JURE150018848 BGH 2. Strafsenat 20151014 2 StR 10/15 Urteil § 32 Abs 2 StGB vorgehend LG Frankfurt, 25. Juni 2014, Az: Ss 334/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Einschränkung des Notwehrrechts: Sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der von der Zeugin B. herbeigerufene Angeklagte, der bereits zuvor Alkohol getrunken und Cannabis konsumiert hatte, am Abend des 12. September 2013 in deren Wohnung auf den dort bereits anwesenden Nebenkläger. Alle drei tranken zusammen weiter Alkohol, bis der Nebenkläger im Laufe des Abends sein Handy vermisste und dem Angeklagten vorwarf, er habe dieses entwendet. Dieser bestritt dies vehement, der Nebenkläger beharrte auf seinem Vorwurf, was den Angeklagten, der daraufhin mit 2-3 Schlägen eine Glasscheibe beschädigte, in Rage versetzte. Er verließ die Wohnung der Zeugin B. , der Nebenkläger folgte ihm und warf ihm dort erneut vor, das Handy entwendet zu haben. Der Angeklagte antwortete weinerlich, er habe das Handy nicht. Es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte ausrief: "Hör auf, Du bringst mich noch um". Schließlich schaffte es der Angeklagte, den Nebenkläger zu beruhigen, beide gingen wieder in die Wohnung der Zeugin B. zurück, wo sich der Angeklagte für die zerbrochene Glasscheibe entschuldigte. 3 Im weiteren Verlauf des Abends - alle hatten weiter Alkohol getrunken - fragte der Angeklagte den Nebenkläger, ob er ihm 0,5 g Kokain zum Preis von 30 Euro verkaufe, wobei er angab, 25 Euro hierfür am Geldautomaten holen zu wollen. Der Nebenkläger lehnte ab und äußerte sich abfällig über den Angeklagten; er zeigte demonstrativ auf 1000 Euro Bargeld, die er bei sich hatte, und sagte, er habe das Geld des Angeklagten nicht nötig. Der Angeklagte ärgerte sich und teilte dem Nebenkläger mit, dieser könne seinen "Schmodder" behalten, er hole sich jetzt etwas Besseres. Der Angeklagte ging in Richtung Wohnungstür, als die Zeugin B. ihn am Arm festhielt und bat, nach Hause zu gehen, worauf der Angeklagte kurz die Wohnung verließ. Der Nebenkläger, der sich seinerseits über die Aussage des Angeklagten geärgert hatte, stand hastig von der Couch auf, ging schnell in Richtung des Angeklagten und drohte, ihn fertig machen zu wollen. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich wieder in die Wohnung zurückgekehrt war, hielt nunmehr ein Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm vor seiner Brust und rief in Richtung des Nebenklägers, dieser solle ihn in Ruhe lassen und sich "verpissen". Die Zeugin B. ging, nachdem sie dies gehört hatte, schleunigst in Richtung des Wohnzimmers, um nicht zwischen die Fronten zu geraten. Der Nebenkläger ging ungeachtet des Messers auf den Angeklagten los und schlug ihm mit der rechten Faust zweimal gegen den Kopf. Daraufhin stach der Angeklagte dem Nebenkläger mit dem Messer ca. 4 cm unterhalb der rechten Brustwarze in den Brustkorb, um ihn erheblich zu verletzen. Dabei nahm er den Tod des Nebenklägers nicht billigend in Kauf. Der Nebenkläger erlitt infolge der Stichverletzung einen Pneumothorax sowie eine Lungeneinblutung. Unmittelbar nach dem Stich sah der Angeklagte, dass der Nebenkläger stark blutete, führte ihn ins Wohnzimmer zurück und entschuldigte sich bei ihm, er habe das nicht gewollt. Der Nebenkläger verabschiedete sich mit den Worten "Ich sterbe" und ging vor das Haus, wohin ihm der Angeklagte folgte. Vorher hatte er mit seinem Handy den Notruf angewählt und das Telefon der Zeugin B. gegeben, damit diese Rettungskräfte informieren solle. Nachdem der Angeklagte und der Nebenkläger in Richtung Gehweg gegangen waren, gingen sie in die Wohnung zurück. Vor dem Eintreffen der alarmierten Rettungskräfte ging der Angeklagte erneut vor das Haus und warf einen bei sich geführten Schlagring in ein Gebüsch neben der Haustür. Der Angeklagte, der Nebenkläger und die Zeugin B. standen während des gesamten Tatzeitraums erheblich unter Alkoholeinfluss. 4 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht habe, seine Tat aber durch Notwehr gerechtfertigt sei. 5 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 6 Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.