JURE150018436 BGH 4. Zivilsenat 20151028 IV ZR 139/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Koblenz, 30. Januar 2015, Az: 10 U 500/14vorgehend LG Koblenz, 26. März 2014, Az: 16 O 38/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung im Deckungsprozess gegen eine private Unfallversicherung: Fehlerhaftes Unterbleiben einer Zeugenvernehmung bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen einem verletzungsbedingten Arztbesuch und einer Sprunggelenksverletzung Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2015 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 71.200 € 1 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Invaliditätsleistungen aus einem im Jahre 2002 geschlossenen Unfallversicherungsvertrag in Anspruch. 2 Nach Meldung eines - zwischen den Parteien streitigen - Unfallgeschehens vom 3. Mai 2004 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Vorschuss von 5.600 €. Der Zahlung war ein Schreiben der Beklagten vorangegangen, in dem sie erklärte: "Bitte beachten Sie, dass die Vorschussleistung unter dem Vorbehalt einer Rückforderung steht, sofern sich bei der Nachbegutachtung ein geringerer Dauerschaden herausstellen sollte." Die Vorschusszahlung forderte sie mit Schreiben vom 9. November 2007 mit der Behauptung zurück, die von der Klägerin beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht unfallabhängig. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 verrechnete die Beklagte eine der Klägerin aus einem weiteren Schadenfall zustehende Versicherungsleistung von 4.000 € mit ihrer Widerklageforderung. 3 Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, sie sei am 3. Mai 2004 beim Aussteigen aus der Badewanne in ihrer Wohnung ausgerutscht und habe sich Verletzungen in Form einer Beckenprellung mit knöchernem Ausriss des musculus rectus femoris links, multipler Prellungen und eine Außenbandruptur des linken Sprunggelenks zugezogen. Infolge der unfallbedingt eingetretenen Dauerschäden im Bereich des linken Beines liege eine Invalidität von insgesamt 63% vor, wofür ihr unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression Invaliditätsleistungen in Höhe von insgesamt 71.200 € zustünden, auf die sie sich den Vorschuss von 5.600 € anrechnen lasse. 4 Die Beklagte und ihr Streithelfer haben den Unfallhergang, die Kausalität der geschilderten Beschwerden mit dem behaupteten Unfallhergang sowie die Höhe der Invaliditätsleistung bestritten und widerklagend Rückzahlung des Vorschusses begehrt. 5 II. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und der Widerklage über 5.600 € stattgegeben. Es war der Ansicht, die Klägerin habe bereits den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht nachgewiesen wegen mehrerer, zum Teil nicht in Übereinstimmung zu bringender Unfallschilderungen. 6 Die Klage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben, während der Widerklage nur noch teilweise - unter Abänderung des Ersturteils im Hinblick auf die seitens der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Widerklageforderung mit jener der Klägerin unstreitig aus einem weiteren Schaden fall zustehenden Forderung von 4.000 € - stattgegeben wurde (5.600 € abzüglich 4.000 €). Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn zu Gunsten der Klägerin von einem Unfallereignis am 3. Mai 2004 ausgegangen werde, habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie die für den eingeklagten Invaliditätsanspruch maßgebliche Sprunggelenksverletzung bei dem Unfall erlitten habe. 7 III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin führt zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es deren Antrag auf Vernehmung dreier Zeugen übergangen hat. 8 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerde davon ausgegangen, dass hier mit Rücksicht auf den qualifizierten Vorbehalt der Rückforderung die Beweislast für das Behaltendürfen der Vorauszahlung der Versicherungsnehmer, die Klägerin, trage (Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02, VersR 2003, 1165, juris Rn. 22 f.). 9 2. Zu Recht rügt die Beschwerde aber, dass die angefochtene Entscheidung den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht die von der Klägerin - bereits erstinstanzlich - für eine durch den Unfall verursachte Außenbandruptur des linken Sprunggelenks benannten Zeugen Dr. S. , Dr. K. und Dr. B. nicht vernommen hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.