(14)quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks linear vorbeigeführt wird (siehe die A5, Figur 1 sowie Sp. 6, Z. 12 – 15 und Z. 46 – 53). Wie in Sp. 5, Z. 26 – 35, der A5 ausgeführt, kann das Werkstück auch so durch die Reinigungsvorrichtung durchführbar sein, dass sowohl auf der Ober- als auch der Unterseite Fördereinrichtungen zur Reinigung vorgesehen sind und somit gegenüberliegen. Dabei können auch mehrere der Fördereinrichtungen hintereinander liegen. Deren versetzte Anordnung im Sinne des Merkmals 3.1 des Streitgegenstandes ist jedoch nicht vorgesehen. Stattdessen werden dort die jeweiligen Reinigungsvorrichtungen an der Ober- bzw. Unterseite identisch und an der gleichen Position angeordnet, um die Reinigungswirkung zu erhöhen, Sp. 5, Z. 26 –
- Ein konkreter Hinweis davon abzuweichen, ist der A5 nicht zu entnehmen. 86 Dieses gilt auch für die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, von denen lediglich die Dokumente L5 und L6 sowie die Druckschrift L7 eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen Werkstücks beschreiben, bei der die zwei Fördereinrichtungen mit den zugeordneten Bürsten zu dem Werkstück gegenüberliegend angeordnet sind. 87 Alle weiteren Druckschriften offenbaren ersichtlich noch weiter vom Streitgegenstand ab liegende Vorrichtungen. 88 Daher wäre es auch nicht naheliegend gewesen, die zwei Fördereinrichtungen mit den zugeordneten Bürsten so zum Werkstück gegenüberliegend und in Durchlaufrichtung des Werkstücks um 10 bis 100 mm versetzt zueinander anzuordnen. 89
- Nach den vorstehenden Überlegungen hätte der Senat bei einer abschließenden Entscheidung über Beschwerde und Anschlussbeschwerde voraussichtlich beide als unbegründet zurückgewiesen. Damit wäre der angegriffene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung bestätigt worden mit dem Ergebnis, dass der ursprüngliche, auf eine vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters in seiner zuletzt geltenden Fassung gerichtete Löschungsantrag zu einer Teillöschung geführt hätte, mit der eine unzulässige Erweiterung in Schutzanspruch 1 beseitigt und die abhängigen Schutzansprüche 7 und 9 gelöscht worden wären. Der weitergehende Löschungsantrag wäre zurückgewiesen worden. Dieses Ergebnis hätte zu einer etwa hälftigen Teillöschung des Streitgebrauchsmusters geführt, weil die Zahl der Fördereinrichtungen nicht mehr – in zulässiger Weise – zwischen eins, zwei und vier hätte variieren können, sondern auf zwei festgelegt worden wäre. Dem entspricht der Kostenausspruch nach § 92 Abs. 1 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159015463&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public