MG,
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Rauschgift sowohl als Tatobjekt (vgl. S/S-Eser,
Wollte man in diesen Fällen allein die Einziehung der Betäubungsmittel als zulässig ansehen, würde nicht angemessen berücksichtigt, dass diesen ein wirtschaftlicher Wert innewohnt, den der Angeklagte als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhielt und der deshalb nach Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften als durch die Straftat herbeigeführte unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden soll. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist der vorliegende Fall im Ergebnis nicht anders zu bewerten als derjenige, bei dem der Tatbeteiligte für seine Beiträge in Geld entlohnt wird und dieses zum Erwerb von Betäubungsmitteln einsetzt. Die Abschöpfung des Wertersatzes wegen des zwischenzeitlichen Konsums der Betäubungsmittel scheitert deshalb hier nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB für die Einziehung des Wertersatzes nicht vorlagen, weil die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233; vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100). Vielmehr durfte das Landgericht einen Wertersatzverfall nach § 73a StGB anordnen, den es rechtsfehlerfrei nach dem Wert des ersparten Einkaufspreises berechnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381). Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150016710&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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