JURE159015680 BPatG München 30. Senat 20150205 30 W (pat) 528/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "hygieneXXL" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 039 576.7 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 hygieneXXL 3 ist am 13. Juli 2012 zur Registereintragung für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 „Klasse 9: Datenverarbeitungsprogramme zur Darstellung journalistischer Inhalte und zur Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Kommunikationsmedien, insbesondere mobile Applikationen in Form eines Datenverarbeitungsprogramms; 5 Klasse 35: Zusammenstellung und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handel und Gewerbe; Verwaltung und Zusammenstellung von Computerdatenbanken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien; Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Beratung in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Erteilung von Auskünften und Informationen); Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Zusammenstellung und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handel und Gewerbe; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Durchführung von Tests zur Bewertung von Produkten und Dienstleistungen; Durchführung von Tests zur Bewertung von Produkten und Dienstleistungen im Rahmen von Meinungsumfragen; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Verteilung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, einschließlich Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen betreffend Hygieneartikel und damit in Verbindung stehenden Waren und Dienstleistungen; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Dienstleistungen eines E-Commerce-Anbieters, nämlich Bestellannahme- und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung zu elektronischen Bestellungen; Dateienverwaltung mittels Computer, nämlich Sammeln, Speichern, Verarbeiten von Daten; 6 Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf das Internet und zu Datenbanken in Computernetzwerken; elektronische Ton-, Bild- und Informationsübertragung; Bereitstellen des Zugriffs auf ein Portal im Internet zur Information von Unternehmen und Verbrauchern; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aus Datenbanken in Computernetzwerken oder aus dem Internet; Dateienverwaltung mittels Computer, nämlich Übertragen von Daten; Dateienverwaltung mittels Computer, nämlich, Sammeln, Speichern, Verarbeiten und Übertragen von Daten und Nachrichten; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet in den Bereichen Hygiene, Gesundheitswesen, Apotheken, Pharmazie, Lebensgestaltung“. 7 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat die Markenstelle für Klasse 9 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. 8 Zur Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 13. September 2012 verwiesen, zu dem sich der Anmelder nicht mehr geäußert hatte. Dort ist ausgeführt, das Gesamtzeichen habe die Bedeutung „besonders großartige, ausgezeichnete hervorragende Hygiene, Gesundheitspflege, Sauberkeit“. Die ursprünglich auf dem Textilsektor als Größenangabe eingeführte Buchstabenkombination XXL werde inzwischen auf den verschiedensten Warengebieten als beschreibende Angabe für etwas sehr Großes bzw. Großartiges eingesetzt. Beide Wortelemente seien bereits als gängige Werbeslogan–Elemente branchenüblich etabliert. Bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen lediglich einen sachlichen Werbeslogan dahingehend erkennen, dass die Dienstleistungen der Publikation von Informationen zu einer herausragenden Hygienequalität führen könnten oder in einer besonders umfangreichen hervorragenden Art und Weise erbracht werden könnten, bzw. die angebotenen Waren zu überaus hervorragenden Hygieneverhältnissen oder zur umfassenden großartigen Präsentation von Informationen im Bereich der Hygiene beitragen könnten. Weiter beanspruchte Waren und Dienstleistungen könnten als sogenannte ergänzende Hilfswaren/-dienste für die Bewerbung und Vermarktung im kohärenten Sachbezug hierzu stehen. Gleichzeitig bestehe ein Freihaltebedürfnis. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, 10 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. September (richtig: Dezember) 2012 aufzuheben. 11 Er trägt vor, das Wortzeichen besitze noch eine gewisse Originalität und löse zumindest bei den relevanten Waren und Dienstleistungen einen gewissen Denkprozess aus, ein klarer Sinngehalt gehe aus ihm nicht hervor. Der verständige Verbraucher verbinde XXL vorrangig mit Bekleidung, wie aus dem entsprechenden Dudeneintrag hervorgehe. Es sei nicht klar, ob es sich um Produkte aus dem Reinigungsbereich handele oder ob die Produkte besonders sauber seien oder die Dienstleistungen selbst besonders sauber erbracht werden. Letzteres mache aber keinen Sinn, sondern werde mit „ordentlicher/sachgerechter Dienstleistungserbringung“ umschrieben werden, nicht aber mit der angemeldeten Bezeichnung. Die angemeldete Marke werde auch nicht als umgangssprachliche Formulierung wie etwa „sauber gemacht“ aufgefasst. Jedenfalls für die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltungs- und Unternehmensberatungsdienstleistungen“ verfüge das Zeichen über Unterscheidungskraft, ebenso für die Dienstleistungen der Zusammenstellung und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handels-, Gewerbe- und Einzelhandelsdienstleistungen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken und allen sonstigen ähnlichen Dienstleistungen. 12 Bei den Dienstleistungen der Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, der Vermittlung sowie des Abschlusses von Handelsgeschäften für Dritte als auch Datenbankdienstleistungen sei kein unmittelbar beschreibender Charakter erkennbar, ebenso wenig für die Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet und zu Datenbanken in Computernetzwerken. Mehrere Gedankenschritte seien auch notwendig bei der Dienstleistung „elektronische Ton-, Bild- und Informationsübertragung“, denn auch wenn die Übertragung von Daten besonders gut erfolge und ein Ton einen besonders „sauberen“ Klang habe, habe das nichts mit Hygiene an sich zu tun. Auch bestehe kein Freihaltebedürfnis. Das Amt sei nicht auf die einzelnen Waren eingegangen. Zu berücksichtigen seien auch die Entscheidungen des 26. und 27. Senats zu Spedition 2000 XXL (26 W (pat) 145/00), SchuheXXL (27 W (pat) 007/05) und ClimateXXL (27 W (pat) 029/08). II. 13 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 14 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Nr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Nr. 8 – Link economy). 15 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). 16 Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 17 2. Die Wort-/Buchstabenkombination „hygieneXXL“ setzt sich aus dem Substantiv Hygiene und der Buchstabenfolge XXL zusammen. Die Kleinschreibung und die Zusammenziehung zu einem Wort sind werbeübliche abweichende Gestaltungen, an die die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt sind und die die inhaltliche Aussage der Begriffe unberührt lassen (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2014, § 8 Rn. 176). 18 Das Substantiv „Hygiene“ bezeichnet (www.duden.
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