JURE150016973 BGH 5. Zivilsenat 20151001 V ZB 81/15 Beschluss § 233 ZPO, § 234 ZPO vorgehend LG Stralsund, 26. März 2015, Az: 1 S 116/14vorgehend AG Stralsund, 10. April 2014, Az: 12 C 928/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung: Pflicht des unzuständigen Gerichts zur Weiterleitung eines Berufungsschriftsatzes an das Berufungsgericht Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 26. März 2015 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €. I. 1 Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist ihm am 2. Mai 2014 zugestellt worden. Am 7. Mai 2014 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten bei dem Amtsgericht Berufung eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt. Auf Verfügung des Amtsrichters ist ihm die Gerichtsakte überlassen worden. Am 4. Juni 2014 hat der Amtsrichter den Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt worden sei. Daraufhin hat dieser am 6. Juni 2014 beim Landgericht Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das Amtsgericht aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht zwar gehalten, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Einsichtnahme in die Akten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe aber die Fürsorgepflicht unterbrochen. Diesem sei ein für die Fristversäumnis mitursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen, da er während der Einsichtnahme in die Akten die ordnungsgemäße Berufungseinlegung nicht überprüft habe. III. 4 Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Kläger die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend wirkt und der Schriftsatz vom 6. Juni 2014 nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (2. Juni 2014) an das Landgericht gelangt ist. 6 2. Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.