JURE150017230 BGH 11. Zivilsenat 20151020 XI ZR 532/14 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 280 Abs 1 BGB vorgehend OLG München, 17. November 2014, Az: 7 U 1738/14, Beschlussvorgehend LG München I, 7. April 2014, Az: 15 HKO 8199/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzklage gegen eine Bank wegen Kundenverlusten aus Swap-Geschäften: Gehörsverletzung durch überspannte Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zu einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: bis 6.550.000 € I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von drei Swap-Geschäften in Anspruch. 2 Die Parteien stehen in langjährigen Geschäftsverbindungen. Im November 2004 schlossen sie eine Rahmenvereinbarung für Finanztermingeschäfte. Ab Januar 2005 vereinbarten sie jeweils nach Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten zahlreiche Swap-Geschäfte, von denen folgende drei Gegenstand des Rechtsstreits sind: 3 Am 16. Januar 2006 schlossen die Parteien einen Swap-Vertrag Nr. „1 mit einer Laufzeit vom 18. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 und einem Bezugsbetrag von 5,3 Mio. €. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBORS zuzüglich 1,07% p.a. aus dem Bezugsbetrag. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung des 6-Monats-EUR-EURIBORS aus dem Bezugsbetrag, sofern der Wert des Euros mindestens 1,41 CHF betrug. Lag der Wert des Euros darunter, berechnete sich die Zahlungspflicht der Klägerin nach der Formel (1,41 - aktueller Wechselkurs) : aktueller Wechselkurs x 100. 4 Am 4. Januar 2007 schlossen die Parteien einen Swap-Vertrag Nr. „8 mit einer Laufzeit vom 8. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2014. Die Parteien fixierten den Wechselkurs bei Abschluss mit 2,391 GBP/CHF. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von 4,68% p.a. bezogen auf einen Betrag von 2,5 Mio. GBP. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung des 6-Monats-CHF-LiBOR zuzüglich 1,1% p.a. bezogen auf einen Betrag von 5.977.500 CHF. Die Parteien verpflichteten sich, einander zum Laufzeitende den jeweiligen Bezugsbetrag zu zahlen. 5 Am 27. Februar 2007 schlossen die Parteien einen Swap-Vertrag Nr. „3 mit einer Laufzeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2012. Die Parteien fixierten den Wechselkurs bei Abschluss mit 42,18 GBP/CZK. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung des 6-MonatsGbp-Libor abzüglich 0,18% p.a. bezogen auf einen Betrag von 700.000 GBP. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung des 6-Monats-CzK-PRiBOR zuzüglich 0,18% p.a. bezogen auf einen Betrag von 29.526.000 CZK. Die Parteien verpflichteten sich, einander zum Laufzeitende den jeweiligen Bezugsbetrag zu zahlen. 6 Die Zahlungsverpflichtungen aus allen drei Swap-Geschäften waren jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres fällig. In alle drei Swap-Geschäfte preiste die Beklagte einen anfänglichen negativen Marktwert ein, über dessen Höhe sie die Klägerin nach deren Behauptung nicht unterrichtete. Die drei streitgegenständlichen Swap-Geschäfte entwickelten sich aus Sicht der Klägerin ungünstig. 7 Ihre auf Feststellung und Zahlung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit hier noch von Interesse - ausgeführt, die Klägerin habe zu einer Verletzung der aus den Beratungsverträgen resultierenden Verpflichtung, über den in die Swap-Geschäfte eingepreisten anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil sie nicht mitgeteilt habe, "in welcher - exakt erst durch ein Sachverständigengutachten festzustellenden - Höhe ein anfänglicher negativer Marktwert bestanden" habe. 8 Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. II. 9 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der angegriffene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516). Aus demselben Grund ist er in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 6). 10 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, zwischen der Klägerin und der Beklagten seien im Zusammenhang mit dem Abschluss der Swap-Verträge Beratungsverträge zustande gekommen, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin über den anfänglichen negativen Marktwert der Swaps aufzuklären. 11 2. Das Berufungsgericht hat jedoch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die Anforderungen an die Substantiierung des klägerischen Vortrags zu einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert in gehörswidriger Weise überdehnt hat. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.