JURE150017627 BGH 4. Strafsenat 20151020 4 StR 343/15 Beschluss § 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 StGB, § 250 StGB vorgehend LG Essen, 27. April 2015, Az: 26 KLs 4/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Konkurrenzverhältnis zwischen unerlaubtem Waffenbesitz und Begehung eines Verbrechens mit der Waffe 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2015 dahin abgeändert, dass in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen, versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 2 1. Nach den vom Landgericht zu den Fällen II. 3. bis 6. getroffenen Feststellungen reiste der Angeklagte etwa im Februar 2011 nach Deutschland ein, um - dieses Mal als Mittäter - an einem (weiteren) Überfall auf einen Juwelier in M. mitzuwirken. In der von ihm sodann bezogenen Wohnung befand sich eine „scharfe" Pistole Crvena Zastava 9 mm sowie Munition. Diese verwendete der Angeklagte bei dem Überfall auf den Juwelier in M. am 14. März 2011 (Fall II. 3. der Urteilsgründe, abgeurteilt als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition) sowie bei drei während der Flucht begangenen Taten, die auf die Erlangung von Fluchtfahrzeugen gerichtet waren (Fälle II. 4. bis 6. der Urteilsgründe; abgeurteilt im Fall II. 4. als versuchter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie in den Fällen II. 5. und 6. jeweils als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, im Fall II. 6. in weiterer Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer). 3 2. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe jeweils auch wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.