JURE150016463 BGH 4. Zivilsenat 20150817 IV ZR 293/14 Beschluss § 5a Abs 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 10a VAG, § 187 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB vorgehend OLG München, 27. Juni 2014, Az: 25 U 1044/14, Urteilvorgehend LG München II, 19. Februar 2014, Az: 10 O 5150/13 Vernachgehend BGH, 12. Oktober 2015, Az: IV ZR 293/14, Revision zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung; Vereinbarkeit des sog. Policenmodells nach altem Recht mit Gemeinschaftsrecht; treuwidrige Berufung des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrags Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 27. Juni 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. 1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. 2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung lautet: "Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluß maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen. ..." 3 D. VN zahlte von Mai 2001 bis September 2013 Prämien in Höhe von insgesamt mindestens 14.077,04 €. Mit Schreiben vom 23. September 2013 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit Schreiben vom 30. September 2013 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. 4 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 12.730,70 €. 5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Sie sei nicht hinreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. 7 II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung genüge den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie sei in drucktechnisch hinreichend deutlicher Form erfolgt. Sie befinde sich an markanter Stelle unten auf Seite 1 des Versicherungsscheins, sei fettgedruckt, durch eine Randüberschrift hervorgehoben und springe direkt ins Auge. Der Abschnitt über die Widerspruchsbelehrung sei deutlich von dem vorausgehenden Hinweis zu § 5 VVG a.F. schon durch die jeweilige Randüberschrift abgegrenzt und außerdem insgesamt fettgedruckt. Die Belehrung sei auch nicht hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist ungenau, sondern entspreche dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. 9 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 10 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache bezüglich der Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells grundsätzliche Bedeutung habe. Diese Frage stellt sich hier nicht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.