JURE150018418 BGH 5. Strafsenat 20151014 5 StR 355/15 Beschluss § 46 Abs 3 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB vorgehend LG Berlin, 13. Februar 2015, Az: (532) 234 Js 171/14 Ks (7/14) DEU Bundesrepublik Deut
§ 46Abs. 3 Tötungsvorsatz 3 mw
N; vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90,
§ 46Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; vom 19. März 2009 - 4 St
R 53/09, NStZ 2009, 564, und vom
- März 2015 - 1 StR 3/15). 4 Außerdem hat das Landgericht in den vier Fällen des versuchten Mordes rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB) jeweils die Tatausführung straferschwerend gewertet, wonach der Angeklagte bei der Tat II.3 dem Geschädigten T. „nach dem ersten Messerstich sogar noch nachsetzte und ihm einen zweiten Messerstich in den Rücken beibrachte, um seine Tat zu vollenden" (UA S. 44), bei der Tat II.4 „sofort einen gezielten Messerstich gegen den Hals des Geschädigten und somit gegen eine besonders empfindliche Körperregion" und „mit Wucht" führte (UA S. 45), bei der Tat II.5 „seinen ersten Stich sofort in Richtung des Kopfes des Geschädigten M. und somit gegen eine besonders empfindliche Körperregion" führte (UA S. 47) und er bei der Tat II.6 „den Geschädigten durch den Halsschnitt in potentielle Lebensgefahr versetzte" (UA S. 48). Es kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Maß an Gewalt überschritten hat, das zur Verwirklichung seines jeweiligen Entschlusses, die von ihm angegriffene Person zu töten, erforderlich war. Die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt darf indes grundsätzlich nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Januar 1988 - 5 StR 657/87,
§ 46Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; vom 28. September 1995 - 4 St
R 561/95,
§ 46Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; vom 24. März 1998 - 4 St
R 34/98, StV 1998, 657 und vom
- Oktober 2008 - 4 StR 226/08, StV 2009, 464). 5 b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet weiter die jeweils straferschwerende Wertung des Landgerichts, dass die Messerangriffe des Angeklagten jeweils „völlig grundlos" erfolgt seien. Die Schwurgerichtskammer hat sich - wie sie selbst ausdrücklich festhält (UA S. 6) - von einem Motiv für diese vom Angeklagten pauschal bestrittenen Taten keine sichere Überzeugung bilden können. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, eine Grund- bzw. Anlasslosigkeit der Taten zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Beschluss vom
- März 2011 - 2 StR 56/11). Soweit die Schwurgerichtskammer die Grundlosigkeit der Taten beispielhaft im Fall II.4 mit der weiteren Erwägung charakterisiert, dass auch eine Provokation durch den Geschädigten als Motiv für die Tat nicht erfolgt sei, hat sie verkannt, dass ein solcher Umstand in der Regel zugunsten eines Täters wirkt. Das Fehlen eines solchen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. 6
- Ungeachtet der Angemessenheit der verhängten Strafen kann der Senat nicht gänzlich ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler im Fall II.4 bei der Wahl des Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB ohne die fakultative Versuchsmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und in den drei übrigen Fällen bei der konkreten Strafzumessung ausgewirkt haben. Die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. 7 Die getroffenen Feststellungen werden durch die Wertungsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150018418&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public