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BGH AnwZ (Brfg) 44/15

JURE150016318 BGH Senat für Anwaltssachen 20150922 AnwZ (Brfg) 44/15 Beschluss § 58 BRAO, § 73 Abs 3 BRAO, § 76 Abs 1 BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 5. Juni 2015, Az: AGH 16/14 (I) DEU B

§ 76Abs.

1 BRAO. 9

  1. a)Der Begriff der Personalakte in § 58 BRAO ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur materiell zu verstehen. Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt es nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 39/12, NJW-RR 2014, 883 Rn. 5 m.w.N. und vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10, NJW 2011, 2303 Rn. 11 m.w.N.; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 58 Rn. 6 f. m.w.N.; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 58 Rn. 5). Bestandteile der Personalakte sind somit - wie vorliegend - auch Vorgänge und Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren und ihn betreffende Gerichtsentscheidungen (Weyland in Feuerich/Weyland aaO § 73 Rn. 66; Güldenzoph, BRAK-Mitt. 2011, 4, 5; Zuck aaO Rn. 13). 10
  2. b)Der anwaltsgerichtliche Beschluss unterlag als Bestandteil der bei der Beklagten über Rechtsanwalt F. geführten Personalakte

§ 76Abs.

1 BRAO. Nach § 76 Abs. 1 BRAO haben die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Zu den der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angelegenheiten gehören der Inhalt der von einer Rechtsanwaltskammer über ein Kammermitglied geführten Personalakte (Zuck aaO Rn. 15) und mithin auch Vorgänge und Entscheidungen in einem Aufsichts- und Beschwerdeverfahren. Letzteres ergibt sich zudem unmittelbar aus § 73 Abs. 3 Satz 3 BRAO. Danach bleibt, soweit der Kammervorstand gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 BRAO im Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis setzt, § 76 BRAO unberührt. Durch die Verweisung auf § 76 BRAO wird klargestellt, dass bei der Mitteilung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO das Verschwiegenheitsgebot nach § 76 BRAO zu achten ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/11385, S. 39). 11

  1. c)Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind vorliegend nicht gegeben. 12
  2. aa)Eine solche Ausnahme ergibt sich nicht aus Verfahrensrechten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nach § 73 Abs. 2 Nr. 4, §§ 74, 74a BRAO. Der Beschwerdeführer ist im berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht Beteiligter und besitzt nach der gesetzlichen Konzeption - mit Ausnahme der in § 73 Abs. 3 BRAO bestimmten Mitteilungspflicht - keine Verfahrensrechte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 47/97, BRAK-Mitt. 1998, 41, 42; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 74 Rn. 33 sowie § 76 Rn. 20; Güldenzoph aaO S. 6). Er hat daher in diesem Verfahren - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der dem Kläger als Beschwerdeführer gegenüber bestehenden Mitteilungspflicht nach § 73 Abs. 3 BRAO hat die Beklagte - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - mit dem Schreiben vom 28. März 2014 genügt. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht die Überlassung von anwaltsgerichtlichen Beschlüssen, die in einem auf die Beschwerde des Klägers hin eingeleiteten berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren ergangen sind. 13
  3. bb)Die Überlassung solcher Beschlüsse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rechts des Klägers auf Einsicht in die Personalakte gerechtfertigt, die über den Rechtsanwalt, über den er Beschwerde geführt hat, von der Rechtsanwaltskammer geführt wird. Da die Personalakte

§ 76

BRAO unterliegt, kommt ein Einsichtsrecht Dritter nur in Betracht, wenn dafür eine Ermächtigungsgrundlage besteht oder der Rechtsanwalt einverstanden ist (Böhnlein aaO § 58 Rn. 17; Zuck aaO § 58 Rn. 15; Hartung-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 58 BRAO Rn. 23). Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht in Fällen der vorliegenden Art - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht (vgl. eingehend zum Akteneinsichtsrecht für den Beschwerdeführer in berufsaufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren: Güldenzoph, BRAK-Mitt. 2011, 4 ff.). 14 Auch soweit der Kläger sein Begehren auf eine teilweise geschwärzte Ablichtung des anwaltsgerichtlichen Beschlusses beschränkt, besteht ein entsprechender Anspruch nicht. Die Überlassung einer teilweise geschwärzten Ablichtung stellt ebenfalls eine - teilweise - Gewährung von Einsicht in die Personalakte des von dem Aufsichts- und Beschwerdeverfahren betroffenen Rechtsanwalts dar. Auch ihr steht die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO entgegen. Eine Schwärzung aller Textstellen eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses, die die "persönlichen Belange” des Rechtsanwalts betreffen, gegen den das Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gerichtet ist, erscheint nicht möglich. III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Remmert Martini Kau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150016318&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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