JURE150015216 BGH 2. Strafsenat 20150902 2 StR 49/15 Beschluss § 265 Abs 1 StPO, § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB vorgehend LG Darmstadt, 25. Juni 2014, Az: 700 Js 36396/12 - 9 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Betrugs: Gerichtliche Hinweispflicht auf Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Mitangeklagte W. ein Unternehmen, das Kunden erhebliche Darlehen ohne Kreditsicherheiten und Bonitätsprüfung in Aussicht stellte. Die Vergabe der Darlehen sollte angeblich nur von der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig sein. Tatsächlich hatte W. nicht die Absicht, Darlehen zu vergeben. Es ging ihm ausschließlich darum, im Rahmen eines Schneeballsystems die sogenannte Bearbeitungsgebühr zu vereinnahmen. Der Angeklagte M. und der Mitangeklagte N. unterstützten seine betrügerischen Machenschaften dadurch, dass sie in Kenntnis der Täuschungsabsicht die Kunden vertrösteten, welche die Darlehensauszahlung anmahnten, und bei der Organisation von Präsentationsveranstaltungen zum Anwerben neuer Kunden mitwirkten. Im Tatzeitraum kam es mindestens zu zehn Einzelfällen der Täuschung bestimmter Kunden durch den Mitangeklagten W. . Das Landgericht hat keine unmittelbaren Mitwirkungshandlungen des Angeklagten M. hieran festgestellt. Es hat ihn aber wegen Beihilfe zum Betrug im Rahmen eines Organisationsdelikts abgeurteilt. 3 2. Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO durch das Landgericht. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.