JURE159015327 BPatG München 29. Senat 20140917 29 W (pat) 117/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Besamex/Veramex" – zur rechtserhaltenden Benutzung - Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. -identität – zur unmittelbaren und mittelbaren Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 008 068 736 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin k.A. Akintche beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 10.08.2012 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 5 „diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke“ und „Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1063752 ist die Marke 30 2008 068 736 auch insoweit zu löschen. Im Übrigen werden Beschwerde und Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Besamex 3 ist am 11. Dezember 2008 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden und nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die folgenden Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 03: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Haut- und Haarpflegemittel; Haarwässer; Kosmetika, insbesondere Badezusätze, Duschzusätze; Seifen, in fester und flüssiger Form; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Parfümerieöle; Zahnputzmittel; Watte und Waren aus Watte für kosmetische Zwecke, soweit in Klasse 3 enthalten; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; 5 Klasse 05 Hygienepräparate für medizinische Zwecke; chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Haut- und Mundpflegemittel; diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke; Babynahrung; Heilnahrung für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; Bonbons für medizinische Zwecke, insbesondere Brust- und Hustenkaramellen; Raucherentwöhnungsmittel; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Diabetes- und Schwangerschaftstests, Teststreifen für Cholesterintests; Pflaster- und Verbandmaterial; Watte für medizinische Zwecke; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Windeln für Inkontinente; Haftmittel für Zahnprothesen, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Zahnkitte; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; biologische und chemische Mittel für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke für Laboratorien, Apotheken und Arztpraxen; chemische Prüfmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Reagenzien, Indikatoren und Nährmedien; Luftauffrischungsmittel; Hefe und Hefepräparate für pharmazeutische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke; 6 Klasse 29: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Fetten, Fettsäuren, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Obst- oder Gemüsekonzentraten; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß, Fetten, Fettsäuren, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; 7 Klasse 30: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee, Tee und Getränke auf der Basis von Tee; Gewürze; Honig; Hefe und Hefepräparate in Tablettenform für nichtmedizinische Zwecke; Speisesalz; Getreidepräparate; Zuckerwaren, Gewürze; Süßwaren, insbesondere Süßwaren in Figurenform; Kakaoerzeugnisse, Schokolade, Pralinen; Zucker, Traubenzucker für Speisezwecke; Fruchtsoßen; Gummibärchen (Süßwaren), Fruchtgummis (Süßwaren); Lakritze (Süßwaren); Lakritzstangen (Süßwaren); Bonbons; Karamellen; Pfefferminzbonbons; Backwaren und feines Gebäck, insbesondere Kleingebäck, Kekse, Kuchen, Waffeln, Zwieback; Speiseeis, Eiscreme; Marzipan; Popcorn; Pudding; Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; 8 Klasse 32: Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 32 enthalten; Energie-Getränke (Energydrinks); Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, insbesondere Fruchtnektare; Gemüsesäfte (Getränke); Sirupe und andere nichtalkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; 9 Klasse 35: Unternehmensberatung und betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere von Apotheken, Drogerien, Arztpraxen, Kliniken, Versandzentren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Beratung über das Internet; Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung für Dritte, insbesondere für Apotheken, Drogerien, Arztpraxen, Kliniken, Versandzentren; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Verkaufsförderung für Dritte; Marketing; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten); verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Rechnungsverwaltung und Zahlungsüberwachung für Dritte (Büroarbeiten); Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Datenerfassung (Büroarbeiten) zur Aufgabe von Bestellungen sowie zur Einreichung, Verwaltung und Abrechnung elektronischer Rezepte; Einzelhandelsdienstleistungen auf dem Versandwege für Waren der Klassen 3 und 5; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Erstellen von Marktanalysen; Werbung, auch im Internet; Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung; Versandwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vorführen von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentation, auch im Internet; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Aktualisierung von Werbematerial; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Personalmanagementberatung; Personalvermittlung; Durchführung von Inventuren für Dritte; Aktualisierung, Pflege, Organisation und Sammeln von Daten in Computerdatenbanken; 10 Klasse 39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Auslieferung von Waren, insbesondere von Medikamenten, von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, von diätetischen Lebensmitteln und Getränken und von Nahrungsergänzungsmitteln an Apotheken, Drogerien, Kliniken, Großhändler, Arztpraxen; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; Wareneingangs- und -ausgangskontrolle sowie Warenannahme im Bereich des Transportwesens; Einlagerung von Waren, insbesondere von Medikamenten, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, diätetischen Lebensmitteln und Getränken sowie von Nahrungsergänzungsmitteln; Lagerverwaltung (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere Lagerbestandskontrolle; Einpacken von Waren, insbesondere von Medikamenten, von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, von diätetischen Lebensmitteln und Getränken, sowie von Nahrungsergänzungsmitteln; Kommissionierung von Waren im Bereich des Transportwesens; Entladen von Frachten; Lagervermietung; Dienstleistungen einer Spedition (Güterbeförderung); Zustellung von Versandhandelsware; Kurierdienstleistungen; Auskünfte über Lagerbewegungen und den Standort von Waren im Bereich des Lager- oder Transportwesens über das Internet; 11 Klasse 44: Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker oder Drogisten; Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Rezepturen sowie von Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Dienstleistungen eines Drogisten, nämlich Zubereitung von medizinischen Rezepturen für Dritte; Gesundheits- und Ernährungsberatung, insbesondere im Bereich der Kranken- und Babypflege und -hygiene; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Durchführen medizinischer Tests; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; psychologische Beratung von Personal für medizinische Zwecke; medizinische Beratung bei der Zulassung von Arzneimitteln für Dritte 12 geschützt. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 16. Januar 2009. 13 Gegen die Eintragung hat die Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 1063752 14 VERAMEX 15 die seit dem 23. Mai 1984 für „Präparate gegen Herz- und Kreislauf-Erkrankungen“ in das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen ist. 16 Mit Erstbeschluss vom 7. Januar 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Eintragung für die folgenden Waren und Dienstleistungen der 17 Klasse 03: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Haut- und Haarpflegemittel; Haarwässer; Kosmetika, insbesondere Badezusätze, Duschzusätze; Seifen, in fester und flüssiger Form; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Parfümerieöle; Zahnputzmittel; 18 Klasse 05: Hygienepräparate für medizinische Zwecke; chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Haut- und Mundpflegemittel; diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke; Heilnahrung für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; Bonbons für medizinische Zwecke, insbesondere Brust- und Hustenkaramellen; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Cholesterintests; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; biologische und chemische Mittel für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke für Laboratorien, Apotheken und Arztpraxen; chemische Prüfmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Reagenzien, Indikatoren und Nährmedien; Hefe und Hefepräparate für pharmazeutische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke; 19 Klasse 29: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Fetten, Fettsäuren, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Obst- oder Gemüsekonzentraten; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß, Fetten, Fettsäuren, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; 20 Klasse 30: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee, Tee und Getränke auf der Basis von Tee; Gewürze; Honig; Hefe und Hefepräparate in Tablettenform für nichtmedizinische Zwecke; Getreidepräparate; Zuckerwaren, Gewürze; Süßwaren, insbesondere Süßwaren in Figurenform; Kakaoerzeugnisse, Schokolade, Pralinen; Zucker, Traubenzucker für Speisezwecke; Fruchtsoßen; Gummibärchen (Süßwaren), Fruchtgummis (Süßwaren); Lakritze (Süßwaren); Lakritzstangen (Süßwaren); Bonbons; Karamellen; Pfefferminzbonbons; Backwaren und feines Gebäck, insbesondere Kleingebäck, Kekse, Kuchen, Waffeln, Zwieback; Marzipan; Popcorn; Pudding; Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; 21 Klasse 32: Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 32 enthalten; Energie-Getränke (Energydrinks); Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, insbesondere Fruchtnektare; Gemüsesäfte (Getränke); Sirupe und andere nichtalkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; 22 Klasse 44: Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker oder Drogisten; Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Rezepturen sowie von Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Dienstleistungen eines Drogisten, nämlich Zubereitung von medizinischen Rezepturen für Dritte; Gesundheits- und Ernährungsberatung, insbesondere im Bereich der Kranken- und Babypflege und -hygiene; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Durchführen medizinischer Tests; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; psychologische Beratung von Personal für medizinische Zwecke; medizinische Beratung bei der Zulassung von Arzneimitteln für Dritte 23 gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Vergleichszeichen bestehe im Bereich der identischen bis eng ähnlichen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Der Umstand, dass der erste Wortbestandteil „Vera“ auf den INN-Wirkstoff „Verapamil“ hinweise, führe nicht zu einer von Haus aus geminderten Kennzeichnungskraft. Auch durch ähnliche Drittmarken sei keine Schwächung der Kennzeichnungskraft eingetreten. Die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise sei zwar erhöht, weil die im Identitäts- bzw. Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen den Gesundheitsbereich beträfen, es seien aber nicht nur besonders aufmerksame Fachverkehrskreise, sondern auch Endverbraucher angesprochen. Die jüngere Marke halte den erforderlichen Abstand nicht ein, weil die Zeichen sich in Aufbau, Vokalfolge sowie Buchstabenzahl ähnelten und in der letzten Silbe identisch seien. Für die Waren der Klassen 3 und 5 und die Lebensmittel, die Wirkungen auf Herz- und Kreislauferkrankungen haben könnten, sei die jüngere Marke deshalb zu löschen. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 44. Im Übrigen bestehe allenfalls geringe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, die keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen begründe. 24 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen diesen Beschluss am 14. Februar 2011 Erinnerung eingelegt und die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG bestritten. 25 Mit Beschluss vom 10. August 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 den Erstbeschluss zum Teil aufgehoben und zwar hinsichtlich der Löschung der Waren und Dienstleistungen der 26 Klasse 03: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Haut- und Haarpflegemittel; Haarwässer; Kosmetika, insbesondere Badezusätze, Duschzusätze; Seifen, in fester und flüssiger Form; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Parfümerieöle; Zahnputzmittel; 27 Klasse 05 Hygienepräparate für medizinische Zwecke; medizinische Haut- und Mundpflegemittel; diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke; Heilnahrung für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Bonbons für medizinische Zwecke, insbesondere Brust- und Hustenkaramellen; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; biologische und chemische Mittel für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke für Laboratorien, Apotheken und Arztpraxen; chemische Prüfmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Reagenzien, Indikatoren und Nährmedien; Hefe und Hefepräparate für pharmazeutische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke; 28 Klasse 29: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Fetten, Fettsäuren, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Obst- oder Gemüsekonzentraten; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß, Fetten, Fettsäuren, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; 29 Klasse 30: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee, Tee und Getränke auf der Basis von Tee; Gewürze; Honig; Hefe und Hefepräparate in Tablettenform für nichtmedizinische Zwecke; Getreidepräparate; Zuckerwaren, Gewürze; Süßwaren, insbesondere Süßwaren in Figurenform; Kakaoerzeugnisse, Schokolade, Pralinen; Zucker, Traubenzucker für Speisezwecke; Fruchtsoßen; Gummibärchen (Süßwaren), Fruchtgummis (Süßwaren); Lakritze (Süßwaren); Lakritzstangen (Süßwaren); Bonbons; Karamellen; Pfefferminzbonbons; Backwaren und feines Gebäck, insbesondere Kleingebäck, Kekse, Kuchen, Waffeln, Zwieback; Marzipan; Popcorn; Pudding; Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; 30 Klasse 32: Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 32 enthalten; Energie-Getränke (Energydrinks); Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, insbesondere Fruchtnektare; Gemüsesäfte (Getränke); Sirupe und andere nichtalkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; 31 Klasse 44: Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker oder Drogisten; Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Rezepturen sowie von Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Dienstleistungen eines Drogisten, nämlich Zubereitung von medizinischen Rezepturen für Dritte; Gesundheits- und Ernährungsberatung, insbesondere im Bereich der Kranken- und Babypflege und -hygiene; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Durchführen medizinischer Tests; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; psychologische Beratung von Personal für medizinische Zwecke; medizinische Beratung bei der Zulassung von Arzneimitteln für Dritte 32 und den Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Waren der 33 Klasse 5: chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; Vitaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Cholesterintests 34 hat sie die Erinnerung zurückgewiesen. 35 Sie hat ausgeführt, die Widersprechende habe die Benutzung der Marke durch ein verschreibungspflichtiges Medikament glaubhaft gemacht. Damit gelte die Marke nach der erweiterten Minimallösung für die Hauptgruppe 27 der Roten Liste als benutzt und könne der jüngeren Marke im Bereich der Waren der Klasse 5 im Ähnlichkeitsbereich begegnen. Von einer verwechslungsbegründenden Produktnähe könne aber nur ausgegangen werden, soweit die Warenbegriffe der jüngeren Marke aufgrund ihrer verallgemeinernden Formulierung auch solche Repräsentanten einschlössen, die einen unmittelbaren funktionellen Bezug zu den Widerspruchswaren hätten. Dies treffe nur auf die Waren „chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; Vitaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Cholesterintests“ zu. Hinsichtlich der übrigen im Erstbeschluss gelöschten Waren und Dienstleistungen bestehe dagegen keine hinreichende Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit für die Annahme der Verwechslungsgefahr. Selbst wenn Produkte der gesundheitsbewussten Ernährung Einfluss auf die Vermeidung oder Verbesserung von Herz-/Kreislaufproblemen haben könnten, werde der Verkehr derartige Produkte nicht den klassischen Pharmaunternehmen zuordnen. 36 Hiergegen haben die Widersprechende am 17. September 2012 Beschwerde und die Inhaberin der angegriffenen Marke am 1. März 2013 Anschlussbeschwerde eingelegt. 37 Die Widersprechende trägt vor, es sei nicht angebracht, den Schutzbereich der Marke im Wege der erweiterten Minimallösung wegen ihrer Benutzung für ein einziges Arzneimittel auf die Hauptgruppe 27 der Roten Liste zu beschränken. Die Warengruppe „Präparate für Herz- und Kreislauferkrankungen“ sei kein außergewöhnlich breiter und komplexer Oberbegriff, der eine Einschränkung wegen beschränkter Benutzung rechtfertige. Hier sei von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für „Präparate für Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ auszugehen. Zwischen diesen Präparaten und den im Erstbeschluss gelöschten Waren und Dienstleistungen bestehe Identität oder Ähnlichkeit. Die entsprechenden von der jüngeren Marke beanspruchten Waren würden begleitend verschrieben oder angewandt und könnten Gemeinsamkeiten in der stofflichen Zusammensetzung, Abgabeform und Aufmachung und enge funktionelle Überschneidungen zu den Widerspruchswaren aufweisen. Dies gelte auch für die Waren der Klasse 29 und 30 und für die Beratungs- und Pflegedienstleistungen in Klasse 44. Der Umstand, dass es sich bei den Waren der jüngeren Marke nicht um hochwirksame verschreibungspflichtige Arzneimittel handle, sei unbeachtlich, da sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf rezeptpflichtige Arzneimittel beschränke. Die Vergleichszeichen seien hochgradig ähnlich, sodass auch bei geringfügiger Waren- und Dienstleistungsnähe eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise sei zwar erhöht, auf der Website der Beschwerdegegnerin www.besamex.de könnten jedoch auch allgemeine Verbraucher Waren bestellen, sodass insoweit die Gefahr der Verwechslungen insbesondere bei rezeptfreien Medikamenten nicht von der Hand zu weisen sei. 38 Die Widersprechende stellt den Antrag, 39 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10.08.2012 aufzuheben, die Verwechslungsgefahr zu bejahen und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 40 Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, 41 die Beschwerde zurückzuweisen. 42 Sie trägt vor, die Markenstelle habe den Schutz der Widerspruchsmarke zutreffend auf die Hauptklasse 27 der Roten Liste beschränkt. Bei den von der älteren Marke beanspruchten „Präparaten für Herz- und Kreislauferkrankungen“ handele es sich um einen sehr weiten Oberbegriff, zu dem neben der Hauptgruppe 27 der Roten Liste sechs weitere Hauptgruppen gehörten, nämlich „9 - Antirhythmika, 17 – Antihypertonika, 19 - Antihypotonika, 36 - Diuretika, 37 - Kardiaka und 53 - Koronarmittel. Da die Bildung einer Untergruppe für dem benutzten Medikament Veramex gleichartige Präparate ohne weiteres möglich sei, müsse der Schutz der Widerspruchsmarke auf diese Gruppe, nämlich die Hauptgruppe 27 – Betarezeptoren, Calciumkanalblocker u. Hemmstoffe des Renin-Angiotensin-Aldosteron-Systems beschränkt werden. Diese Warengruppe weise keine Ähnlichkeit zu den Waren der Klassen 3, 29, 30 und 32 auf. Die Markenstelle habe auch eine Ähnlichkeit zu Waren der Klasse 5 unzutreffend bejaht. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass die Marken von Arzneimitteln für eine bestimmte Indikation gerade nicht für andere Waren verwendet würden, um Verwechslungen und die damit verbundenen Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Deshalb sei eine Warenähnlichkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Zeichen unterschieden sich zudem gerade im besonders beachteten Anfangsbuchstaben schriftbildlich und klanglich deutlich voneinander. Auch die jeweils dritten Buchstaben s und r hätten ein völlig unterschiedliches Aussehen und wichen im Klang wesentlich voneinander ab. Die Unterschiede würden durch die Abweichungen in der Bedeutung verstärkt. Der allgemeine Verbraucher erkenne in den ersten zwei Silben des Widerspruchszeichens den weiblichen Vornamen „Vera“, der angesprochene Fachverkehr erkenne in „Vera-“ einen Hinweis auf den Wirkstoff des Präparates „Verapamil“. Das Wortelement „Besa-“ der jüngeren Marke sei dagegen ein reiner Fantasiebegriff. Die von der Widersprechenden befürchtete Verwechslung von Medikamenten durch Endverbraucher auf der Onlineplattform der jüngeren Marke www.besamex.com sei nicht zu befürchten. Denn es handele sich bei „Veramex“ um ein rezeptpflichtiges Medikament. Deshalb bestehe kein Anhaltspunkt, dass ein Verbraucher den Namen dieses Medikaments bei der Bestellung falsch eingeben werde. Jedenfalls eine Falschlieferung werde aber nicht erfolgen, weil das Rezept der Bestellung beigefügt werden müsse und bei der Versendung überprüft werde. 43 Im Wege der Anschlussbeschwerde stellt die Inhaberin der angegriffenen Marke sinngemäß den Antrag, 44 die Beschlüsse der Markenstelle vom 7. Januar 2011 und 10. August 2012 aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Widerspruch zurückzuweisen. 45 Die Widersprechende stellt den Antrag, 46 die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. 47 Sie ist der Auffassung, die Markenstelle habe zutreffend eine Ähnlichkeit der Widerspruchswaren mit den Waren der jüngeren Marke in Klasse 5 bejaht. Diese könnten für die Diagnose und Behandlung von Herz-/Kreislauferkrankungen bestimmt sein, was zur Begründung der Warenähnlichkeit genüge. Ob der Verkehr an eine gleichzeitige Benutzung von Marken für hochwirksame Arzneimittel auch für andere, freiverkäufliche Waren gewöhnt sei, sei nicht relevant. Die geringfügigen Abweichungen zwischen den Vergleichszeichen genügten dem erforderlichen weiten Abstand zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr nicht. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 49 1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist hinsichtlich der im Tenor genannten Waren begründet, da zwischen diesen Waren engste Ähnlichkeit besteht und eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG deshalb trotz eines nicht unerheblichen Abstands zwischen den Vergleichszeichen und einer generell gesteigerten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nicht ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist sie unbegründet. 50 Gegenstand der Beschwerde der Widersprechenden sind die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 29, 30, 32 und 44, für die die im Erstbeschluss angeordnete Löschung der angegriffenen Marke im Erinnerungsbeschluss aufgehoben worden ist. 51 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 Rn. 18 – PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 – coccodrillo m.w.N.). Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (BGH, a.a.O., pjur/pure; GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY). Allerdings kann eine absolute Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedgwood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS). 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.