JURE159015328 BPatG München 29. Senat 20141202 29 W (pat) 531/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Ganz schön ausgeschlafen" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 043 225.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 2. Dezember 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin Akintche beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Ganz schön ausgeschlafen 3 ist am 25. Juli 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, auch online und per Teleshopping, im Zusammenhang mit Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Nackenrollen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, Bettwaren, Bettdecken, Bettzeug, Lattenrosten, Bettgestellen, Vibratoren für Betten, Unterlagen für Inkontinente, orthopädischen Artikeln. 5 Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Wortfolge werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen für Schlafprodukte lediglich als werbeanpreisende Angabe dahingehend verstanden, dass entweder der Anbieter oder dessen Kunde ganz schön ausgeschlafen - im Sinne von clever, intelligent bzw. klug - sei. Ebenso könne die Wortfolge wortwörtlich verstanden werden, nämlich dass der Kunde durch die Inanspruchnahme der gehandelten Schlafprodukte ganz schön ausgeschlafen sei. Der Slogan werde bereits von anderen Anbietern verwendet, um auf ihre Dienstleistungen wie z.B. Einzelhandel und Beratung im Bereich des Schlafens aufmerksam zu machen und das Interesse des Kunden zu wecken. Schließlich führe weder die Doppeldeutigkeit noch die inhaltliche Unbestimmtheit dieser allgemein gehaltenen Wortfolge zur Schutzfähigkeit des Zeichens. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 7 den Beschluss des DPMA vom 23. Juni 2014 aufzuheben. 8 Sie vertritt die Ansicht, dass der Werbeslogan für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle noch einen engen beschreibenden Bezug zu diesen herstelle. Das Wort „ausgeschlafen“ könne sowohl als „schlafen, bis die Müdigkeit überwunden ist“ als auch als „klug, gewitzt, clever“ verstanden werden. Hinzu komme, dass auch die weiteren Bestandteile Interpretationsspielraum schafften; so könne „Ganz schön“ zum einen als „Aussehen, das als anziehend, wohlgefällig, bewundernswert empfunden wird“, zum anderen im Sinne von „ziemlich, sehr“ aufgefasst werden. Durch die Inanspruchnahme der unter der Marke angemeldeten Einzelhandelsdienstleistungen würden aber die jeweiligen Personen weder besonders ausgeschlafen, klug, äußerlich schön oder gar gewitzt werden. Eine beschreibende Aussage, wie sie die Markenstelle dem Zeichen beimesse, ergebe sich erst nach hochgradig analysierender Betrachtungsweise. Aber selbst wenn in dem Anmeldezeichen eine einfache beschreibende Sachangabe zu sehen sein sollte, stehe dies der Unterscheidungskraft nicht entgegen. Denn dessen Eignung zum Herkunftshinweis ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweise, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere und bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöse. Ohne Bedeutung sei schließlich nach der Rechtsprechung, dass eine Verwendung des Anmeldezeichens in der Werbung bereits feststellbar sei. Ohnehin belegten die ermittelten Beispiele keine werbliche oder markenmäßige Verwendung für die hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen. Eine entgegenstehende übliche Verwendung des Kennzeichens für entsprechende Dienstleistungen sei jedenfalls nicht erkennbar. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 10 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Markenanmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. 11 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Ganz schön ausgeschlafen“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt. 12 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!). 13 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 -Henkel; BGH GRUR 2014, 573 Rn. 11 - HOT; a.a.O. Rn. 12 - Link economy; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 14 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH, a.a.O. Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a.a.O. Rn. 20 – TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). 15 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a.a.O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 38 und 39 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; a.a.O. Rn. 31 und 32 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH a.a.O. Rn. 47 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 552 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 25–30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World). 16 2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die angemeldete sloganartige Wortfolge nicht. Denn sie wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als werblich anpreisende Sachaussage aufgefasst; zudem erschöpft sich das Zeichen in einer Werbebotschaft allgemeiner Art. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.