JURE159015436 BPatG München 29. Senat 20150212 29 W (pat) 552/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 125b MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „SOPHOS KNOW HOW TRANSFER/SOPHOS/Sophos Antivirus/SOPHOS MAILMONITOR/SOPHOS ENTERPRISE MANAGER“ – keine Verwechslungsgefahr – keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - keine Glaubhaftmachung der Benutzung In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2008 052 024 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterin Uhlmann und der Richterin Akintche beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 SOPHOS KNOW HOW TRANSFER 3 ist am 2. Dezember 2008 angemeldet und am 9. Februar 2009 unter der Nummer 30 2008 052 024 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Dienstleistungen der 4 Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung (jeweils unter Ausschluss von IT- oder EDV-Beratung); 5 Klasse 36: finanzielle Beratung, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf und Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen; 6 eingetragen worden. 7 Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 13. März 2009 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus nachfolgenden vier Gemeinschaftsmarken: 8 1) aus der am 26. Februar 2001 eingetragenen Wortmarke EM 1 066 455 (Widerspruchsmarke 1) 9 SOPHOS 10 die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen der 11 Klasse 9: Computerprogramme und -software; Datenspeichermedien zur Speicherung von Computerprogrammen oder mit gespeicherten Computerprogrammen; von Datenbanken oder Einrichtungen des Internet (einschließlich Websites) online geliefertes Material in elektronischer Form; nicht von dem vorstehend Genannten in Bezug auf Beleuchtung, Lüftung, Klimaanlagen oder Heizung; 12 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; gedruckte Veröffentlichungen; alles in Bezug auf Computersoftware und Computerprogramme; nicht von dem vorstehend Genannten in Bezug auf Beleuchtung, Lüftung, Klimaanlagen oder Heizung; 13 Klasse 42: Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf Computerprogramme und Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computerprogramme und Computersoftware; Bereitstellung des Zugangs zu Informationen in Computerdatenbanken; Bereitstellung von Onlineinformationen und -Beratung aus einer Computerdatenbank oder aus Einrichtungen des Internet; nicht von dem vorstehend Genannten in Bezug auf Beleuchtung, Lüftung, Klimaanlagen oder Heizung; 14 2) aus der am 19. März 2004 eingetragenen Wortmarke EM 2 953 230 (Widerspruchsmarke 2) 15 Sophos Anti-Virus 16 die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen der 17 Klasse 9: Computerprogramme und -software; Datenspeichermedien zur Speicherung von Computerprogrammen oder mit gespeicherten Computerprogrammen; von Datenbanken oder Einrichtungen des Internet (einschließlich Websites) online geliefertes Material in elektronischer Form; 18 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; gedruckte Veröffentlichungen; alles in Bezug auf Computersoftware und Computerprogramme; 19 Klasse 42: Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf Computerprogramme und Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computerprogramme und Computersoftware; Information und Beratung in Bezug auf Computerprogramme und Computersoftware, online über eine Computerdatenbank oder aus dem Internet; 20 3) aus der am 7. April 2004 eingetragenen Wortmarke EM 2 748 994 (Widerspruchsmarke 3) 21 SOPHOS MAILMONITOR 22 die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen der 23 Klasse 9: Computersoftware und Computerprogramme zum Scannen von E-Mails, elektronischen Dateien, Software und Programmen zur Inhaltskontrolle und Dateifilterung; Computersoftware zum Erkennen, Melden und Desinfizieren von Computerviren; Computersoftware zum Erkennen, Melden und Desinfizieren von Computerviren in eingehenden und abgehenden E-Mails und in E-Mail-Datenbanken; Computersoftware für Computersicherheit, Virenschutz; Datenspeichermedien für Computerprogramme, nämlich leere CD-ROMs; und bespielte CD-ROMs mit Computersoftware und Computerprogrammen; 24 Klasse 16: Benutzerhandbücher mit technischer Unterstützung zur Verwendung mit dem Betrieb von Computersoftware; 25 Klasse 42: Beratung in Bezug auf Computersoftware, nämlich gewerbliche Beratung in Bezug auf Computersoftware; Leasing und Vermietung von Computersoftware; technische Unterstützung, nämlich Beratung zur Konfiguration und Installation von Software, Beratung zum Umgang mit einer Computervireninfektion und allgemeine Beratung zum sicheren Arbeiten mit Computern; 26 4) aus der am 14. Oktober 2003 eingetragenen Wortmarke EM 2 739 761 (Widerspruchsmarke 4) 27 SOPHOS ENTERPRISE MANAGER 28 die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen 29 Klasse 9: Computersoftware und -programme zur Automatisierung des Herunterladens von Software aus dem Internet; Computersoftware und -programme für Softwareverwaltung, Computerkonfiguration und Berichterstellung; Datenspeichermedien zur Speicherung von Computerprogrammen oder mit gespeicherten Computerprogrammen, nämlich bespielte CD-ROMs; von Datenbanken oder Einrichtungen des Internet, einschließlich Websites, online geliefertes Material in elektronischer Form; 30 Klasse 16: Benutzerhandbücher mit technischer Unterstützung zur Verwendung mit dem Betrieb von Computersoftware; 31 Klasse 42: Beratung in Bezug auf Computersoftware, nämlich gewerbliche Beratung in Bezug auf Computersoftware; Leasing und Vermietung von Computersoftware; technische Unterstützung, nämlich Informationen und Beratung in Bezug auf die Verwaltung von Computersoftware und Managementsysteme. 32 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2009, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten. Die Widersprechende hat daraufhin eine Reihe von Unterlagen, unter anderem zwei eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers der deutschen Tochter der Widersprechenden vom 15. Dezember 2009 und 30. April 2010, Rechnungen, Prospekte, Produktabbildungen und Zeitschriftenartikel vorgelegt. 33 Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluss vom 19. September 2011 die Widersprüche zurückgewiesen. Die sich jeweils gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien – bezüglich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 wegen des Ausnahmevermerks - schon unähnlich, so dass es auf eine Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, einen Vergleich der Marken und auch auf Fragen der zulässigerweise bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarken nicht ankomme. 34 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt, 35 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19.09.2011 aufzuheben, den Widersprüchen stattzugeben und die Löschung der Marke 30 2008 052 024 anzuordnen. 36 Die Beschwerdeführerin macht unter Vorlage verschiedener Unterlagen geltend, dass die Marken „Sophos“ und „Sophos Anti-Virus“ intensiv für Software- und Hardware-Lösungen und IT-Beratung benutzt würden. Der angefochtenen Entscheidung der Markenstelle könne im Wesentlichen in zwei Punkten nicht gefolgt werden. Zutreffend räume diese zwar ein, dass IT-Beratung neben der Personalberatung ein Schwerpunkt der Unternehmensberatung sei und zwischen diesen Dienstleistungen eine hohe Ähnlichkeit bestehe. Demgegenüber irre die Markenstelle, soweit sie meine, eine solche Ähnlichkeit sei wegen des Ausnahmevermerks in der jüngeren Marke nicht gegeben. Einschränkende Disclaimer dürften nur dann Einfluss auf die Ähnlichkeitsfrage haben, wenn sie die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren bzw. Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise definierten. Was als Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 35 der angegriffenen Marke nach Ausschluss von IT- oder EDV-Beratung aber verbleibe, werde nicht näher definiert und sei damit unklar; dies dürfe nicht zulasten der Widersprechenden gehen, keinesfalls dahingehend, dass sich nunmehr völlig unähnliche Dienstleistungen gegenüberstünden. Vielmehr blieben Berührungspunkte, so seien die Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen einerseits und IT-Beratung andererseits einander ergänzende Dienstleistungen, wie auch eine Internetrecherche zeige. Die Markenstelle habe ferner in ihre Entscheidung die hohe Kennzeichnungskraft der von der Widersprechenden als Marke und Firmenbestandteil verwendeten Bezeichnung „SOPHOS“ zu Unrecht nicht einbezogen. Die Widerspruchsmarken verfügten über eine stark erhöhte Kennzeichnungskraft. Dies ergebe sich aus der Dauer und Intensität der Benutzung sowie der Bekanntheit der Marke „SOPHOS“ für IT-Sicherheitslösungen. Die eingereichten Benutzungsunterlagen machten dies glaubhaft. Die Tatsache, dass führende deutsche Rechenzentren und Universitäten die Software aus dem Hause „SOPHOS“ verwendeten, belege den exzellenten Ruf der Marke. An den einzuhaltenden Zeichenabstand sei daher ein strenger Maßstab anzulegen. Durch die Verwendung des Markenbestandteils „SOPHOS“ in identischer Schreibweise in der jüngeren Marke - wobei dieser Bestandteil bei den Vergleichsmarken jeweils am Wortanfang stehe und zudem als einziger nicht beschreibender Teil auch eine erhöhte Unterscheidungskraft besitze - bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Selbst für den Fall, dass „SOPHOS“ keine den Gesamteindruck prägende Bedeutung habe, bestehe jedoch die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens. Dies sei im Übrigen auch dann anzunehmen, wenn nur von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werde. 37 Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Sachantrag gestellt. 38 Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, die Gemeinschaftsmarke „SOPHOS“ besitze nur eine schwache Kennzeichnungskraft, denn „sophos“ bedeute in der altgriechischen Sprache „gut, weise, klug“ und habe daher einen deutlich beschreibenden Anklang für die Widerspruchswaren und –dienstleistungen. Die Zeichenbestandteile „KNOW HOW TRANSFER“ seien bei der jüngeren Marke nicht als beschreibend anzusehen und nähmen daher am Zeichenvergleich teil. Die Zeichen seien daher unähnlich. Auch eine Überschneidung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse liege nicht vor. Die persönliche und individuelle Beratung, die unter der angegriffenen Marke zu erbringen beabsichtigt sei, sei wesensverschieden zu den Dienstleistungen der Widersprechenden. Dies gelte ebenso für die Dienstleistungen der Klasse 36 der angegriffenen Marke. Die eingereichten Unterlagen belegten zudem keine Benutzung für IT-Beratung. 39 Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdegegnerin wie angekündigt nicht erschienen ist, eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 8. September 2014 sowie ergänzende Benutzungsunterlagen überreicht. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 41 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. 42 A) Soweit die Widersprüche aus den Widerspruchsmarken zu 3) und 4) betroffen sind, ist die Beschwerde schon deshalb unbegründet, weil die Widersprechende auf die in zulässiger Weise erhobenen Nichtbenutzungseinreden der Inhaberin der angegriffenen Marke eine rechtserhaltende Benutzung dieser Widerspruchsmarken nach §§ 43 Abs. 1, 125 b Nr. 4 MarkenG i.V.m. Art 15 GMV nicht glaubhaft gemacht hat. Die Widersprüche aus diesen Marken sind daher mangels berücksichtigungsfähiger Waren und Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarken nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zurückzuweisen. 43 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 7. Oktober 2009 undifferenziert die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten. Die am 7. April 2004 eingetragene Widerspruchsmarke zu 3) war zwar nicht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 13. März 2009, jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede bereits über fünf Jahre in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen. Die Einrede hinsichtlich dieser Widerspruchsmarke ist daher (nur) nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässig; maßgeblicher Benutzungszeitraum ist September 2009 bis September 2014. 44 Hinsichtlich der am 14. Oktober 2003 eingetragenen Widerspruchsmarke zu 4) ist die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG zulässig, weil die Widerspruchsmarke auch schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jüngeren Marke über fünf Jahre eingetragen war; maßgebliche Benutzungszeiträume sind März 2004 bis März 2009 und September 2009 bis September 2014. 45 Der Widersprechenden oblag es somit, insoweit eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken zu 3) und 4) glaubhaft zu machen. Dies ist aber nicht geschehen. Die eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen, beziehen sich ausschließlich auf die Widerspruchsmarken 1) „SOPHOS“ und 2) „Sophos Anti-Virus“. 46 Da die Widersprechende für keine der Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarken eingetragen sind, eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht hat, müssen ihre darauf gestützten Widersprüche und insoweit auch die Beschwerde erfolglos bleiben. 47 B) Die Beschwerde der Widersprechenden gestützt auf die Widerspruchsmarken zu 1) und 2) ist ebenfalls unbegründet, weil zwischen den sich jeweils gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden kann. Der Widersprechenden ist es nicht gelungen, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken zu 1) und zu 2) für solche Waren und Dienstleistungen glaubhaft zu machen, die im Ähnlichkeitsbereich zu den angegriffenen Dienstleistungen liegen. 48 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 Rn. 18 – PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 – coccodrillo m.w.N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 49 1. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke richten sich nur an Unternehmer bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene, so dass - auch im Hinblick auf die Art der Dienstleistungen - von einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen ist. 50 2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist von Haus aus durchschnittlich. Das Wort „sophos“ entstammt der altgriechischen Sprache und bedeutet „weise, klug“. Auch wenn das Zeichen in dieser Bedeutung beschreibende Anklänge haben mag, nämlich in dem Sinne, dass „die Waren/Dienstleistungen weise oder klug machen/die Kunden kluge und weise sind, wenn sie das Angebot annehmen/das Angebot durch kluge und weise Menschen erbracht wird“, so setzt dies zum einen eine analysierende Betrachtung voraus und zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem beteiligten Verkehr die altgriechische Wortbedeutung überhaupt geläufig ist. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittmarken liegen nicht vor. 51 Ob zumindest der Widerspruchsmarke zu 1) im Hinblick auf die geltend gemachte intensive Benutzung des Firmenbestandteils und der Marke „SOPHOS“ eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch eine solche unterstellt, ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. 52 3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht von dem Wortbestandteil „SOPHOS“ geprägt, weil die weiteren Bestandteile „KNOW HOW TRANSFER“ im Sinne von „Übermittlung/Weitergabe von Know How“ (vgl. DUDEN Online unter www.duden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.