JURE150016434 BGH 1. Strafsenat 20150723 1 StR 149/15 Beschluss § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 StPO, § 273 Abs 1a S 2 StPO, § 337 StPO vorgehend LG Kempten, 19. Dezember 2014, Az: 1 KLs 327 Js 3031/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf Erwartungen zur Strafhöhe Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Der Beanstandung des Angeklagten liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 3 Nach Eintritt in die Beweisaufnahme am ersten Tag der Hauptverhandlung, dem 18. Dezember 2014, wurde diese um 11.37 Uhr zur Durchführung eines Rechtsgesprächs unterbrochen. Der Angeklagte hatte den überwiegenden Teil des Anklagevorwurfs - unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen - bestritten. Gegenstand dieses Gesprächs, an dem die Mitglieder der Strafkammer, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten teilnahmen, waren u.a. die jeweiligen Erwartungen zur Strafhöhe für den Fall der anklagegemäßen Verurteilung des Angeklagten. Unter Bezugnahme auf die demselben Verfahrenskomplex entstammende Verurteilung des Zeugen A. erklärte der Vorsitzende ausweislich der abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen, ein Strafmaß, welches sich im bewährungsfähigen Bereich bewege, komme nach derzeitiger Einschätzung auch im Falle einer geständigen Einlassung des Angeklagten nicht in Betracht; das Gericht denke vielmehr an ein Strafmaß, das an vier Jahre heranreiche, möglicherweise sei „noch eine drei vor dem Komma" denkbar. Auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft äußerte sich zu ihrer - demgegenüber höheren - Straferwartung und führte zur Begründung der aus ihrer Sicht angemessenen Relation zu dem Verfahrensergebnis gegen A. aus. Das Gespräch endete ohne Einvernehmen der Beteiligten. 4 Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nahm der Vorsitzende folgende Mitteilung in das Protokoll derselben auf: „Der Vorsitzende gab bekannt, dass in Unterbrechung der Hauptverhandlung auf Anregung des Herrn Verteidigers und Einbeziehung der Frau Staatsanwältin K. ein Rechtsgespräch mit der Kammer stattgefunden hat, welches letztlich ergebnislos verlief. Die Kammer verwies darauf, dass derzeit noch nicht einmal beurteilt werden kann, ob innerhalb der Vorwürfe und der dann geltenden Strafrahmen von einem Besitz oder einem Handeltreiben auszugehen wäre. Die Kammer hat darauf verwiesen, dass bei einem, von den Mengen her allerdings weniger vergleichbaren Fall, des vorangegangenen Zeugen A. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verhängt worden ist, nachdem dort auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, soweit erinnerlich, angewendet werden konnte. Im Falle des Angeklagten M. würden natürlich ganz andere Mengen, im Falle deren Feststellungen und auch eine größere Fallanzahl berücksichtigt werden müssen. Es könnte aber durchaus bei einem umfangreichen Geständnis dieses bei der Bildung der Einzelstrafen und insbesondere bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden, da die Tatabwicklung nahezu gleiche Verhältnisse aufweise, ebenso die Regelmäßigkeit der Taten zueinander. Jedoch müssen auch der Tatzeitraum und die etwaigen BtM-Mengen berücksichtigt werden. Der Verteidiger erklärte, dass er das mit seinem Mandanten besprochen habe.“ 5 Ein Verständigungsvorschlag durch die Strafkammer erfolgte nicht. Die Beweisaufnahme wurde fortgesetzt; der Angeklagte, der von seinem Verteidiger über den Inhalt der Erörterung nicht umfassend informiert worden war, hielt an seiner bestreitenden Einlassung fest. 6 Die Revision rügt einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO und macht hierzu unter anderem geltend, im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung hätte der Inhalt des geführten Rechtsgesprächs im Einzelnen dargelegt und protokolliert werden müssen. Insbesondere habe der Vorsitzende mitzuteilen gehabt, dass die Strafkammer für den Fall einer geständigen Einlassung „eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren“ in Betracht ziehe. Ebenso seien die Ergebnisvorstellungen der Staatsanwaltschaft sowie die geleisteten Diskussionsbeiträge und Standpunkte der jeweils anderen Gesprächsteilnehmer von der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden erfasst. Das Versäumnis der insoweit gebotenen Mitteilung habe neben fehlender Transparenz für die Öffentlichkeit bei dem Angeklagten zu einem Informationsdefizit geführt, welches ihm verwehrt habe, sein Prozessverhalten selbstbestimmt auszurichten. Es liege nahe, dass der Angeklagte seine bestreitende Haltung in Kenntnis der Vorstellungen des Gerichts aufgegeben hätte. 7 2. Die im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat seine aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO begründete Mitteilungspflicht verletzt. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.