JURE159015669 BPatG München 27. Senat 20150317 27 W (pat) 544/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "CAS easy" – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 051 907.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und der Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke 30 2014 051 907 2 CAS easy 3 mit Antrag vom 7. Juli 2014 nach Beanstandungsbescheid vom 8. August 2014 mit Beschluss vom 30. September 2014 nach § 37 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur teilweise 4 als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der 5 Klasse 16: Schreibwaren und -geräte, insbesondere Füllfederhalter, Kugelschreiber, Bunt- und Bleistifte; Büroartikel, insbesondere Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briekörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, vorstehende Waren mit Ausnahme solcher in Bezug auf periodisch erscheinende Magazine und Zeitschriften im Bereich Lebensart, Mode und Design 6 eingetragen und die Anmeldung im Übrigen für die weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen der 7 Klasse 9: Bild-, Ton-, Bildton- und Datenträger aller Art [soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Videokassetten, Schallplatten, Musikkassetten, CDs, Bildplatten, DVDs, CD-ROMs, CDIs, Disketten, nämlich als elektronische Publikationen zu Lehr-, Unterrichts- und Unterhaltungszwecken; elektronische Publikationen (herunterladbar) zu Lehr-, Unterrichts- und Unterhaltungszwecken; Software zu Lehr-, Unterrichts- und Unterhaltungszwecken; Video- und Computerspiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, insbesondere zu Lehr-, Unterrichts- und Unterhaltungszwecken; Datenverarbeitungsgeräte [ausschließlich für Lehr- und Unterrichtszwecke]; Computer und sonstige Computerhardware sowie deren Teile und Zubehör hierfür, ausschließlich für Lehr- und Unterrichtszwecke [soweit in Klasse 9 enthalten]; vorstehende Waren mit Ausnahme solcher in Bezug auf periodisch erscheinende Magazine und Zeitschriften im Bereich Lebensart. Mode und Design, 8 Klasse 16: Druckerei- und Verlagsdruckerzeugnisse aller Art [soweit in Klasse 16 enthalten], insbesondere Bücher, Hefte, Ordner, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender, Plakate, Bögen, Transparente, Folien, Bild-, Kartei-, Land- und Wandkarten, insbesondere für Lehr- und Unterrichtszwecke; Lehr- und Unterrichtsmaterial [ausgenommen Apparate], insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Photographien [Abzügen und Originale]; Poster; Abziehbilder, Rubbelbilder, Papier- und Kunststoffaufkleber; vorstehende Waren mit Ausnahme solcher in Bezug auf periodisch erscheinende Magazine und Zeitschriften im Bereich Lebensart, Mode und Design, 9 Klasse 40: Reproduktion [Vervielfältigung] von Filmen, von Ton- und Bildaufnahmen, von Multimediawerken, von Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie von elektronische wiedergebbaren Text-, Graphik -, Bild- und / oder Tonaufnahmen und -informationen zu Bildungs- und Unterrichtszwecken; Reproduktion von Filmen, Ton- und Bildaufnahmen, Multimediawerken, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie von elektronisch wiedergebbaren Text-, Graphik-, Bild- und / oder Tonaufnahmen und -informationen zu Bildungs- und Unterrichtzwecken [mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, die in einer Veranstaltungsstätte erbracht werden], vorstehende Dienstleistung mit Ausnahme solcher in Bezug auf periodisch erscheinende Magazine und Zeitschriften im Bereich Lebensart, Mode und Design, 10 Klasse 41: Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten], insbesondere Veröffentlichungen und Herausgabe von Büchern, Heften, Ordnern, Zeitschriften, Zeitungen, Kalendern, Plakaten, Bögen, Transparenten, Folien, Bild-, Kartei-, Land-, Spiel- und Wandkarten sowie von sonstigen Druckerzeugnissen für Lehr- und Unterrichtszwecke, auch elektronisch über Datenträger und über das Internet; Bereitstellen von Spielen im Internet (nicht herunterladbar); Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen zu Bildungs- und Unterrichtszwecken [ausgenommen solche, die in einer Veranstaltungsstätte erbracht werden]; Produktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Ton- und Bildaufnahmen, Multimediawerken, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie von elektronisch wiedergebbaren Text-, Graphik-, Bild- und/oder Tonaufnahmen und -informationen zu Bildungs- und Unterrichtzwecken [mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, die in einer Veranstaltungsstätte erbracht werden]; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien und Ausstellungen für Bildungs- und Unterrichtszwecke; Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erziehungsberatung; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Dienstleistungen eines Redakteure oder eines Lektors; vorstehende Dienstleistungen mit Ausnahme solcher in Bezug auf periodisch erscheinende Magazine und Zeitschriften im Bereich Lebensart, Mode und Design, 11 zurückgewiesen. 12 „CAS easy“ gebe Auskunft über die Beschaffenheit bzw. Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und sei damit eine freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 13 Die Wortfolge sei aus der Abkürzung „CAS“ und dem ohne weiteres verständlichen englischen Wort „easy“, das mit der Bedeutung „leicht, einfach, nicht schwierig“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe, gebildet. 14 Die Buchstabenfolge „CAS“ sei unter anderem die Abkürzung für „Computer-aided Styling“ und bezeichne damit den virtuellen Entwicklungsprozess im Design. Sie stehe außerdem für „Computerassistierte Chirurgie“, ein chirurgisches Konzept und eine Reihe von Methoden, bei denen Computertechnologie zur Operationsplanung und zum Leiten oder für die Ausführung chirurgischer Eingriffe genutzt würde. Überdies sei sie die Abkürzung für „computer-aided selling" und bezeichne damit den computerunterstützten Verkauf, der alle Aktivitäten in Vertrieb und Verkauf einschließe. 15 Die Buchstabenkombination „CAS“ werde auch bereits vielfach als Abkürzung für die genannten Begriffe verwendet. Die maßgeblichen Verkehrskreisen, insbesondere die Anwender der CAS-Systeme, die Ausbildern und Lehrkräften in diesen Bereichen sowie die am Handel mit hierfür benötigten Produkten beteiligten Personen würden die Abkürzung erkennen. 16 Infolgedessen bestünden konkrete Anhaltspunkte für ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung „CAS easy“, die ausschließlich darauf hinweise, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen inhaltlich oder bestimmungsgemäß auf das „Computer-aided Styling“ bzw. die „Computerassistierte Chirurgie“ bzw. das „computer-aided selling“ bezögen und einfach zu handhaben seien bzw. das entsprechende Wissen in leicht verständlicher Form wiedergäben. Sowohl die beanspruchten Waren wie bspw. Datenträger, Software und Publikationen als auch die Dienstleistungen wie bspw. Verlags-, Veröffentlichungs-, Produktions-, Vorführungs-, Bildungsdienstleistungen könnten sich thematisch hiermit beschäftigen und Wissen auf dem jeweiligen Gebiet leicht verständlich vermitteln. Entsprechende Aufnahmen und leicht verständliche Informationen zu den vorgenannten Themengebieten könnten außerdem Gegenstand der Reproduktionsdienstleistungen sein. Die Hardware könne sich zudem bestimmungsgemäß hierauf beziehen, so etwa leicht zu bedienende, für „Computer-aided Styling“ bzw. „Computerassistierte Chirurgie" bzw. „computer-aided selling“ bestimmte Computer. 17 Zwar sei der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die Buchstabenkombination „CAS“ zahlreiche Bedeutungen haben könne, doch führe dies nicht zur Schutzfähigkeit. Das Freihaltebedürfnis sei auch dann zu bejahen, wenn dieselbe Buchstabenfolge als Abkürzung für unterschiedliche Wortfolgen verstanden werden könne und insofern mehrdeutig sei. Abkürzungen seien dann als beschreibend einzuordnen, wenn sie üblich seien und vom angesprochenen Publikum verstanden würden. Hiervon könne angesichts der dem Beanstandungsbescheid vom 8. August 2014 beigefügten Internet-Auszüge sowie den Anlagen zum Beschluss ohne weiteres ausgegangen werden. 18 Da das angemeldete Zeichen aus den vorgenannten Gründen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen sei, erfolge insoweit die teilweise Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 37 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 MarkenG. 19 Der Beschluss ist der Anmelderin am 7. Oktober 2014 zugestellt worden. 20 Mit ihrer Beschwerde, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Oktober 2014, wendet sie sich gegen die Wertung in der angegriffenen Entscheidung soweit sie zur Zurückweisung der Anmeldung geführt habe. 21 Die Anmelderin ist der Ansicht, der Wortbestandteil „CAS“ des angemeldeten Begriffs „CAS“ könne neben den im angegriffenen Beschluss genannten Bedeutungen die Abkürzung einer Vielzahl weiterer Wortkombinationen sein, so bspw. für Chemical Abstracts Service, Court of Arbitration for Sport, Computer Algebra System, Computer Assisted Surgery, Continental Automotive Systems, Channel Associated Signalling, Conditional Access System, Castrop-Rauxel (als KFZ Kennzeichen), Calciumsulfid, Kassiopeia als Sternzeichen. 22 Für die zurückgewiesenen und weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe „CAS easy“ keine beschreibende Bedeutung. Der Begriff sei nicht geeignet, aus Sicht des Publikums einen unmittelbaren und direkten Bezug zu den vorgenannten Waren sowie insbesondere zu den übrigen beanspruchten Waren der Klasse 16, insbesondere zu den Druckerei- und Verlagserzeugnissen herzustellen. Es sei für den Betrachter der Bezeichnung gänzlich unklar, ob und wenn ja, welchen Aussagegehalt „CAS easy“ in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klasse 16 verkörpern sollte. 23 Gleiches gelte für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 40 und 41. Auch hier verfange das Argument der Markenstelle nicht, dass bspw. Datenträger, Software und Publikationen und auch Dienstleistungen wie Verlags-, Veröffentlichungs-, Produktions- Vorführungs-, Bildungs- und Reproduktionsdienstleistungen sich thematisch mit „Computer-aided Styling“ bzw. „Computerassisitierte Chirurgie" bzw. „computer-aided selling" beschäftigen könnten und Wissen auf dem jeweiligen Gebiet leicht verständlich vermitteln würden. 24 Die Bezeichnung „CAS easy" werde i.d.R. von den beteiligten Kreisen zunächst als [: kas isi] gelesen und gegebenenfalls erst in einem zweiten Schritt als „C - A - S easy" wahrgenommen. Erst wenn der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher diesen gedanklichen Schritt gegangen sei, könne er sich fragen, ob ihm die Abkürzung „CAS“ bekannt vorkomme. Aber selbst dann liege darin noch nicht die Verknüpfung mit einem beschreibenden Aussagegehalt für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 40. Dies gelte auch für die Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich vor allem jene eines Verlages, sowie die Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen zu Bildungs- und Unterrichtszwecken sowie die Produktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Ton- und Bildaufnahmen etc. und die Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen etc. 25 Entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichts (erster Instanz) zu „EASYBANK“ (GRUR Int 2001, 756 Nr. 31) sei die Verbindung - sofern eine solche überhaupt gesehen werden könne - zwischen dem Zeichen „CAS easy" und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 40 und 41 derart unbestimmt, so dass sie nicht als beschreibende Angabe aufgefasst werden könne. 26 Die Anmelderin beantragt, 27 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2014 aufzuheben, soweit die Eintragung zurückgewiesen wurde, und die angemeldete Marke wie beantragt insgesamt einzutragen. 28 In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. II. 29 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG). 1. 30 Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
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