JURE159015377 BPatG München 24. Senat 20150119 24 W (pat) 38/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „MEDIO/MEDION“ – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 306 55 758 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Februar 2010 und vom 23. April 2012 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 398 49 643 gegen die angegriffene Marke Nr. 306 55 758 für die Dienstleistungen in Klasse 38 „Bereitstellung von Softwareschnittstellen und -anwendungen über ein Netzwerk zur Bereitstellung individueller Online-Informationsdienste“ und Klasse 42 „Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet“ zurückgewiesen wurde. Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke Nr. 306 55 758 angeordnet. I. 1 Die aus der Gemeinschaftsmarke EM 004 641 726 nach Teil-Umwandlung gemäß § 125d Abs. 2 S. 1 MarkenG hervorgegangene, am 14. September 2005 angemeldete und am 7. Dezember 2007 veröffentlichte Wortmarke Nr. 306 55 758 2 MEDIO 3 hat ursprünglich Schutz für folgende Dienstleistungen beansprucht: 4 Klasse 35: Werbungs-, Marketing- und Verkaufsförderungsdienstleistungen, Vermietung von Werbeflächen und -zeiten; Werbung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Suchmaschinenverweise, Verkehrsauswertungen und -meldungen; Verbreitung von Werbung Dritter über drahtlose Mobilgeräte; 5 Klasse 38: Bereitstellung von Softwareschnittstellen und -anwendungen über ein Netzwerk zur Bereitstellung individueller Online-Informationsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen und auf Informationen zur Datengewinnung mittels weltweiter Computernetzwerke und drahtloser Netzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen von durchsuchbaren Verzeichnissen und Informationsdatenbanken, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken und Grafiken und audiovisuelle Informationen, mittels weltweiter Computer-Informationsnetzwerke und mobiler drahtloser Netzwerke; 6 Klasse 42: Computerdienstleistungen, nämlich Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting), Wartung von Computersoftware, Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet, Vermietung von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Computersoftwareberatung, Design von Computersoftware, Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Erstellung von Informationsverzeichnissen durch EDV-Programmierung, Websiteverzeichnissen und Verzeichnissen anderer Informationsquellen in Verbindung mit weltweiten Computernetzwerken und drahtlosen Netzwerken“. 7 Nach der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren am 11. März 2014 hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke geändert. Danach beansprucht die angegriffene Marke noch Schutz für die folgenden Dienstleistungen: 8 Klasse 35: Werbungs-, Marketing- und Verkaufsförderungsdienstleistungen, nämlich Verfolgung von Websites und Applikationen zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen und Strategien im Hinblick auf Marketing, Vertrieb und Werbung unter Nutzung analytischer und statistischer Modelle für das Verständnis und die Vorhersage von Verbraucher-, Geschäfts- und Markttrends und –entwicklungen; Werbung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Suchmaschinenverweise, Verkehrsauswertungen und –meldungen, nämlich Bereitstellung zielgruppenabgestimmter Inhalte sowie von statistischen Informationen für Werbetreibende auf Basis prädikativer Analysen mit dem Ziel der Kundengewinnung, -bindung und -belohnung; Verbreitung von Werbung Dritter über drahtlose Mobilgeräte; 9 Klasse 38: Bereitstellung von Softwareschnittstellen und -anwendungen über ein Netzwerk zur Bereitstellung individueller Online-Informationsdienste; 10 Klasse 42: Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet. 11 Gegen die angegriffene Marke ist am 4. März 2008 zunächst unbeschränkt Widerspruch erhoben worden aus der am 29. August 1998 angemeldeten und seit dem 17. Dezember 1998 eingetragenen Wortmarke Nr. 398 49 643 12 MEDION 13 die für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen ist: 14 Klasse 1: unbelichtete fotografische Filme, unbelichtete Filme für Film- und Videokameras; 15 Klasse 7: elektrische Haushaltsgeräte, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Saftpressen, Entsafter, Kaffeemühlen, Mixer, einschließlich Hand-, Stab- und Standmixer, Küchenmaschinen, Küchenmesser, Brotschneidemaschinen, Zerkleinerungsgeräte, Dosenöffner; Fusselrasierer, Bügelmaschinen; elektrisch betriebene Werkzeuge, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Bohrschrauber, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Sägen, Heckenscheren; Rasenmäher; Müllzerkleinerer; Staubsauger; 16 Klasse 8: Handwerkzeuge, soweit in Klasse 8 enthalten, einschließlich Bohrer, Gartenwerkzeuge, Wagenheber, elektrische Rasierapparate, elektrische Haarschneidemaschinen, elektrische Haarentfernungsgeräte; 17 Klasse 9: Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Radios, Autoradios, Schallplattenspieler, Kassettenrekorder, Kopfhörer, Videokameras und -rekorder, CD-Player, Tonbandgeräte, Ton- und Bildaufzeichnungs-, Übertragungs-, Verstärkungs- und Wiedergabegeräte, Lautsprecher, Fernsehgeräte, Videospiele (zum Anschluss an ein Fernsehgerät), Videokassetten (bespielte und unbespielte), Schallplatten, Audiokassetten (bespielte und unbespielte), Antennen, Radiorekorder, Projektoren, Equalizer, Mikrofone, Bildschnittgeräte, Diktiergeräte, Funksprechgeräte, Überwachungsapparate und -geräte und daraus zusammengestellte Anlagen; elektrische und elektronische Rechenmaschinen, einschließlich Taschenrechner; elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computer-Peripheriegeräte sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, einschließlich Spielcomputer, Heimcomputer, Notebooks, Monitore, Aktivboxen, Dateneingabe- und -ausgabegeräte (einschließlich Tastatur, Joystick, Gamepad und Maus), Scanner, Drucker, Druckerschnittstellenumwandler, Terminals, Schnittstellenkarten, Disketten, CD-Roms, Festplatten, Laufwerke aller Art (extern und intern), Speichermodule, Speichersysteme (extern und intern), im Wesentlichen bestehend aus Speichermedien, einschließlich optischen, digitalen oder magnetischen Speichermedien und PC-Einsteckkarten sowie dazugehörige Schreib- und Leseeinheiten, CD-Brenner, Hauptplatinen, Computereinsteckteile, Modems, ISDN-Karten, Soundkarten, Grafikkarten, digitale Kameras, auf Datenträgern gespeicherte Programme; Computerspiele; Fotokopierapparate, Foto-Stative, Blitzlichtgeräte und -lampen, fotografische Belichtungsmesser, Filmkameras, Filmwiedergabegeräte, Diapositive, Diarahmen; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente sowie deren Teile für den Gebrauch in der Telekommunikation und Nachrichtentechnik, soweit in Klasse 9 enthalten, einschließlich ISDN-Anlagen, Telefonapparate, digitale Telefonapparate, schnurlose Telefonapparate, Mobiltelefone, Display-Funkruf-Empfänger, Telefonhörer, Anrufbeantworter, Fernkopierer (Telefax), Wechselsprechapparate, Freisprechanlagen, vorstehende Waren einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Sende- und Empfangsgeräte für die Nachrichtentechnik und Datenübermittlung, einschließlich Antennen, Parabolantennen, Receiver, Dekoder, Modems, Konverter, Mikrowellenkonverter, Verstärker, Hohlleiter, Antennenanschlussbuchsen, Breitband-Kommunikationsanlagen; Alarmgeräte und -anlagen, soweit in Klasse 9 enthalten; Brillen (Optik), Brillenetuis; elektrische Haushaltsgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Folienschweißgeräte, Personen- und Küchenwaagen, Lockenstäbe, elektrische Bügeleisen; Thermometer, Wetterstationen; Fahrradcomputer; Kabel, Kabelklemmen, Steckverbinder, Stecker, Batterien, Akkumulatoren und Netz-, Lade- und Stromversorgungsgeräte für sämtliche der vorgenannten Waren in Klasse 9; 18 Klasse 11: elektrische Haushaltsgeräte, soweit in Klasse 11 enthalten, insbesondere Kaffee- und Teemaschinen, Toaster, Schnellkochtöpfe, Dampfdrucktöpfe, Grillgeräte, Fritteusen, Herde, Mikrowellenöfen, Kühlschränke, Kühlbehälter, Warmwasserbereiter, Wasserkocher, Heizplatten, Eierkocher, Joghurtbereiter, Waffeleisen, Eismaschinen und -geräte, Dörrapparate für Obst, Flaschenwärmer für Babies, Heizgeräte einschließlich Heizlüfter und Heizstrahler, Klimaapparate, Luftbefeuchter, Ventilatoren, Haartrockner, Bräunungsgeräte, elektrische Lampen und Leuchten (ausgenommen für fotografische und medizinische Zwecke), einschließlich Taschenlampen, Gartenlampen, Fahrrad- und Kraftfahrzeugleuchten; 19 Klasse 16: Schreibmaschinen, Frankiermaschinen; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Manuals, Zeitschriften, Lehr- und Unterrichtsmaterial betreffend die in Klasse 9 genannten Waren; 20 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten, Glasbehälter, Tafelgeschirr (nicht aus Edelmetall), Küchen- und Kochgeschirr, Kochtöpfe und Bräter (aus Metall), Wasserkessel, Bratpfannen, Siebe, Backformen, Schneebesen, Kochlöffel, Schöpfkellen; elektrische Zahnbürsten; Dampfreiniger; 21 Klasse 28: Spiele, Spielwaren und Spielgeräte für Kinder und Erwachsene, soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere Puppen und Puppenbekleidung, elektronische Spiele, ferngesteuerte Autos, Flugzeuge und Schiffe; Turn- und Sportgeräte, Fahrrad-Heimtrainer, Gartenspiele, Spieltische für Tischfußball, Spielwürfel; 22 Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur der in Klasse 38 genannten Netzwerke; 23 Klasse 38: Verarbeitung und Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten, Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache, Offline- sowie Online-Multimediadienste, transportspezifische Fest- und Mobilfunkdienste sowie Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der Benutzung der Netzwerke, im wesentlichen Datenbankdienste, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Aktivieren, Speichern und Abrufen von Datennachrichten sowie entgeltliche Informationsdienste, Bestelldienste und Sprachdienste, nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Anrufweiterleitung von Kurzmitteilungen, Auskunftsdienste, Konferenzschaltungen; Betrieb eines Callcenters, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten; 24 Klasse 41: Vermietung der in Klasse 9 genannten Waren und deren Zubehör, zuzüglich belichtete Filme und Spielfilme, Audio-Video, bespielte und unbespielte Magnetbänder, -folien und -platten für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und/oder Ton, bespielte und unbespielte Bänder und Filme für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen; 25 Klasse 42: Entwicklung, Erstellung und Wartung von Programmen für den Betrieb der in Klasse 38 genannten Netzwerke sowie der in Klasse 9 genannten Waren, technische Beratung bei der Projektierung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen für Netzwerkdienste; technische Beratung bei der Projektierung, einschließlich Planung und Entwicklung der in Klasse 38 genannten Netzwerke. 26 Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 hat die Inhaberin der jüngeren Marke die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG erhoben, mit Schriftsatz vom 21. August 2009 ferner die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Die Widersprechende hat daraufhin diverse Unterlagen einschließlich eidesstattlicher Versicherungen vorgelegt, um die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. 27 Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat mit zwei Beschlüssen vom 18. Februar 2010 und vom 23. April 2012 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Widersprechende habe die rechtserhaltende Benutzung der mittlerweile benutzungspflichtigen Widerspruchsmarke nicht genügend glaubhaft gemacht, denn die vorgelegten Unterlagen seien nicht dazu geeignet, für die maßgeblichen Zeiträume nach Art und Umfang eine ausreichende rechtserhaltende Benutzung zu belegen. 28 Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. 29 Zur Begründung der Beschwerde wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem patentamtlichen Verfahren zu der ihrer Auffassung nach bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken und trägt dazu weiter vor, die Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stelle teilweise keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung dar, zudem habe die Änderung keine Auswirkung auf die Verwechslungsgefahr, da die verbliebenen Dienstleistungen weiterhin im Ähnlichkeitsbereich lägen. Ferner hat die Widersprechende ergänzende Unterlagen zum Zweck der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 hat die Widersprechende erklärt, dass der Widerspruch nur für die Klassen 38 und 42 aufrecht erhalten werde, sie im Übrigen einer Benutzung der angegriffenen Marke in Klasse 35 nicht zustimme. 30 Die Widersprechende hat beantragt, 31 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Februar 2010 und vom 23. April 2012 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 49 643 die Löschung der angegriffenen Marke 306 55 758 anzuordnen. 32 Die Markeninhaberin beantragt, 33 die Beschwerde zurückzuweisen. 34 Sie ist der Auffassung, die Benutzung der Widerspruchsmarke für die im Ähnlichkeitsbereich der angegriffenen Marke liegenden Waren und Dienstleistungen sei nicht glaubhaft gemacht worden. Jedenfalls nach erfolgter Änderung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen fehle es an einer relevanten Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen und den Waren, für die die Widerspruchsmarke allenfalls rechtserhaltend benutzt worden sei. 35 Die Parteien haben sich auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Senat wegen der Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Aussicht gestellte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 37 1. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 38
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