JURE159015667 BPatG München 27. Senat 20150317 27 W (pat) 82/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Seepferdchen (Bildmarke)" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 005 994.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Hermann und der Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die mit Antrag vom 6. Juli 2012 angemeldete Bildmarke 30 2012 005 994 2 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Beanstandungsbescheid vom 16. August 2012 mit Beschlüssen vom 20. März 2013 und vom 25. Juli 2014, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, u. a. für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelderin im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Waren der 3 Klasse 16: Druckereierzeugnisse 4 Klasse 26: Stoffabzeichen 5 zurückgewiesen. 6 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass dem Anmeldezeichen jegliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und es geeignet sei, die Waren im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben. 7 Das angemeldete Zeichen sei identisch mit dem orangefarbenen Frühschwimmerabzeichen des „Seepferdchen“ , das u. a. von Bademeistern und Schwimmlehrern abgenommen werden könne. Die entsprechende Prüfungsordnung gäben seit 1977 / 1978 die im Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung (BFS) zusammengeschlossenen Schwimmsport treibenden Verbände heraus. Es handle sich um das meist erste Schwimmabzeichen für kleine Kinder. Daher sei das Zeichen emotional sehr positiv besetzt. Da fast alle Kinder diese Schwimmprüfung ablegten und das Abzeichen dann erhielten, bzw. die heute Erwachsenen es selbst besäßen, sei es allgemein bekannt. 8 Wie publik das Zeichen und seine Bezeichnung seien, zeigten auch die Berichte über verschiedene Tierkinder, die an das Wasser gewöhnt würden und dabei ihr „Seepferdchen machten“. Im Nachgang werde der Begriff des „Seepferdchens“ inzwischen auch für andere Anfängerkurse verwendet, die mit dem Schwimmsport nichts zu tun hätten, wie etwa ein „Internet-Seepferdchen“ und ein „Seepferdchen-Angebot“ für Tanzschüler. 9 Vor diesem Hintergrund sei das Anmeldezeichen - deutlich über einen rein assoziativen Zusammenhang hinaus - geeignet, Waren in Zusammenhang mit Schwimmunterricht dahingehend zu kennzeichnen, dass diese für den Frühschwimmunterricht geeignet oder bestimmt seien oder dass sie sich an Frühschwimmer richteten. Hierbei ist auch die wachsende Übung zu berücksichtigen, sachliche Informationen und Hinweise bildhaft zu vermitteln. 10 Die beanspruchten „Stoffabzeichen“ würden durch das zu prüfende Zeichen hinsichtlich ihres Aufdrucks oder Motivs beschrieben. Für „Druckereierzeugnisse“ könne das angemeldete Zeichen inhaltsbeschreibend sein, etwa Lehr- und Unterrichtsmittel Frühschwimmerkurs oder das zum Frühschwimmerabzeichen gehörende Zeugnis. 11 Für die zurückgewiesenen Waren sei das angemeldete Zeichen daher freihaltebedürftig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und entbehre auch jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. 12 Da das Anmeldezeichen geeignet sei zur Beschreibung der Waren, die in Zusammenhang mit Schwimmunterricht stehen könnten, werde das Publikum in dem Zeichen einen Hinweis auf die Eignung dieser Waren für (fortgeschrittene) Schwimmanfänger und für Anfängerschwimmkurse auffassen. Ein Herstellerkennzeichen werde es darin nicht erkennen. 13 Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 30. Juli 2014 zugestellt worden. 14 Mit ihrer Beschwerde vom 28. August 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29. August 2014, wendet sie sich gegen die Wertung in der angegriffenen Entscheidung. 15 Für die zurückgewiesenen und noch beanspruchten Waren habe das Bild eines Seepferdchens keine beschreibende Bedeutung. 16 Dem Logo Seepferdchen fehle nicht die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich mit den angebotenen Waren - Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) und Stoffabzeichen – an alle Altersklassen richte. Demgegenüber könne das Seepferdchen-Abzeichen ausschließlich bei Ablegung der Frühschwimmerprüfung unter 18 Jahren erlangt werden. Tatsächlich richte sich das Schwimmabzeichen an Kinder im Vorschul- oder jungen Grundschulalter. Das Warenangebot der Anmelderin enthalte eine solche Einschränkung nicht. 17 Allein aus dem Logo Seepferdchen ergebe sich für den Verbraucher nicht ohne weitere Denkschritte die Schlussfolgerung, dass es sich dabei um Waren im Zusammenhang mit Schwimmen bzw. mit dem Wassersport im Allgemeinen handle. Ein Seepferdchen sei ein Meerestier, das nicht für ein bestimmtes am Markt angebotenes Produkt stehe. Für den Verbraucher seien allein aus dem Logo nicht die von der Anmelderin angebotenen Produkte erkennbar. Das verwendete Logo stelle gerade nicht die angebotenen Waren dar, sondern lediglich das Seepferdchen als Tier. 18 Da der Verbraucher das Seepferdchen nur im Bezug zum Frühschwimmen und Schwimmabzeichen als Hinweis sehe, nehme das Publikum außerhalb der Frühschwimmerziehung nicht automatisch an, dass Produkte, für die mit einem Seepferchen als Marke geworben werde, für Frühschwimmer geeignet seien. 19 Der Bildmarke könne schließlich nicht die notwendige Unterscheidungskraft fehlen, da auch bei der Eintragung der EU Marke keine fehlende Unterscheidungskraft beanstandet worden sei. 20 Die Anmelderin beantragt, 21 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2013 und vom 25. Juli 2014 aufzuheben und die angemeldet Marke für die noch beanspruchten Waren einzutragen. 22 In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. II. 23 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG). 1. 24 Bei dem angemeldeten Bildzeichen handelt es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der zudem die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
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