JURE159015754 BPatG München 29. Senat 20150430 29 W (pat) 510/15 Beschluss § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 PatKostG, § 6 Abs 1 S 1 PatKostG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 59 Abs 2 MarkenG, § 66 Abs 2 MarkenG, § 82 Abs 1 S 3 MarkenG, § 91 MarkenG, § 23 Abs 1 Nr 4 RPflG, § 23 Abs 2 RPflG, § 11 Abs 2 S 6 RPflG, Art 103 Abs 1 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "dtv" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- und Klassengebühren (nebst Verspätungszuschlag) – schuldhafte Fristversäumung – Verstoß gegen Sorgfaltspflicht – Erfordernis der zusätzlichen Fristnotierung zur zuschlagsfreien und zuschlagspflichtigen Zahlung der Verlängerungsgebühr – kein Vertrauen auf Erhalt einer formlosen Zahlungsaufforderung des DPMA In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 303 45 123 (hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 30. April 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Löschung der am 2. September 2003 angemeldeten, am 9. Februar 2004 eingetragenen, am 12. März 2004 veröffentlichten und mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 gelöschten Wortmarke 303 45 123 2 dtv 3 die zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 16, 28, 38 und 41 in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen war. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin dieser Marke. 4 Die Schutzdauer der verfahrensgegenständlichen Marke endete am 30. September 2013. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (Bl. 15a d. VA) hat das DPMA – Dienststelle Jena – unter dem Titel „Information über den Ablauf der Schutzdauer“ die im Register eingetragene anwaltliche Vertreterin der Markeninhaberin darauf hingewiesen, dass zuzüglich einer Zuschlagsgebühr die Verlängerungsgebühr noch bis 31. März 2014 bezahlt werden könne. Über die Löschung der Marke im Falle der Nichtzahlung wurde die Markeninhaberin informiert. Da eine Zahlung nicht erfolgt ist, wurde die Marke „dtv“ durch Verfügung vom 26. Mai 2014 gem. § 47 MarkenG mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 wegen Nichtverlängerung im Register gelöscht. 5 Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (Bl. 17 d. VA) hat der Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage. Aufgrund eines Büroversehens sei eine Verlängerung um weitere zehn Jahre nicht rechtzeitig bewirkt worden. Die Versäumung der Verlängerungsfrist sei nicht verschuldet, da für die Schutzfristüberwachung in Markenangelegenheiten ein Fristenkalender geführt werde und die Schutzdauerablauffristen zudem in der Markenakte eingetragen würden. Im konkreten Fall sei als Schutzdauerablauf auch der 30. September 2013 notiert worden. Die immer zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte mit 36jähriger Erfahrung habe vor dem 30. September 2013 die Fristen ausnahmslos sorgfältig notiert und überwacht. Anfang 2013 habe er, der Verfahrensbevollmächtigte, mit der Rechtsanwaltsfachangestellten besprochen, dass sie die jeweils relevanten Markenakten zur Entscheidung über die Verlängerung termingerecht vorlegen müsse, was in zwei Fällen wiederum beanstandungsfrei erfolgt sei. Aufgrund des kleinen zu überwachenden Markenportfolios sei ihm nicht aufgefallen, dass im Jahr 2013 weitere Markenverlängerungen, nämlich die der verfahrensgegenständlichen Marke und der Marke im Parallelverfahren, anstanden. Die Löschung der Marke sei ihm dann zufällig bei einer Markenrecherche im Register am 11. Juli 2014 aufgefallen. Auf Nachfrage habe seine Mitarbeiterin erklärt, sie könne sich das Versäumnis nicht erklären. 6 Das DPMA hat den Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. August 2014 (Bl. 28 d. VA) unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist schuldhaft sei und er u. a. nicht auf das Hinweisschreiben vom 15. Januar 2014 reagiert habe. Telefonisch hat der Verfahrensbevollmächtigte erklärt (Telefonvermerk vom 8. September 2014, Bl. 29a d. VA), dass er das Informationsschreiben nicht erhalten habe, und dass im Fristenkalender der Kanzlei der Ablauf der Schutzdauer der Marken, nicht aber der Ablauf der Zahlungsfristen vermerkt werde. Mit Schriftsatz vom 9. September 2014 hat er ferner mitgeteilt, er habe davon ausgehen können, dass er – wie auch in der Vergangenheit in anderen Fällen – ein Hinweisschreiben des DPMA zur Markenverlängerung erhalte. Hätte er dieses Schreiben bekommen, hätte er die Markenverlängerung fristgerecht vorgenommen. 7 Die Verlängerungsgebühr nebst Verspätungszuschlag in Höhe von … € hat er am 11. September 2014 nachgezahlt. 8 Die Markenabteilung 3.1. des DPMA hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer der verfahrensgegenständlichen Marke mit Beschluss vom 27. November 2014 (Bl. 39 ff. d. VA) zurückgewiesen. 9 Der Antrag auf Wiedereinsetzung, obwohl statthaft und zulässig, sei zurückzuweisen, da die Markeninhaberin die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- und Klassengebühr (nebst Verspätungszuschlägen) schuldhaft versäumt habe. Bei Versäumnissen von Hilfspersonen komme es auf die Büroorganisation durch entsprechende Arbeitsanweisungen an. Bei Übertragung der Überwachung von Fristen müsse eine wirksame Kontrolle der Fristen mittels eines Fristenkalenders erfolgen. Vorliegend sei es bereits unzureichend gewesen, nur das Ende der Schutzdauer im Fristenkalender zu vermerken, nicht dagegen auch die Zahlungsfristen nach § 7 Abs. 1 PatKostG – zuschlagsfrei bis zum 30. November 2013 und zuschlagspflichtig bis zum 31. März 2014. Ferner fehle jeglicher Sachvortrag zum Streichen der eingetragenen Frist. Auch die Tatsache, dass über den Eingang und Verbleib des Informationsschreibens keine Aussage gemacht werden könne, spreche gegen eine taugliche Büroorganisation. Zu Lasten der Markeninhaberin sei ferner zu berücksichtigen, dass die Schutzdauer auch bei der weiteren Marke 303 45 124 versäumt worden sei. 10 Die – verspätet – eingezahlten Gebühren seien zurückzuerstatten. 11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2014 (Bl. 7 d. A.), eingegangen beim DPMA am selben Tag, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des DPMA und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. 12 Sie führt aus, der Beschluss des DPMA sei rechtswidrig und verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, da das DPMA den Vortrag, dass das Informationsschreiben des Amtes vom 15. Januar 2014 weder im vorliegenden Verfahren noch im Parallelverfahren in der Kanzlei eingegangen sei, samt Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen nicht berücksichtigt habe. Angesichts der Tatsache, dass das DPMA grundsätzlich derartige Schreiben zur Möglichkeit der Zahlung der Verlängerungsgebühr versende, habe der Verfahrensbevollmächtigte darauf vertrauen dürfen, dass eine solche Unterrichtung erfolge. Der Vorwurf einer unterbliebenen Fristnotierung könne daher mangels Eingangs eines Hinweises durch das DPMA ebenfalls nicht erhoben werden. Das Streichen der vermerkten Frist sei gerade deshalb unterblieben, weil die Frist bedauerlicherweise übersehen worden sei. Auch die Versäumung der Frist im Parallelverfahren könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, da beide Fristen am selben Tag abliefen, so dass nur ein einziges Büroversehen vorgelegen habe. Die Verletzung rechtlichen Gehörs werde im Übrigen auch dadurch deutlich, dass das DPMA seine „vorläufige Einschätzung“ ohne Berücksichtigung der anwaltlichen Stellungnahme vom 9. September 2014 wörtlich zur Grundlage im Zurückweisungsbeschluss vom 27. November 2014 gemacht habe. 13 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 14 den Beschluss des DPMA vom 27. November 2014 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer stattzugeben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- und Klassengebühren (nebst Verspätungszuschlag) im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Die Marke 303 45 123 ist nach § 47 Abs. 6 MarkenG zu Recht mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer im Register gelöscht worden. 17 1. Der am 24. Juli 2014 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt die Schutzdauer der Marke gem. § 47 Abs. 1 MarkenG (30. September 2013) sowie die Fristen zur Zahlung der Verlängerungsgebühr ohne Zuschlag gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG (30. November 2013) und mit Zuschlag gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG (31. März 2014) bereits abgelaufen. Die Zahlungsfristen sind daher versäumt. 18 Der Antrag ist auch gem. § 91 Abs. 2 MarkenG innerhalb der Zweimonatsfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Als Hindernis ist ein versehentliches Übersehen des Ablaufs der Schutzdauer geltend gemacht worden. Das Hindernis ist weggefallen, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nunmehr verschuldet ist. Der Hinderniswegfall kann sich auch aus rein bürointernen Vorgängen ergeben (BGH NJW 1994, 2831, 2832 zu § 234 Abs. 2 ZPO; BPatG GRUR 2009, 93, 94 – Dreidimensionale Daten – zum Patentgesetz). Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte am 11. Juli 2014 anlässlich einer anderen Markenrecherche die Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke festgestellt und innerhalb der Zweimonatsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. 19 Die versäumte Handlung wurde gem. § 91 Abs. 4 S. 1 MarkenG durch Zahlung der Gebühr und des Zuschlags in Höhe von insgesamt … € - eingegangen beim DPMA gemäß § 2 Patentkostenzahlungsverordnung am 11. September 2014, dem letzten Tag der Frist - rechtzeitig nachgeholt. 20 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, da die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr schuldhaft versäumt wurde. 21 Einziger Wiedereinsetzungsgrund ist die Verhinderung ohne Verschulden. Die Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn dem Beteiligten oder seinen Vertretern insoweit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei sich die Anforderungen in den Grenzen halten müssen, die den tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten und der von einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Person zu erwartenden Sorgfalt entsprechen (Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 91 Rn. 13; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 91 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 233 Rn. 12). 22
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