JURE159015630 BPatG München 29. Senat 20150414 29 W (pat) 527/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Urangas" – wirksame Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 005 616.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 14. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2013 wird aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 Urangas 3 ist am 19. Juni 2012 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 9: Bild-, Ton-, und Bildtonträger; 5 Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auch über das Internet betreffend Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher; Werbung; Marketing; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Online- Werbung in einem Computernetzwerk; 6 Klasse 41: Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Musikdarbietungen (Orchester); Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Rundfunkunterhaltung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Komponieren von Musik; digitaler Bilderdienst; Betrieb eines Tonstudios, insbesondere Musikproduktionen, Mastering, Sprachaufnahmen, Synchronisation; Aufzeichnung von Videobändern, Tonaufnahmen auf CDs und Audiobändern; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, ausgenommen zu Werbezwecken, mit musikalischem Inhalt; 7 angemeldet worden. 8 Mit Beschluss vom 13. März 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: 9 Klasse 9: Bild-, Ton-, und Bildtonträger; 10 Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auch über das Internet betreffend Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; 11 Klasse 41: Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, ausgenommen zu Werbezwecken, mit musikalischem Inhalt; digitaler Bilderdienst; Mastering. 12 Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom 13. September 2012 ausgeführt, die Dienstleistungsbegriffe „digitaler Bilderdienst; Mastering“ seien zu unbestimmt, sie ermöglichten weder eine zweifelsfreie Klassifizierung noch eine genaue Abgrenzung des Schutzumfangs; der Anmelder sei der Aufforderung im Beanstandungsbescheid, sie näher zu erläutern, nicht nachgekommen. Der Eintragung des Zeichens für die übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen stünden die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Für Fachkreise der Energieerzeugung, Atom- und Gastechnik könne unterstellt werden, dass der Begriff „Urangas“ zur Bezeichnung von „Uran-Hexafluorid“ bekannt sei. Er werde ferner in der allgemeinen Presse verwendet. Damit komme dem Begriff die Eignung einer beschreibenden Angabe im Sinne eines Hinweises zu, dass die „Bild-, Ton- und Bildtonträger“, die Dienstleistungen der Klasse 35 und die Dienstleistungen der Klasse 41 von ihrem Gegenstand her in irgendeiner Weise mit Urangas in einem Zusammenhang stünden. Dieses Verständnis sei naheliegend, da Energieversorgung, Atomproblematik und angrenzende Themen in der Gesellschaftsentwicklung gegenwärtig von Bedeutung seien und sich bereits Seminare und Workshops mit derartigen Fragen beschäftigten. Bei Ausrichtung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf die Erzeugung von Atomstrom stelle der Begriff sogar eine Themen- und Gegenstandsbenennung dar. Die an diesen Themen interessierten Verkehrskreise hätten keine Veranlassung, der angemeldeten Bezeichnung etwas anderes zu entnehmen, als dass es sich um die thematische Benennung derartiger Veranstaltungen und Datenträger handele. 13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 12. April 2013. Er hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit per Telefax am 13. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz vom 10. Februar 2015 - wie folgt - eingeschränkt und die Anmeldung im Übrigen zurückgenommen: 14 Klasse 09: Bild-, Ton-, und Bildtonträger, ausschließlich für Musik; 15 Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auch über das Internet betreffend Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher; Werbung; Marketing; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Musik und dem Thema Musik; 16 Klasse 41: Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Musikdarbietungen (Orchester); Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltungen und Durchführung von Workshops; Rundfunkunterhaltung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Komponieren von Musik; Betrieb eines Tonstudios, insbesondere Musikproduktionen, Sprachaufnahmen, Synchronisation; Aufzeichnung von Videobändern, Tonaufnahmen auf CDs und Audiobändern; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckererzeugnissen zum Thema Musik, ausgenommen zu Werbezwecken; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Musik und dem Thema Musik. 17 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag, 18 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2013 aufzuheben. 19 Er ist der Auffassung, die von der Markenstelle vorgelegten Recherchebelege seien nicht geeignet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Begriff „Urangas“ in der von der Markenstelle unterstellten Bedeutung beschreibend benutzt werde. Bei Urangas handele es sich nicht um Uran-Hexafluorid. Eine entsprechende Verwendung des Begriffs sei fachwissenschaftlich nicht unterlegt. Als Themenangabe sei der Begriff ebenfalls nicht geeignet. Der Anmelder benutze das Zeichen nicht in dieser Richtung, sondern ausschließlich für und im Zusammenhang mit Musik. Ungeachtet dessen gebe es keinen Verkauf von radioaktiven Materialien, sodass eine Nutzung in dem von der Markenstelle konstruierten Bereich gar nicht möglich sei. Auch als beschreibende Angabe komme das Zeichen nicht in Betracht. Jedenfalls nach Konkretisierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses könnten die Erwägungen der Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung nicht mehr tragen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 21 Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch den Anmelder und Beschwerdeführer begründet. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens stehen keine Eintragungshindernisse gemäß §§ 37 Abs.1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. 22 1. Dem Zeichen kommt für die nunmehr noch beanspruchten Waren „Bild-, Ton- und Tonbildträger, ausschließlich für Musik“ sowie für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, die „ausschließlich im Zusammenhang mit Musik und dem Thema Musik“ beansprucht werden, Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.