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BPatG 29 W (pat) 75/14

JURE159015638 BPatG München

  1. Senat 20150413 29 W (pat) 75/14 Beschluss § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 PatKostG, § 6 Abs 1 S 1 PatKostG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 66 Abs 2 MarkenG, § 82 Abs 1 S 3 MarkenG, § 91 MarkenG, § 23 Abs 1 Nr 4 RPflG, § 23 Abs 2 RPflG, § 11 Abs 2 S 6 RPflG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss – "Danke!-Kärtchen" – fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr – Äußerungsfrist - fehlender Vortrag von Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen – Zahlung der Beschwerdegebühr – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 022 835.1 (hier: Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 RPflG) hat der
  2. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am
  3. April 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom
  4. Januar 2015 wird zurückgewiesen. I. 1 Das Zeichen 2 Danke!-Kärtchen 3 ist am
  5. Februar 2014 als Wortmarke für die Waren der Klasse 16 4 „Druckereierzeugnisse“ 5 zur Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet worden. 6 Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom
  6. September 2014 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin durch Empfangsbekenntnis am
  7. September 2014 (Bl. 35 a VA) zugestellt. Gegen den Beschluss hat die Anmelderin durch ihren Bevollmächtigten per Fax mit Schriftsatz vom
  8. Oktober 2014, eingegangen beim DPMA am
  9. Oktober 2014 (Bl. 7 d. A.), Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von … € wurde nicht bezahlt. Durch Verfügung vom
  10. Dezember 2014, der Beschwerdeführerin zugegangen am
  11. Dezember 2014, hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht bezahlt worden sei und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG eintrete, wonach die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Zur Stellungnahme hat er der Beschwerdeführerin eine Frist von einem Monat gewährt. Da innerhalb der Frist keine Äußerung erfolgt ist, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom
  12. Januar 2015, zugestellt am
  13. Februar 2015, festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. 7 Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom
  14. Februar 2015, eingegangen bei Gericht per Fax am
  15. Februar 2015 (Bl. 24 d. A.), Erinnerung eingelegt. Diese hat sie lediglich mit dem Hinweis begründet, dass die Beschwerdegebühr am
  16. Januar 2015 – nunmehr fristgerecht – an das Bundespatentgericht überwiesen worden sei. 8 Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäß), 9 der Erinnerung stattzugeben und das Beschwerdeverfahren fortzuführen. 10 Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 11 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erinnerungsführerin das gerichtliche Schreiben vom
  17. Dezember 2014 als Zahlungsaufforderung angesehen habe. Die Beschwerdegebühr sei zwar jetzt bezahlt; die Einzahlung sei aber trotzdem verspätet erfolgt, was an der Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG nichts ändere. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die Erinnerung ist gem. §§ 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 11 Abs. 2 S. 6 RPflG zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist. 14 Die Beschwerdeführerin hat die am Montag, den
  18. Oktober 2014 abgelaufene Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr versäumt. 15 Nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG ist für die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG die Beschwerdegebühr zu zahlen, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss des DPMA ist laut Empfangsbekenntnis dem Verfahrensbevollmächtigten am
  19. September 2014 zugegangen. Die Frist endete somit am Montag, dem
  20. Oktober
  21. Die durch Überweisung seitens des Verfahrensbevollmächtigten entrichtete Beschwerdegebühr ist erst am
  22. Januar 2015 auf dem Konto der für das Patentamt zuständigen Bundeskasse gutgeschrieben (§ 2 Nr. 2 PatKostZV) und somit nicht rechtzeitig bezahlt worden. Das hat zur Folge, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG). 16 Zutreffend hat der Rechtspfleger festgestellt, dass es sich bei seinem Schreiben vom
  23. Dezember 2014 nicht um eine Zahlungsaufforderung gehandelt hat, auf die hin noch eine Zahlung hätte entrichtet werden können. Die gesetzliche Fiktion der Antragsrücknahme nach § 6 Abs. 2 PatKostG tritt unabhängig von einer Zahlungsaufforderung allein durch die Versäumung der gesetzlichen Zahlungsfrist ein. Die nachträglich gesetzte Äußerungsfrist sollte der Beschwerdeführerin daher nur die Möglichkeit eröffnen, den durch die Versäumung der Frist kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsnachteil ggf. durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 91 MarkenG) und entsprechenden Tatsachenvortrag auszuräumen. 17 Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom
  24. Februar 2015 stellt im Übrigen keinen begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung dar. 18 Der Wiedereinsetzungsantrag muss erkennen lassen, dass Wiedereinsetzung begehrt wird, auf die ausdrückliche Verwendung des Begriffs kommt es nicht an. Zugunsten der Beschwerdeführerin kann unterstellt werden, dass insoweit in der eingelegten „Erinnerung“ zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu sehen ist. Bei rechtzeitiger Nachholung der versäumten Handlung gem. § 91 Abs. 4 S. 1 MarkenG – hier: Zahlung der Beschwerdegebühr – kann Wiedereinsetzung gem. § 91 Abs. 4 S. 2 MarkenG sogar ohne Antrag gewährt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass alle die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu diesem Zeitpunkt aktenkundig oder offenkundig i. S. v. § 291 ZPO sind (Kober-Dehm, a. a. O., Rn. 29). Derartige Tatsachen sind vorliegend nicht vorgetragen, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. 19 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159015638&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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