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BVerwG 6 AV 9/14

JURE150016682 BVerwG 6. Senat 20150114 6 AV 9/14 Beschluss § 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 41 Abs 1 Nr 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Polizeiliche Maßnahme; Verhinderung des Gerichts; A

§§ 41ff.

ZPO nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann. Eine rechtliche Verhinderung liegt in den Fällen der Ausschließung oder Ablehnung von Gerichtspersonen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung des § 54 Abs.

§§ 41ff.

ZPO aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris). Daran fehlt es hier. 5 Die Richter des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nach § 54 Abs.

§ 41Abs.

1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Sie sind weder Partei des Rechtsstreits noch stehen sie bezogen auf den Streitgegenstand zu dem beklagten Land als Partei des Rechtsstreits in einem Verhältnis des Regresspflichtigen. 6 Ein gesetzlicher Ausschlussgrund ergibt sich nicht aus den Bedenken, welche die Antragsteller gegen die Mitwirkung der Richter daraus herleiten möchten, dass diese dem Land als ihrem Dienstherrn Loyalität schulden, das Land als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber Beklagter des beim Landgericht anhängigen Schadensersatzprozesses sei und sich die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen dessen Vorgreiflichkeit auf das Verfahren beim Landgericht auswirken könne. Derartige Bedenken könnten allenfalls Anlass für einen Befangenheitsantrag geben, der hier aber nicht gestellt ist und im Übrigen offensichtlich unbegründet wäre. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150016682&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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