(2); D6: Absatz [0034]) polymere Diphenylmethandiisocyanate (MDI) oder polymere Toluylendiisocyanate (TDI) zurückgreifen, da nur diese aromatische Ringe und Isocyanatgruppen in ausreichend hoher Konzentration aufweisen, um den geringeren UEA-Anteil aus der Polyolmischung zu kompensieren. 77 Lupranat® M 70 der BASF SE beispielsweise stellt ein derartiges polymeres MDI mit einer Funktionalität von 2,9 (Merkmal M3.1) dar, das aus höherfunktionellen Oligomeren und Isomeren besteht und einen NCO-Gehalt (MG 42) von 31,4 g/100g, also 0,748 Mol NCO/100 g, aufweist (Produktdatenblatt D7). Werden die Methylengruppen (MG 14) als dem aromatischen Ring nicht zugehörig herausgerechnet, liegt ihr Anteil bei etwa 7% (im Fall des trimeren MDI ergeben sich (2*14)/381=7,35%) und der UEA-Anteil des Polyisocyanats bei 93 Gew.-% (gleichermaßen kann die Methylengruppe als Substituent am Aromaten aufgefasst werden, wonach der UEA-Anteil 100% ausmacht). 78 79 Beispiel für ein MDI-Polymer (Quelle: Druckschrift D1) 80 Zur quantitativen Reaktion der 1,060 Mol Hydroxylgruppen müssen mindestens 141,7 g Lupranat® M 70 (1,060 Mol Isocyanat) mit einem UEA-Anteil von 131,8 g umgesetzt werden. Die Gewichtsanteile der Polyole und des Polyisocyanats ergänzen sich zu 15 g + 45 g + 40 g + 141,7 g = 241,7 g mit einem UEA-Anteil von 4,81 g + 34,66 g + 9,96 g + 131,8 g = 181,23 g entsprechend 75 Gew.-% und liegen innerhalb des nach Merkmal M1.2 beanspruchten Bereiches. 81 In diesem Beispiel liegt das Verhältnis von dem in der Hauptsache aromatische Ringe und Urethangruppen beitragenden Polyisocyanat zum eingesetzten Polyolgemisch mit 1,42 am unteren Ende der in der Patentanmeldung beispielhaft genannten Zusammensetzungen (Anmeldeunterlagen: Tabelle 1, Zusammensetzungen 3 oder 4), bei welchen das Polyisocyanat/Polyol-Gewichtsverhältnis bis zu 1,67 beträgt (Anmeldeunterlagen: Tabelle 1, Zusammensetzung 1). 82 Der Fachmann kann somit bei strenger Beschränkung auf COO-, NHCOO- und C6H4 /C6H3- Strukturelemente den nach Merkmal M1.2 beanspruchten Anteil selbst mit den in der Patentanmeldung genannten Verbindungen ausrechnen und damit feststellen, was Gegenstand des Patents ist. 83 Wie die bereits im Rahmen des Prüfungsverfahrens ermittelte Druckschrift FR 2 787 796 A1 (D1) belegt, ist die Reaktion von Polyolgemischen mit aromatischen Polyisocyanaten dem Fachmann bei der Herstellung von Polyurethanen geläufig (D1: Beispiel 1), weshalb der Senat auch im Übrigen keinen Grund sieht, eine mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung im Sinne des § 34 Abs. 4 PatG anzunehmen. 84 5.2 Zum Molekulargewicht pro Verzweigungseinheit (Merkmal M1.7) 85 Nach den Ausführungen der Beschreibung (Anmeldeunterlagen: Seite 11, Absatz 2, erster und dritter Satz) muss bezüglich der gebildeten Polymermatrix zwischen verzweigenden und nicht verzweigenden Einheiten unterschieden werden. 86 In der Druckschrift DE 102 57 396 A1 (D8: Absatz [0046]) ist ausgeführt, dass sich die mittlere Molmasse zwischen zwei chemischen Vernetzungsstellen einer Polymerkette (Mc-Wert) aus den Massenanteilen und Funktionalitäten der Einsatzstoffe berechnen und einstellen lässt. Die Druckschrift D8 verweist in Absatz [0046] diesbezüglich auf eine Untersuchung von P.J. Flory (D9) zum Quell- bzw. Stauch- und Streckverhalten von Polymeren, in welcher aus theoretischen Überlegungen hergeleitete Kenngrößen experimentellen Daten, insbesondere zum Quellverhalten von Polymeren mit organischen Lösungsmitteln, gegenübergestellt werden. Dieses mittlere Molekulargewicht wird gemäß der Druckschrift US 7 175 915 B2 (D10) auch als Molekulargewicht pro Verzweigung („final molecular weight per-crosslink (Mc)“) bezeichnet, wobei für starre Schäume und damit für solche mit hoher Druckfestigkeit typische Werte von 300 bis 800 beschrieben werden (D7: Spalte 2, Zeilen 47 bis 54), was im beanspruchten Bereich der Patentanmeldung liegt. 87 Die Bestimmung des Molekulargewichts pro Verzweigungseinheit (Merkmal M1.7) ist hinsichtlich der das Fachwissen des Fachmanns belegenden Druckschriften D8 bis D10 verständlich und klar. Auch an der Ausführbarkeit solcher Bestimmungen besteht kein Zweifel. IV. 88 Wie oben dargelegt lassen sowohl die geltenden als auch die ursprünglichen Patentansprüche im Wege der gebotenen Auslegung erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Da der Schutzbereiches des Patents und der Patentanmeldung durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird (§ 14 PatG), richtet sich dessen Auslegung an das Verständnis des Fachmanns, an den sich der Patentanspruch wendet. Der Fachmann wird zum allgemeinen Verständnis der Begriffe die Ausführungen in der Beschreibung heranziehen. 89 Mithin gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass dem Fachmann geläufiges Wissen in der Patentanmeldung druckschriftlich zu belegen sei. Dies mag in bestimmten Fällen Auswirkungen auf den Prüfungsumfang haben, wenn sich, wie vorliegend geschehen, bestimmte Merkmale erst durch eine Recherche des gattungsgemäßen Standes der Technik als für den Fachmann klar oder durch zeitaufwändige mathematische Prüfung als ohne Weiteres zu verwirklichen ergeben. 90 Im Hinblick auf die vollumfängliche Erfüllung der Aufgabe des Deutschen Patent- und Markenamts, für klare und deutliche Patentansprüche zu sorgen, erscheint damit zur Überprüfung dessen, was aus dem Verständnis der Patentanmeldung allein heraus als „unklar“ oder auslegungsbedürftig gewertet wird, eine dieses Verständnis vertiefende Recherche geboten, was mit einem höheren Prüfungsumfang verbunden sein mag. 91 Die Zurückweisung einer Patentanmeldung wegen eines „unklaren“ Anspruchsmerkmals ist nach Auffassung des Senats im Patentgesetz nicht vorgesehen (BPatG 20 W (pat) 71/04 vom
- April 2009; BPatG 15 W (pat) 33/08 vom
- Dezember 2013 – Batterieüberwachungsgerät; BPatG 20W (pat) 8/14 vom
- April 2014 – Elektrisches Steuergerät; BPatG 11 W (pat) 32/13 vom
- Dezember 2014 – Gargerät). 92 In der jüngeren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist diese Frage allerdings umstritten. Teilweise wird, wie auch von der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes im vorliegenden Verfahren vorgetragen, eine Auslegung von § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG vertreten, wonach Patentansprüche gemäß dieser Vorschrift eindeutig und unmissverständlich und damit so formuliert sein müssen, dass ihr Inhalt aus sich heraus verständlich ist (so z. B.
- Senat, Beschl. vom
- Mai 2014, Az. 21 W (pat) 13/10 – Elektrochemischer Energiespeicher). 93 Andere Senate vertreten hingegen die Auffassung, dass es sich bei § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG nur um eine bloße Formvorschrift handele, die einen Patentanspruch fordert, damit ein Prüfungsverfahren überhaupt erst möglich ist. Ein Zurückweisungsgrund der „fehlenden Klarheit“ sei im Patentgesetz nicht vorgesehen (so
- Sen., Beschl. vom
- April 2014 (20 W (pat) 8/14), BlfPMZ 2014, 299 – Elektronisches Steuergerät;
- Sen., Beschl. vom
- Dezember 2013 (15 W (pat) 33/08, Mitt. 2014, 126 – Batterie-überwachungsgerät;
- Sen., Beschl. vom
- Dezember 2014 (11 W (pat) 32/13, BIPMZ 2015, 135-136 – Gargerät, jew. m. w. N.). Bedenklich sei in diesem Zusammenhang vor allem, wenn das zusätzliche Erfordernis der „Klarheit“ vorrangig vor den gesetzlich geregelten Zurückweisungsgründen behandelt werde. Auch in der Literatur wird die Frage streitig behandelt (vgl. Schulte, Patentgesetz,
- Aufl., § 34 Rdn. 102, 110-112, 121-123; Busse, Patentgesetz,
- Aufl., § 34 Rdn. 58 ff; Fitzner/Lutz/Bodewig, Patent-rechtskommentar, PatG § 34 Rdn. 149-162; Häußler, GRUR 2013, 1011; Einsele, Mitt. 2014, 249; Schneider, Mitt. 2014, 481; Anders, Mitt. 2014, 487). 94 Nach Auffassung des Senates ist ein vermeintlich „unklarer“ Patentanspruch grundsätzlich anhand der Beschreibung und unter Heranziehung des gegebenenfalls aufwändig zu ermittelnden einschlägigen Fachwissens auszulegen, so wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist. 95 Selbst wenn die vorgenommene Auslegung der Ansprüche nicht ausreichen sollte, um der Prüfungsstelle einen Einstieg in die materiell rechtliche Prüfung der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 PatG zu ermöglichen, hat sie zunächst weiter dafür zu sorgen, „unklaren“ Begriffen durch weitere Auslegung eine Bedeutung zu geben und das auf diesem Wege gefundene Ergebnis der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. 96 Die Rechtsfrage, ob § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG so auszulegen ist, dass nur klare und aus sich heraus verständliche Patentansprüche, die zweifelfrei erkennen lassen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, den Anforderungen dieser Vorschrift genügen, mit der Folge, dass die Anmeldung (bei Nichtbehebung eines solchen Mangels an Klarheit) nach § 48 PatG i. V. m. § 45 Abs. 1, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG zurückzuweisen wäre, wird deshalb vom Senat verneint. Weder Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 34 Abs. 3 Nr. 3 (bzw. § 26 Abs. 1 Nr. 2 a. F.) lassen Anhaltspunkte erkennen, dass durch die Vorschrift neben den formalen Voraussetzungen weitere inhaltliche Anforderungen an Patentansprüche gestellt werden sollten, obwohl die insoweit abweichende Regelung des Art. 84 EPÜ bekannt war. Auch aus dem übergeordneten, rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit lässt sich nach Auffassung des Senates kein zusätzlicher Zurückweisungsgrund der „fehlenden Klarheit“ herleiten, dies erscheint auch nicht erforderlich. Denn durch die Ermittlung und gegebenenfalls die Dokumentation des dem Fachmann geläufigen Wissens kann in nachvollziehbarer Weise sichergestellt werden, wie im Prüfungsverfahren als „unklar“ gewertete Begriffe vor dem Hintergrund des dem Fachmann einschlägigen Standes der Technik und Sachverstands bewertet werden. Auch wenn sich ein solches Vorgehen auf den Prüfungsumfang auswirkt, steht es seiner Notwendigkeit nicht entgegen. 97 Für den Fall, dass dann immer noch „Unklarheiten“ über den Gegenstand der Erfindung bleiben oder ein Begriff „unauslegbar“ bleibt, mag die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis gelangen, dass der unter Schutz zu stellende Gegenstand auch unter Einbeziehung der Beschreibung und des Fachwissens nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann. In diesem Fall wäre der Patentanspruch nach § 48 PatG i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG zurückzuweisen. Ein Zurückweisungsgrund „fehlender Klarheit“ des Patent-anspruchs ist dafür nicht erforderlich und ist auch unter Berufung auf § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG aus Sicht des Senats im Patentgesetz nicht vorgesehen. V. 98 In der Sache selbst konnte der Senat nicht entscheiden. Die Prüfungsstelle hat im ersten Prüfungsbescheid ausgeführt, dass eine detaillierte Recherche zum Stand der Technik aufgrund der unklaren Formulierung des Hauptanspruches momentan nicht möglich sei und als allgemeinen Stand der Technik die in der Prioritätsanmeldung angegebenen Druckschriften D1 bis D4 genannt. Auch bei dem im Rahmen der Anhörung vorgelegten präzisierten Patentanspruch 1 hat sie wegen der bereits im Prüfungsverfahren bemängelten und als unklar bezeichneten Merkmale festgestellt, dass die Prüfung des Anmeldegegenstandes dahingestellt bleiben könne. Damit ist von Seiten der Prüfungsstelle weder zu dem von der Patentanmelderin bereits genannten Stand der Technik Stellung genommen worden, noch wurde eine Recherche zum Stand der Technik durchgeführt. 99 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat somit über die Patentfähigkeit der beanspruchten Erfindung noch nicht abschließend entschieden. Eine sachgerechte Entscheidung kann nur auf Basis einer Recherche des relevanten Standes der Technik auf dem betreffenden technischen Fachgebiet erfolgen, zu dessen Ermittlung in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts berufen sind. Da vom Senat nicht ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein der Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik existiert, war die Patentanmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. 100 Eine mündliche Verhandlung ist weder beantragt noch erforderlich, auch wenn der Senat dem gestellten Antrag auf Erteilung des Patentes mit den geltenden Unterlagen nicht nachkommt. Mit der Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und der Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt wird die Patentanmelderin nicht schlechter gestellt als sie beantragt hat, da die Zurückverweisung den Antrag auf Erteilung des Patents mit den geltenden Unterlagen umfasst. VI. 101 Die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird zugelassen, weil der Regelungsgehalt des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG, auf den die Prüfungsstelle ihre Zurückweisungsentscheidung im Hinblick auf von ihr als „nicht klar und deutlich“ angegebene Merkmale des Hauptanspruchs gestützt hat, nicht höchstrichterlich geklärt ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159015792&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public