JURE159015528 BPatG München
- Senat 20141015 27 W (pat) 540/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Dürpelfest" - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 004 773.7 hat der
- Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter Schmid am
- Oktober 2014 beschlossen: Der Beschluss vom
- August 2014 wird aufgehoben. I. 1 Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke 2 Dürpelfest 3 für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 beantragt. 4 Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, das angemeldete Zeichen weise auf das größte jährlich stattfindende Straßenfest in Solingen hin, das weithin bekannt sei. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich damit inhaltlich oder werblich beschäftigen bzw. dort angeboten werden. 5 Der Beschluss wurde dem Anmelder am
- August 2014 zugestellt. 6 Der Anmelder hat dagegen am Montag, dem
- September 2014, Beschwerde eingelegt. II. 7 Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. 8 Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die beanspruchten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden. 9 Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. 10 Anders als Bezeichnungen, wie „Weinfest, Waldfest, Sommerfest“ fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in Solingen stattfindende Veranstaltung, die zwar „Dürpelfest“ genannt wird, aber damit keine sachliche Aussage macht. „Als Dürpel“ werden Eingangsstufen benannt. Damit wird „Dürpelfest“ aber nicht zu einer beschreibenden Angabe, wie „Straßenfest, Hoffest, Gartenfest“ o.ä.. 11 So kann der Verbraucher nicht erwarten, in einer Stadt oder in verschiedenen Kommunen von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten „Dürpelfesten“ zu begegnen, wie dies etwa bei „Stadtteilfest, Starkbierfest, Weinfest“ der Fall sein kann. 12 Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159015528&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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