(36)„Versicherungswesen; Dienstleistungen eines Maklers, insbesondere Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungsberatung“ selbst dann nicht, wenn, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets betont, ein großzügiger Maßstab angelegt wird und jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; allerdings differenzierend gegenüber den Anforderungen bei der Unterscheidungskraft von Werktiteln, die der Bundesgerichtshof als noch geringer einstuft als bei der markenrechtlichen Unterscheidungskraft, siehe BGH GRUR 2009, 949 Rn. 17 - MyWorld; GRUR 2010, 640 Rn. 15 - hey!). 17 Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine sprachüblich gebildete Wortfolge, die aus zwei zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen, nämlich „Play“ und „Protect“, gebildet ist. Der Begriff „Play“ bedeutet „Spiel, Spielen“ bzw. als Verb „spielen“ und ist auch im Inland in dieser Bedeutung insbesondere in diversen Wortverbindungen geläufig und Bestandteil der deutschen Gegenwartssprache. 18 „Protect“ bedeutet als Verb „schützen“ und ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf im Inland sinnverwandte gebräuchliche Fremdwörter mit dem identischen lateinischen Wortstamm wie „Protektion, Protektionismus, Protektorat, Protektor, Protegé oder protegieren“ ohne weiteres verständlich. Wenngleich verschiedene Englisch-Lexika den Begriff nur mit der Bedeutung als Verb erfassen, ist auch die substantivische Wortbedeutung von „protect“ und nicht nur „protection“ im Sinn von „Schutz“ lexikalisch belegt (vgl. Anlagen 1 – 3 des Ladungszusatzes in der Parallelsache 25 W (pat) 50/14 vom
- April 2015: u. a. mit den Begriffen „protect“ für „Schutz“, „protect switch“ für „Schutzschalter“, „write protect“ für Schreibschutz; so auch BPatG, juris 28 W (pat) 52/11, Beschl. vom 26.10.2011, Rn. 12 - Highprotect; 24 W (pat) 86/04, Rn. 14 - Lotus-Protect; EuG T-565/10, v. 6.3.2012, Highprotect). 19 Die Markenstelle geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass „Protect“ eine im Versicherungsbereich (werbe-) übliche Bezeichnung für „(Versicherungs-) Schutz“ ist. Die tatsächliche Verwendung des Substantivs „Protect“ ist im Bereich der Versicherungsbranche in großem Umfang nachweisbar (vgl. die Anlage 7 des Ladungszusatzes in der Sache 25 W (pat) 50/14, Blatt 1 bis 9), auch in eindeutigen Sachangaben (u. a. Anlage 7, Blatt 2, „Glossar und Lexikon von A-Z“: Data Protect, oder Blatt 4, „Surf Protect Complete“ gleichgeordnet neben u. a. „Kfz-Versicherung“, „Rechtsschutzversicherung“). Auch wenn die Bezeichnung „Protect“ bei einem Teil der übermittelten Unterlagen als Bestandteil einer kennzeichenmäßigen Verwendung verstanden werden kann, zeigt dies gleichwohl, dass sie umfangreich für „Versicherungsschutz“ genutzt wird. Der Einwand des Anmelders, die Wortbedeutung „Schutz“ erfasse den Inhalt von Versicherungsleistungen nicht unmittelbar, weil durch die Dienstleistungen das Schadensereignis als solches nicht verhindert werde, verkürzt nicht nur den Wortsinn des Begriffs „Schutz“, der neben der – im Kontext von Versicherungsangeboten wenig plausiblen – Abwendung von Schadensfällen ohne weiteres Schutz in Form eines finanziellen Schadensausgleichs umfasst. Er steht auch im Widerspruch zu dem oben aufgezeigten tatsächlichen Sprachgebrauch (siehe ergänzend auch die Anlage 1 zum Ladungszusatz vom
- April 2015: „Weltweiter Schutz, rund um die Uhr“). 20 In gängigen Wortverbindungen mit dem Bestandteil „Protect“ pflegt das weitere, regelmäßig vorangestellte Wortelement anzugeben, worauf der Versicherungsschutz sich bezieht, so dass eine derartige Begriffsbildung jeweils eine hinreichend deutliche produktbeschreibende Bedeutung ergibt (vgl. „Data Protect“ = Versicherungsschutz gegen Schäden durch Computerkriminalität, Hackerangriffe usw.; „Surf Protect Complete“ = Versicherungsschutz gegen Risiken beim Surfen; „Bauprotect“ = Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Bauen, siehe dazu auch BPatG 33 W (pat) 23/06 vom 26.2.2008 - BAUPROTECT). Entsprechend diesem Wortbildungsprinzip weist der Wortbestandteil „Play“ vorliegend auf das konkrete Schadensrisiko hin, das Gegenstand des Versicherungsschutzes ist, nämlich Erscheinungsformen des Spielens, insbesondere Spielsportarten und das Spielen des Kindes. Die Bezugnahme auf „Sport“ bzw. Spielsportarten (wie Fußballspiel, Handballspiel usw.) als schlagwortartiger Hinweis auf das konkrete Schadensrisiko ist im Versicherungssektor eingeführt, da das Publikum mit entsprechenden „Sportversicherungen“ vertraut ist. Regelmäßig handelt es sich in diesem Zusammenhang um eine individuelle oder durch eine Vereinsmitgliedschaft vermittelte Unfallversicherung, ggf. ergänzt um weitere Komponenten, wie z. B. eine Haftpflichtversicherung (siehe Anlage 10 des Ladungszusatzes in der Parallelsache). Denselben Zweck verfolgen Versicherungen, die speziell Spielrisiken für und durch Kinder abdecken (siehe Anlagen 1 - 9 des Ladungszusatzes). Die in der Wortfolge „Play-Protect“ liegende Unschärfe dahingehend, dass unklar bleibt, worauf der Versicherungsschutz genau abzielt, stellt die Eignung zur werbemäßigen Beschreibung des Gegenstands des Versicherungsschutzes nicht in Frage, weil allgemeine Angaben insofern branchenüblich sind (vgl. etwa „Data Protect“, „Bauprotect“), die erst durch die konkreten Vertragsbedingungen näher bestimmt werden. 21 Die angemeldete Wortfolge bezeichnet damit unmittelbar den Inhalt einer Versicherungsleistung bzw. den Gegenstand einer Versicherungsvermittlungs- oder -beratungsdienstleistung. Der Dienstleistung „Versicherungsberatung“ entsprechen sachlich teilweise die in Klasse 35 beanspruchten Preisvergleichsdienste, die Interessenten über die Vertragskonditionen verschiedener Anbieter von Sportversicherungen informieren können. Der Bedeutungsgehalt „Spiel-Schutz“ ist den angesprochenen Endverbrauchern und erst recht dem Fachpublikum ohne analysierende Betrachtungsweise unmittelbar verständlich. Die angemeldete Bezeichnung wird daher in diesem Sachzusammenhang nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern lediglich als produktbeschreibende Sachangabe verstanden. Abgesehen davon, dass ein mehrdeutiger Begriffsgehalt für sich ohnehin nicht die Unterscheidungskraft einer Marke zu begründen vermag (vgl. BGH MarkenR 2014, 503, Rn. 11 - ECR-Award), liegen die durch den Anmelder behaupteten Verständnismöglichkeiten im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistungen fern (vgl. BGH GRUR 2013, 522 Rn. 8 - Deutschlands schönste Seiten). 22 Die in der Warenklasse 16 beanspruchten „Druckereierzeugnisse, insbesondere ....“ können z. B. Informationsschriften zum Thema Versicherungsschutz bei Sport bzw. Spielunfällen sein. „Play-Protect“ ist eine plausible Umschreibung dieses Themas, so dass auch insoweit die warenbeschreibende Bedeutung im Vordergrund steht. 23 Der angegriffene Beschluss ist dagegen aufzuheben, soweit die Markenstelle die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Geschäftsführung für Dritte; Informationen in Geschäftsangelegenheiten“ zurückgewiesen hat. Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit nicht entgegen. Insbesondere tritt das Verständnis als betriebliches Unterscheidungsmittel hier nicht gegenüber der Einordnung als produktbezogene Angabe zurück. Überwiegend verfügen die genannten Dienstleistungen von vornherein allenfalls über eingeschränkten unmittelbaren Bezug zu „Sportversicherungen“. Hierauf gerichtete Beratungsdienstleistungen sind vorrangig der Dienstleistungsklasse 36 zuzuordnen. Im Bereich der Beschränkung auf „Geschäftsangelegenheiten“ oder „Fragen der Geschäftsführung“ sind außerdem ohnehin nur Versicherungsleistungen für Gewerbetreibende, etwa Sporthallenbetreiber, in Betracht zu ziehen. Auch soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zu Sportversicherungen bestehen kann, liegt ein rein produktbeschreibendes Zeichenverständnis fern, weil derartige von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz bestimmte Dienstleistungen vielfach keiner thematisch-fachlichen Bindung unterliegen und jedenfalls für eine sinnvolle Spezialisierung auf ein enges Segment wie Sport- bzw. Spielversicherungen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. 24 Die Beschwerde war daher teilweise zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159015730&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public