insoweit im Revisionsverfahren geltenden eingeschränkten Prüfungsmaßstab durchgreifende Rechtsfehler auf. 14

  1. a)Spricht das Tatgericht einen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, oder verurteilt ihn - wie hier - lediglich als Gehilfen der Tat, weil es sich vom Vorliegen eines für dessen Aburteilung als (Mit-)Täter erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals nicht zu überzeugen vermag, so ist dies im Revisionsverfahren zwar grundsätzlich hinzunehmen. Ein durchgreifender Rechtsfehler kann aber darin liegen, dass die zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft ist oder das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals erforderliche Sicherheit stellt. Daneben ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Dementsprechend kann ein Rechtsfehler auch deshalb anzunehmen sein, weil das Tatgericht nach den Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, juris Rn. 10; Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, juris Rn. 67). 15
  2. b)Hieran gemessen bestehen im vorliegenden Fall durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Oberlandesgericht hat insoweit zur Begründung lediglich ausgeführt, die Verfolgung und Vernichtung der Tutsi seien dem Angeklagten kein besonderes eigenes Anliegen gewesen; er habe diesen gegenüber eine ambivalente Haltung eingenommen. Deshalb könne aus der festgestellten Beteiligung an dem Massaker nicht mit ausreichender Sicherheit auf seine Absicht im Sinne des § 220a Abs. 1 StGB aF geschlossen werden. Diese im Gegensatz zu den sonstigen Ausführungen zur Beweiswürdigung eher rudimentären, auf einer halben Seite der schriftlichen Urteilsgründe abgehandelten Erwägungen greifen in mehrfacher Hinsicht zu kurz: 16 Das Oberlandesgericht hat im Zusammenhang mit dem ambivalenten Verhalten des Angeklagten gegenüber den Tutsi auch festgestellt, der Angeklagte habe Reden gehalten, in denen er die offizielle gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichtete Propaganda verkündete, welche er auch in die Tat umzusetzen bereit gewesen sei, wenn es ihm aufgrund der jeweiligen Situation opportun erschienen sei, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten (UA S. 38). Diese ausdrückliche Feststellung hätte Anlass gegeben zu erwägen, ob die Zerstörung zumindest eines Teils der Volksgruppe der Tutsi sich für den Angeklagten als notwendiges Mittel für einen dahinter liegenden weiteren Zweck - die Erhaltung seiner Stellung im staatlichen System Ruandas - darstellte. Denn es genügt, wenn die ganze oder teilweise Zerstörung der Gruppe das Zwischenziel des Täters bildet (Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 814); sie muss ebenso wie bei den sonstigen Delikten mit einer durch eine besondere Absicht geprägten überschießenden Innentendenz nicht Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, juris Rn. 66 mwN zu § 263 StGB). 17 Das Tatgericht hat auch nicht in den Blick genommen, dass die ambivalente Haltung des Angeklagten nach den Feststellungen vor allem für diejenigen Tutsi galt, für die er als Bürgermeister Verantwortung trug. Damit hat es ebenfalls den naheliegenden Erklärungsansatz ausgeblendet, dass es dem Angeklagten vor allem daran gelegen war, in dem Bereich - insbesondere den Flüchtlingslagern -, für den er die administrative Verantwortung trug, keine Unruhen aufkommen zu lassen. 18 Soweit sich die Ausführungen zur Beweiswürdigung bezüglich der Völkermordabsicht im Übrigen in der pauschalen Aussage erschöpfen, auf diese könne auch aus der festgestellten Beteiligung an der Tat nicht geschlossen werden, ist zu besorgen, dass das Oberlandesgericht zum einen von einem zu niedrigen Gewicht der objektiven Tathandlungen ausgegangen ist und zum anderen nicht beachtet hat, dass das Massaker Teil eines staatlich geförderten genozidalen Gesamtgeschehens war (vgl. zur diesbezüglichen Indizwirkung für die Völkermordabsicht der Beteiligten Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 825 mwN). Jedenfalls wären die mehreren, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden und sich in das Gesamtgeschehen nahtlos einfügenden objektiven Tathandlungen des Angeklagten, die für sich genommen nicht nahelegen, der Angeklagte habe als einziger aller gemeinschaftlich handelnden Tatbeteiligten nicht mit Völkermordabsicht gehandelt, im Einzelnen auf ihre Indizwirkung für deren Vorliegen zu würdigen gewesen. Dies hat das Oberlandesgericht versäumt. 19 III. Revisionen der Nebenkläger 20 Da der Senat durch gesonderten Beschluss mit in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärter Zustimmung des Generalbundesanwalts und aller Nebenkläger die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Völkermordes anlässlich des "Massakers von Kiziguro" beschränkt hat, bedarf es keiner Erörterung, ob die Revisionen der Nebenkläger Erfolg haben könnten, weil das Oberlandesgericht seine Kognitionspflicht verletzt hat, indem es im erstinstanzlichen Verfahren die angeklagten konkreten Tötungsdelikte ohne Zustimmung der Nebenkläger und damit nicht in wirksamer Weise von der Strafverfolgung ausgenommen hat. 21 Die Revisionen aller vier Nebenkläger haben mit der Sachrüge aus denselben Gründen und in demselben Umfang Erfolg wie diejenige des Generalbundesanwalts. Insbesondere kommt auch auf die Revision der Nebenkläger die von diesen begehrte Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht in Betracht. 22 IV. Revision des Angeklagten 23 1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen nicht durch. Der Senat bemerkt insoweit zusammenfassend bzw. ergänzend: 24
  3. a)Soweit die Revision eine Verletzung der §§ 261, 52 StPO geltend macht und beanstandet, das Oberlandesgericht habe bei der Würdigung der Aussage der Ehefrau des Angeklagten rechtsfehlerhaft berücksichtigt, dass die Zeugin zunächst von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich erst gegen Ende der Hauptverhandlung zu einer Aussage entschlossen habe, zeigt sie zwar einen Rechtsfehler auf (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 46/87, BGHSt 34, 324, 327; Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 1/09, juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102). Auf diesem beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht (§ 337 StPO). Die Zeugin hat insoweit im Wesentlichen lediglich bekundet, am 9. April 1994 - und damit zwei Tage vor dem Massaker - mit dem Angeklagten telefoniert zu haben. Dabei habe dieser angegeben, sich in Kayonza - das etwa 20 km von Kiziguro entfernt liegt - zu befinden. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte am Tattag in Kiziguro am Tatort war, sorgfältig dargelegt und begründet. Es ist mit Blick auf die zahlreichen Zeugen, die ausgesagt haben, den Angeklagten am Tatort gesehen zu haben, und deren Bekundungen nach der Wertung des Oberlandesgerichts durch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten nicht in Frage gestellt werden, ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis der Beweisaufnahme gekommen wäre, hätte es die rechtsfehlerhafte Erwägung nicht angestellt. 25
  4. b)Die Rüge, die Zeugin U. sei vereidigt worden, obwohl sie in dem Verfahren gegen G. vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (im Folgenden: IStGHR) falsch ausgesagt und deshalb ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO bestanden habe, dringt nicht durch. Dabei kann dahin stehen, ob anzunehmen ist, ein Verstoß scheide bereits deshalb aus, weil die Vorschrift voraussetzt, dass der Zeuge sich nach deutschen Strafrechtsnormen strafbar gemacht hat. Hält man die Norm auch dann für anwendbar, wenn der Zeuge zuvor gegen eine internationale Strafvorschrift verstoßen hat, so kommt ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO jedenfalls nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die internationale Strafvorschrift inhaltlich einer der in § 60 Nr. 2 StPO genannten Straftaten entspricht, hier also dem § 258 StGB ähnlich ist und die (versuchte) Strafvereitelung unter Strafe stellt. Denn § 60 Nr. 2 StPO führt nicht alle in diesem Zusammenhang denkbaren Straftaten, sondern ausdrücklich nur solche auf, die mit der abzuurteilenden Tat in einem inneren Zusammenhang stehen. Dies entspricht der ratio legis, die nicht in erster Linie dahin geht, den Zeugen vor einem Meineid zu bewahren, sondern in den Blick nimmt, dass der Tatverdächtige seine Stellung als der eines Beschuldigten ähnlich empfindet und der Eid erfahrungsgemäß in einem solchen Fall zur Erhöhung des Beweiswertes nicht geeignet ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 60 Rn. 8 mwN). Die von der Revision angeführte Rule 91 (H) der Rules of Procedure and Evidence des IStGHR, bei der es sich um selbstgesetztes Recht des Strafgerichtshofs handelt, statuiert indes allenfalls ein Aussagedelikt. Aussagedelikte sind in dem Katalog des § 60 Nr. 2 StPO aus den genannten Gründen aber gerade nicht enthalten. Keiner näheren Betrachtung bedarf deshalb auch, ob das Verhalten der Zeugin vor dem IStGHR überhaupt nach dessen Rule 91 strafbar ist. 26
  5. c)Die Beanstandung, § 244 Abs. 3 und 6 StPO seien verletzt, weil das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, aufgrund von Zeugenschutzmaßnahmen und Sperrerklärungen des IStGHR bestimmte Auslandszeugen nicht vernehmen zu dürfen, so dass diese unerreichbar im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO seien, dringt nicht durch. Dabei ist nicht von Belang, ob das Oberlandesgericht an die diesbezüglichen Entscheidungen des IStGHR gebunden war oder über die Vernehmung der Zeugen ohne entsprechende Bindungswirkung nach Maßgabe allein des deutschen Rechts zu befinden hatte. Denn das Oberlandesgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der benannten Auslandszeugen mit näherer rechtsfehlerfreier Begründung auch auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt, was die Revision nicht angreift. 27
  6. d)Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 stopp vor, weil das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft von einer Vernehmung des Zeugen G. abgesehen habe, nachdem dieser sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beanstandung der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht muss unter anderem eine bestimmte Beweisbehauptung enthalten (KK-Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 51; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 367, jeweils mwN); hieran fehlt es. Die Revision bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, der Zeuge hätte bestätigt, dass der Angeklagte nicht an der Tat in Kiziguro mitwirkte. Dieses auf ein Negativgeschehen bezogene, weit gefasste, pauschale und somit durch Wertungen ausfüllungsbedürftige Vorbringen erfüllt die Anforderungen an eine ausreichend bestimmte Beweisbehauptung nicht; es ist vielmehr lediglich auf die Ermittlung eines Beweisziels, das heißt die Folgerung, die das Gericht ziehen soll (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 96), gerichtet. Die Beanstandung ist auch unbegründet, denn dem Zeugen stand aus den vom Oberlandesgericht und dem Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Aufgrund der Angaben seines Rechtsbeistandes durfte das Oberlandesgericht auch davon ausgehen, dass der Zeuge von diesem Recht Gebrauch machen würde; weitere Maßnahmen waren insoweit nicht veranlasst. 28 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Beweiswürdigung, soweit sie das objektive Tatgeschehen betrifft, sorgfältig und frei von Rechtsfehlern. Das Oberlandesgericht hat sich u.a. mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles, die sich etwa daraus ergeben, dass die Zeugen überwiegend aus einem fremden Kulturkreis stammen, auseinandergesetzt und die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen nicht nur auf die Aussagen von "Opferzeugen", sondern auch auf die Bekundungen von Personen gestützt, die auf der Seite der Täter an den Straftaten zum Nachteil der Tutsi beteiligt waren. 29 V. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind als solche rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht erfasst und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Demgegenüber bedarf die Sache bezüglich des subjektiven Tatbestandes neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies gilt auch für den als solchen rechtsfehlerfrei festgestellten Vorsatz des Angeklagten; dieser ist mit der Völkermordabsicht so eng verknüpft, dass der Senat auch die diesbezüglichen Feststellungen aufhebt, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, insgesamt einheitliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150013732&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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