JURE159015590 BPatG München 24. Senat 20150319 24 W (pat) 64/14 Beschluss § 116 S 1 ZPO, § 114 ZPO, § 133 PatG, § 130 Abs 2 PatG, § 81a MarkenG, § 50 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschäftsführers der Markeninhaberin, (einer selbständigen juristischen Person) reichen für Beleg der Bedürftigkeit nicht aus In der Beschwerdesache … betreffend die Marke … (hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe) hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markeninhaberin beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 23. Juni 2014 in einem gegen sie gerichteten Markenlöschungsverfahren. Gegenstand dieses Löschungsverfahrens ist die am 27. August 2010 ursprünglich von P… e.K. angemeldete Marke Nr. … „B...“, die am 17. November 2010 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde: 2 Klasse 3: … 3 Klasse 5: …; 4 Klasse 29: …; 5 Klasse 30: …; 6 Klasse 35: … . 7 Neue Markeninhaberin ist seit Juli 2013 die E… …UG (haftungsbeschränkt). 8 Die Antragstellerin hat am 18. April 2013 einen Antrag auf vollständige Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 50 Abs. 1, 54 MarkenG gestellt, den sie – zusammengefasst - wie folgt begründet hat: 9 Der Rechtsvorgänger der derzeitigen Markeninhaberin, seinerzeit firmierend unter P… e.K., und Geschäftsführer der derzeitigen Markeninhaberin, E1…, habe bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gehandelt, da er damals gewusst habe, dass die Antragstellerin bereits selbst Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „B...“ weltweit über das Internet vertreibe. In Deutschland vertreibe die Antragstellerin schon seit 2007 derartige Produkte unter der Bezeichnung „B...“ über Internethandelsplattformen, habe damit … Umsätze erzielt und habe insoweit ein schutzwürdigen Besitz stand erlangt. 10 Zwischen dem heutigen Geschäftsführer der Markeninhaberin und der Antragstellerin habe es – insoweit unstreitig - im Jahr 2008 Verhandlungen über eine Vertriebskooperation in Deutschland gegeben, die aber letztlich gescheitert seien. Im Anschluss habe der Geschäftsführer der Markeninhaberin die Marke unter der P… e.K. nur deshalb angemeldet, um den Vertrieb der Produkte unter dem Namen „B...“ durch die Antragstellerin bzw. deren anderweitigen Vertriebspartner zu behindern. 11 Die Markeninhaberin hat im patentamtlichen Verfahren in Abrede gestellt, dass ihr Geschäftsführer E1… bei der Anmeldung bösgläubig gehandelt habe. Vielmehr sei geplant gewesen, nach dem Scheitern der bereits vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Antragstellerin eigene Waren unter der Bezeichnung „B...“ zu vertreiben, wofür bereits Vorbereitungsmaßnahmen getroffen worden seien. 12 Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat mit Beschluss vom 23. Juni 2014 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, zwar habe die Antragstellerin keinen schutzwürdigen Besitzstand darlegen können, ihr Löschungsantrag sei aber wegen Bösgläubigkeit des Geschäftsführers der Markeninhaberin bei der Anmeldung der Marke „B...“ begründet. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Geschäftsführer der Markeninhaberin und seinerzeitigen Anmelder aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen mit dem damaligen Vertreter der Antragstellerin, B, positiv bekannt gewesen, dass die Antragstellerin den Vertrieb der unter der Bezeichnung „B...“ im Ausland vermarkteten Produkte auch auf dem deutschen Markt beginnen wolle und dafür geeignete Vertriebspartner gesucht habe. Dass es bei der damaligen Anmeldung der Marke vor allem darum gegangen sei, die bevorstehende Vertriebstätigkeit der Antragstellerin durch die Sperrwirkung der Markenanmeldung zu behindern, sei daraus zu schließen, dass die Anmeldung zeitlich nur kurz nach dem Zerwürfnis der Verhandlungspartner erfolgt sei. 13 Die Markeninhaberin hat mit Faxschreiben vom 21. Juli 2014 Beschwerde gegen den ihr am 10. Juli 2014 zugestellten Beschluss der Markenabteilung 3.4 eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde bislang nicht entrichtet. Bereits die vorgenannte, vom Geschäftsführer der Markeninhaberin unterzeichnete Beschwerdeschrift enthält u. a. folgende Erklärung: 14 „Ich hoffe auf Einsicht und darauf, dass mir auch die Verfahrenskosten erlassen werden, denn ich habe die Kosten nicht verursacht und bin der Geschädigte!“ 15 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Markeninhaberin wurden nicht dargelegt. 16 Mit einem weiteren, am 20. August 2014 eingegangenen und mit „19.08.2014“ datierten Schriftsatz hat die Markeninhaberin unter Verweis auf ein Rentenanpassungsschreiben betreffend ihren Geschäftsführer und seine Mietkosten ausdrücklich Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Sache vertieft und ergänzt die Markeninhaberin ihren Vortrag aus dem patentamtlichen Verfahren. Sie trägt weiter vor, dass die Löschungsantragstellerin, die B1… LLC in N… nicht registriert und dieses Unternehmen des- halb rechtlich nicht existent sei. 17 Die Markeninhaberin hat sinngemäß beantragt, 18 ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 19 Die Antragstellerin hat beantragt, 20 den Antrag zurückzuweisen. 21 Die Antragstellerin legt zum Nachweis ihrer rechtlichen Existenz ein Certificate of Formation des State of Delaware vom 14. Mai 2007 vor. 22 Sie rügt ferner, dass die Markeninhaberin ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. 23 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 24 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, nach denen eine bedürftige Partei die Kosten des Verfahrens nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, nicht ausreichend dargelegt sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung zudem keine Aussicht auf Erfolg hat. 25 1. Beteiligte des Markenlöschungsverfahrens sind allein die Löschungsantragstellerin und die Markeninhaberin als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Markenanmelders. Zwar wurde der Löschungsantrag vor der Übertragung der Marke „B...“ vom Anmelder E1…, firmierend unter P1… e. K., auf die E… U.G. (haftungsbeschränkt) gestellt, am Löschungsverfahren beteiligt war nach Eintritt in das Verfahren durch ihren Widerspruch gegen den Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 4. September 2013 aber ausschließlich die neue Markeninhaberin, der Rechtsvorgänger ist aus dem Verfahren ausgeschieden. 26 Da der ursprüngliche Markeninhaber an dem Löschungsverfahren nicht mehr beteiligt war, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren für ihn persönlich nicht in Betracht. Vielmehr kommt es auf die Verhältnisse der aktuellen Markeninhaberin an. 27 Die Beschwerdeeinlegung und die weiteren Schriftsätze legt der Senat aber zugunsten der Markeninhaberin dahingehend aus, dass diese für die durch den Löschungsbeschluss beschwerte Markeninhaberin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, eingereicht wurden, da es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt. 28 2. Verfahrenskostenhilfe kann gemäß § 81a MarkenG i. V. m. §§ 130 Abs. 2 und 3, 133 ff. PatG i. V. m. §§ 114, 116 Nr. 2 ZPO für eine inländische juristische Person nur dann bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch vom am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 29
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