BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – V ZR 8/15 – Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Rechtsauffassung des Erstrichters Auf die…
JURE150017529 BGH 5. Zivilsenat 20150916 V ZR 8/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 1006 Abs 2 BGB, § 1006 Abs 3 BGB, § 1007 Abs 1 BGB, § 139 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 19. November 2014, Az: I-11 U 3/14vorgehend LG Krefeld, 9. Januar 2014, Az: 7 O 110/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Rechtsauffassung des Erstrichters Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2014 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.000 €.
I.
1 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KALA Baumaschinen (im Folgenden: KALA) im April 2006 ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Krans und ließ sich diesen von der KALA zur Sicherheit übereignen. Die KALA verkaufte den Kran im Dezember 2006 an die Fa. C. (im Folgenden: C.), die den Kran im selben Monat sowie im Juli 2010 an zwei Leasingunternehmen weiterverkaufte, die Firmen A. (im Folgenden A. ) und Co. (im Folgenden Co. ). Auf Grund von Verträgen mit den Leasingunternehmen blieb die KALA im Besitz des Krans. Im August 2010 mietete die Beklagte den Kran von der KALA und nutzt ihn seither.
2 Im November 2010 verkaufte die KALA denselben Kran erneut, dieses Mal an die Fa. E. (im Folgenden E. ). Ende November/Anfang Dezember 2010 schloss die KALA mit der Streithelferin der Beklagten einen Leasingvertrag und unterzeichnete eine Bestätigung über die Übernahme des Krans, in der die E. als Lieferantin genannt ist. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KALA nahmen neben der Klägerin und der Streithelferin auch andere Leasingunternehmen das Eigentum an dem Kran für sich in Anspruch. Nachdem der Insolvenzverwalter den Kran freigegeben und die Streithelferin sich gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, sie von Eigentumsansprüchen anderer Leasing-/Finanzierungsinstitute freizustellen, schloss die Beklagte mit der Streithelferin im Februar 2012 einen Leasingvertrag über den Kran.
3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, soweit hier noch von Interesse, die Herausgabe des Krans, Auskunft über die Höhe der aus der Vermietung des Kranes erzielten Einnahmen und über die Zeiten der Selbstnutzung sowie Auskehr der sich nach der Auskunft ergebenden Mieteinnahmen bzw. Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die Beklagte und die Streithelferin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
II.
4 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 985 BGB von der Beklagten die Herausgabe des Kranes verlangen. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Eigentümerin des Kranes geworden sei; es habe aber zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin darlegen und beweisen müsse, dass sie ihr Eigentum durch die nachfolgenden Veräußerungen nicht verloren habe. Für die Klägerin streite die Vermutung der Fortdauer ihres Eigentums, weshalb die Beklagte und ihre Streithelferin hätten darlegen und beweisen müssen, auf Grund welcher Verfügungen die Klägerin ihr Eigentum verloren habe. Das sei ihnen bei keinem der in Betracht kommenden Geschäfte gelungen.
III.
5 Das angefochtene Berufungsurteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten und der Streithelferin nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
6 1. a) Dem Inhalt des Verfahrensgrundrechts entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 Rn. 4). Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, auf seine von dem erstinstanzlichen Gericht abweichende Beurteilung hinweist und zwar so, dass noch rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, aaO; BVerfG, NJW 2003, 2524). Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, aaO; BVerfGE 86, 188, 190 und BVerfGE 88, 133, 144).
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8 Auf seine - der Entscheidung des Landgerichts entgegengesetzte - Auffassung zur Darlegungs- und Beweislast hätte das Berufungsgericht die Beklagte und ihre Streithelferin jedoch hinweisen müssen. Ihnen ist im Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, die den Besitz betreffenden Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem von KALA mehrfach veräußerten und „zurückgeleasten“ Kran durch die Zwischenerwerber (C. und E. ) oder durch die anderen Leasingunternehmen (A. , Co. und Streithelferin) darzulegen und zu beweisen. Das ist jedoch, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, nicht geschehen. Da ein solcher Hinweis in den Gerichtsakten nicht dokumentiert ist, gilt er als nicht erteilt (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZR 35/10, WM 2011, 1971 Rn. 5).
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10 Allerdings bedarf es regelmäßig keines richterlichen Hinweises, wenn die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt im Berufungsrechtszug zur Überprüfung gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. Denn in diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist. Seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 7).
11 So verhält es sich hier aber nicht, weil das Berufungsgericht sich nicht der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen, sondern eine eigenständige Begründung für seine Entscheidung gegeben hat. Die Klägerin hat sich nämlich nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB berufen, sondern gemeint - unabhängig von der Eigentumslage - einen Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB zu haben, da die Streithelferin bei der Besitzerlangung bösgläubig gewesen sei.
12 2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft einen entscheidungserheblichen Punkt. Nach dem im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ergänzten Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt ein Eigentumsverlust der Klägerin durch gutgläubigen Erwerb des Krans durch die Co. oder die Streithelferin in Betracht.
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19 Ob die C. - wie nunmehr unter Beweisantritt behauptet - sich mit der Co. darauf verständigt hat, dass die KALA den Kran für diese besitzen sollte und die KALA dementsprechend angewiesen hat, oder ob die KALA sich mit der Co. zunächst über den Leasingvertrag verständigte und diese den Kran dann von der C. mit der Anweisung zur Lieferung an die KALA erwarb, was nicht unter die §§ 929, 930 BGB fiele, wird in der Beweisaufnahme festzustellen sein.
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IV.
24 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Tenorierung zu 3 und 4 im angefochtenen Urteil unbestimmt und daher fehlerhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 223, 228 f. zu den Anforderungen an einen Zahlungstitel). Richtigerweise hätte über die zugrunde liegenden, unbezifferten Klageanträge noch nicht entschieden werden dürfen. Bei einer Stufenklage (§ 254 ZPO), wie sie hier erhoben worden ist, bilden die Ansprüche auf Auskunft, ggf. auf eidesstattliche Versicherung sowie auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages prozessual selbständige Teile des Rechtsstreits, über die durch Teilurteil(e) und Schlussurteil zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2011 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 254 Rn. 7). Ergibt die erneute Prüfung wiederum, dass der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach zustehen, ist die Beklagte durch Teilurteil zunächst zur Auskunft zu verurteilen. Nach erteilter Auskunft muss die Klägerin ihren Zahlungsanspruch beziffern (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); anschließend ist hierüber zu verhandeln und zu entscheiden.
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