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BGH 2 StR 274/15

JURE150018080 BGH 2. Strafsenat 20151015 2 StR 274/15 Beschluss § 31 JGG vorgehend LG Bonn, 9. Januar 2015, Az: 28 KLs - 781 Js 232/13 - 8/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Bemessung einer Einheitsjug

§ 31Abs. 2 Nichteinbeziehung 1 mw

N). 5 b) Die Darlegungen des Landgerichts zur Höhe der Jugendstrafe hinsichtlich des Angeklagten T. begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es als sachgerecht angesehen, die Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten durch das Amtsgericht Siegburg "maßvoll [...] zu erhöhen”. Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil indes im Strafausspruch seine Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung unter erkennbarer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Einheitsjugendstrafe nicht - wie das Landgericht offenbar meint - zwingend höher sein muss als die einbezogene Verurteilung (Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 40; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91,

§ 31Abs. 2 Einbeziehung 5 und vom 12. Juli 1995 - 2 St

R 60/95,

§ 31Abs.

2 Nichteinbeziehung 1). 6 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der jeweilige Rechtsfolgenausspruch auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Da jeweils nur ein Wertungsfehler vorliegt, bedarf es der Aufhebung der Feststellungen nicht; der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen. Appl Eschelbach Ott Bartel Zeng http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150018080&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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