← Deutschland

BGH 2 StR 103/15

JURE150016709 BGH 2. Strafsenat 20151008 2 StR 103/15 Beschluss § 302 Abs 1 S 1 StPO, § 302 Abs 2 StPO vorgehend LG Köln, 24. November 2014, Az: 111 Ks 11/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfah

§ 302Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NSt

Z 2001, 104). 5 Die Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt K. ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme in schriftlicher Form vor. 6 Soweit der Angeklagte mit seinen Schreiben vom

  1. und
  2. März 2015 mitgeteilt hat, mit der Revisionsrücknahme nicht einverstanden gewesen zu sein, und zugleich um Rücknahme der irrtümlich zurückgezogenen Revision gebeten hat, sind diese Schreiben nach der Revisionsrücknahme und der schriftlichen Ermächtigungserklärung des Angeklagten und damit verspätet eingegangen. Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (

§ 302Abs.

1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4). 7 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53;

§ 302Abs.

1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53;

§ 302Abs.

1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten nicht. Fischer Appl Krehl Ott Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150016709&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.