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BPatG 27 W (pat) 31/14

JURE159015322 BPatG München

  1. Senat 20141209 27 W (pat) 31/14 Beschluss Art 103 GG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "02elf/02 (Gemeinschaftswortmarke)" - Prüfung der Verwechslungsgefahr zu dem Zeichen "O2" statt "02" seitens der Markenstelle - unzureichend Berücksichtigung des Vorbringens der Widersprechenden – Verletzung des rechtlichen Gehörs - keine Sachentscheidung vor dem BPatG zur Vermeidung eines Instanzenverlustes – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache betreffend die Marke Nr. 30 2012 060 584 hat der
  2. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts auf die mündliche Verhandlung am
  3. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters Schmid beschlossen: Der Beschluss vom
  4. März 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung an das DPMA zurückverwiesen. Die Beschwerdegebühr ist zu erstatten. I. 1 Gegen die Eintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 geschützten Wortmarke Nr. 30 2012 060 584 02elf ist aus der für Waren und Dienstleistungen derselben Klassen eingetragenen Wortmarke EM 009 352 337 02 2 Widerspruch erhoben worden. 3 Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
  5. März 2014 zurückgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen hat sie das Zeichen „O2“ als Gegenstand der geltend gemachten Widerspruchsmarke zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage Verwechslungsgefahr verneint. 4 Gegen den am
  6. März 2014 zugestellten Beschluss der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom
  7. März
  8. Sie bringt vor, der angegriffene Beschluss beruhe auf einem schweren Verfahrensfehler, weil die Markenstelle anstatt von dem geltend gemachten Wortzeichen „02“ von dem Wortzeichen „O2“ ausgegangen sei. Da dieser Verfahrensmangel dem Verlust einer Instanz gleichkomme, sei unter den gegebenen Einzelfallumständen die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 70 Abs. 3 MarkenG geboten. 5 Sie beantragt, 6 den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, 7 und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. 8 Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 9 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass in der Sache selbst zu entscheiden ist, vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. 10 Nach den Beschlussgründen hat die Markenstelle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Verhältnis der angegriffenen Marke „02elf“ gegenüber dem Zeichen „O2“ geprüft. Damit hat sie den Gegenstand der geltend gemachten Widerspruchsmarke EM 009 352 337, die sich tatsächlich auf das Wortzeichen „02“ bezieht, verkannt. Hierin liegt eine unzureichende Berücksichtigung des Vorbringens der Widersprechenden und damit eine Verletzung des Anspruchs der Widersprechenden auf rechtliches Gehör (s. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 103 GG). 11 Da nicht auszuschließen ist, dass die Markenstelle dem Widerspruch bei Zugrundelegung des zutreffenden Inhalts der Widerspruchsmarke stattgegeben hätte und ferner die Markeninhaberin auch keine Einwände gegen eine beantragte Zurückverweisung erhoben hat, hält der Senat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne Sachentscheidung für zweckmäßig, um einen Instanzverlust zu Lasten der Widersprechenden zu vermeiden. 12 Der Verfahrensfehler der Markenstelle rechtfertigt die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159015322&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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