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BPatG 2 Ni 6/13 (EP)

JURE159015806 BPatG München 2. Senat 20150212 2 Ni 6/13 (EP) Urteil Art 54 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk, Art 88 EuPatÜbk DEU Bundesrepublik Deutschland Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung zur

§ 6Absatz 1 Nr. 1 Int

PatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ sowie der unzulässigen Erweiterung (

§ 6Absatz 1 Nr. 3 Int

PatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig. Sie ist auch begründet. Denn das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm der vorgenannte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob dem Streitpatent auch der weiterhin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (

§ 6Absatz 1 Nr. 3 Int

PatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ) entgegensteht. I. 373 Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Hilfsanträge waren trotz der Rüge der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen. Die durch das 2009 in Kraft getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatRModG) erfolgte Neufassung des § 83 PatG und die damit in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregelungen sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So liegt der Fall hier, weil das Streitpatent auch in den beschränkt verteidigten Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen XXV und XXVI für nichtig zu erklären ist und die Berücksichtigung dieser Hilfsanträge, zu denen die Parteien verhandelt haben, auch zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. II. 374

  1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel sowie die diese Vorrichtung aufnehmende Maschine. Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind bereits Vorrichtungen zum Extrahieren von Kapseln auf dem Markt (s. Absatz [0001]). Es bestehe jedoch ein Bedarf an einer Extraktionsvorrichtung, die die Einführung und die Positionierung der Kapsel in der Vorrichtung erleichtert, aber gleichzeitig einfach und preisgünstig ist (s. Absatz [0002]). 375 Als problematisch bezeichnet das Streitpatent insoweit die Positionierung der Kapsel in der Vorrichtung und deren Schließung um die Kapsel herum zur Durchführung der Extraktion. Die Kapsel muss im Allgemeinen vom Benutzer auf einem Kapselhalter oder in einer Aufnahme positioniert werden. Anschließend wird die Vorrichtung manuell oder automatisch um die Kapsel geschlossen. Es ist von Bedeutung, dass die Kapsel richtig positioniert wird, so dass die Vorrichtung sich um diese richtig schließt und auf diese Weise eine gute Abdichtung hergestellt wird, um gute Extraktionsbedingungen zu gewährleisten. Eine schlechte Positionierung kann die Kapsel beschädigen und dadurch die Extraktionsbedingungen beeinträchtigen. Das Laden der Kapsel muss auch einfach sein und darf kein Herantasten an die richtige Stellung der Kapsel in der Vorrichtung erfordern. Das Laden muss zudem so schnell wie möglich vor sich gehen können und darf keine übermäßigen Manipulationen erfordern (s. Absatz [0003]).Laut dem Streitpatent waren im Stand der Technik bereits Vorrichtungen bekannt, die eine Einführung der Kapsel in einer vertikalen Ebene und die Bewegung der Extraktions- oder Infusionsteile in einer horizontalen Ebene um die Kapsel herum vorschlagen. Das Streitpatent nimmt insoweit Bezug auf die Patentanmeldung WO 98/
  2. Diese Druckschrift beschreibt eine Vorrichtung zum Extrahieren von vordosierten Pastillen, bei der die Pastillen vertikal eingeführt und horizontal entnommen werden. Das Streitpatent kritisiert jedoch als nachteilig, dass die Vorrichtung zwei bewegliche Teile für die Extraktion umfasst, was das mechanische Prinzip kompliziert macht (s. Absatz [0004]). 376 Weiter nennt das Streitpatent die Druckschrift US 5,776,527 (s. Absatz [0005]). Dieses amerikanische Patent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Extrahieren von linsenförmigen Filterkapseln, die Führungs- und Rückhaltemittel in Form von beweglichen Anschlägen umfasst, die von einem horizontal beweglichen Kolben auf einen Wassererhitzer zu zurückgedrückt werden. Die Anschläge kehren unter der Wirkung einer Feder in ihre Stellung zurück, um die Kapsel abzuheben. Die Kapsel fällt unter der Wirkung der Schwerkraft herab, wenn die Anschläge gedreht werden, um sich nach unten zu öffnen. Als nachteilig beschreibt das Streitpatent insoweit allerdings, dass eine solche Vorrichtung mehrere kombinierte Bewegungen der Mittel zum Führen und Zurückhalten der Kapsel vorsehe, was zu einer komplexen Vorrichtung führe, deren Herstellung kostspielig sei.Ferner zitiert das Streitpatent die Patentanmeldung EP 1 219 217 A
  3. Diese Druckschrift betrifft eine Kaffeemaschine, die einen Kapselsitz umfasst, der sich zwischen einer Stellung der Aufnahme der Kapsel und einer Stellung der Freigabe der Kapsel hin- und herbewegt. Aufgrund der hin- und herbeweglichen Gestaltung des Sitzes, der Einhaltung von drei Bezugsstellungen dieses Sitzes und aufgrund der Anzahl der erforderlichen Teile kritisiert das Streitpatent als ebenfalls nachteilig die Komplexität und teure Herstellung der Kapsel (s. Absatz [0006]). 377 Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik liegt der Erfindung gemäß Abs. [0007] des Streitpatents die Aufgabe zugrunde, dem Verbraucher ein Extraktionssystem zur Verfügung zu stellen, das einen einfacheren Aufbau besitzt, preisgünstiger ist und mechanisch zuverlässig ist. Eines der Ziele besteht darin, die Einführung einer Kapsel in die Extraktionsvorrichtung zu erleichtern; insbesondere die Einführung und die Positionierung einer Kapsel in eine Extraktionsvorrichtung ohne ein Herantasten, zuviel Manipulationen und ohne Gefahr einer schlechten Positionierung der Kapsel in dieser Vorrichtung zu gestatten. Gleichzeitig soll die Anzahl von erforderlichen Teilen, insbesondere die Anzahl von beweglichen Teilen der Vorrichtung begrenzt werden, so dass ihre Komplexität und ihre Herstellungkosten reduziert werden. 378
  4. Die genannte Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift durch die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüchen 1, 21 und 22 gelöst, welche in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut haben (Merkmalsgliederung hinzugefügt): 379 Patentanspruch 1 beschreibt danach eine 380 1.1 Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel

(16), umfassend einen ersten Teil
(2), 381 1.2 einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil
(3), 382 1.3 eine Aufnahme
(4)für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse
(25)in der Aufnahme definiert, 383 1.4 einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird, 384 1.5 ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil
(3)dafür ausgebildet ist, die Kapsel
(16)bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen, 385 dadurch gekennzeichnet, dass 386 1.6 die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel
(20)umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel
(16)in einer Zwischenstellung in einer Achse
(26)versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse
(25)der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme
(4)zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil
(3)die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse
(25)der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme
(4)zu bewegen. 387 Patentanspruch 21 beschreibt eine 388 21.1 Kaffeemaschine umfassend die Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass 389 21.1 die Maschine ferner einen Wasserbehälter, 390 21.2 eine Wasserleitung, 391 21.3 eine Pumpe für die Bewegung des Wassers, 392 21.4 Mittel zum Erhitzen des Wassers und 393 21.5 einen Wassereintritt in den beweglichen Teil der Vorrichtung umfasst. 394 und Patentanspruch 22 eine 395 22.1 Vorrichtung nach Anspruch 16 und Kapsel
(16)in Kombination, dadurch gekennzeichnet, dass 396 22.2 die Kapsel einen Flansch
(17)und eine Extraktionsseite umfasst; 397 22.3 wobei die Kapsel bezüglich der durch ihren Flansch
(17)verlaufenden Ebene asymmetrisch ist; 398 22.4 wobei der Flansch von den Führungsmitteln (6, 7) der Vorrichtung ergriffen wird und 399 22.5 die Extraktionsseite bei der Schließung der Vorrichtung mit der Extraktionsplatte
(30)in Kontakt gebracht wird oder mindestens ihr ausreichend angenähert wird; 400 22.6 wobei die Kapsel eine Seite umfasst, die dazu bestimmt ist, unter dem Druckanstieg in der Kapsel zerrissen zu werden. 401 3. Als Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Kaffeemaschinen, insbesondere solcher, die Pads oder Kapseln verwenden. III. 402 Das Streitpatent erweist sich sowohl in der erteilten Fassung als auch im Umfang der Hilfsanträge nicht als patentfähig, da die damit jeweils beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist (

§ 6Absatz 1 Nr. 1 Int

PatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 EPÜ). 403 Maßgeblich hierbei ist, dass das Streitpatent die Priorität der europäischen Voranmeldung 03015776 (Ni-K17) nicht wirksam in Anspruch nehmen kann, da dessen Gegenstand nicht dieselbe Erfindung betrifft wie der Gegenstand der Anmeldung (Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Somit ist die Druckschrift Ni-K17 bei der Beurteilung der Neuheit als älterer Stand der Technik zu berücksichtigen (Art. 54 Abs. 3 EPÜ). 404 Der im Anspruch 1 des Streitpatents umschriebene Gegenstand umfasst gemäß Merkmal 1.6, hier wiedergegeben in der französischen Originalfassung, „des moyens d'arrêt

(20)configurés pour retenir la capsule
(16)en position intermédiaire selon un axe
(26)de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l'axe
(25)de la capsule en position d'extraction“. Eine derartige Ausgestaltung, dass die Achse der Kapsel in der Zwischenstellung versetzt (décalée) und/oder geneigt (inclinée) bezüglich der Achse der Kapsel in Extraktionsstellung zurückgehalten wird, ist der Offenbarung der Druckschrift Ni-K17 nicht zu entnehmen. 405 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH X ZR 168/98, GRUR 2002, S. 146 ff.; Luftverteiler) ist die Priorität einer früheren Anmeldung für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ nur dann anzuerkennen, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung (hier die Druckschrift Ni-K17) als Ganzes entnehmen kann. 406 In der Beschreibung dieser Druckschrift wird in dem Absatz [0016] sowie Sp 4, Z. 32 bis 44, erläutert, dass die Kapsel in der Zwischenstellung durch die Aufnahme des beweglichen Teils ergriffen und herunterbewegt wird (abaisse l’axe de la capsule), um die Kapsel in die Extraktionsstellung zu führen. Die Figur 5 der Druckschrift Ni-K17 zeigt hierzu die genaue Positionierung der Achsen in den jeweiligen Stellungen. So befindet sich die Achse der Kapsel in der Zwischenstellung
(26)senkrecht oberhalb der Achse der Kapsel in Extraktionsstellung
(25). 407 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) umfasst demgegenüber einen Versatz (un axe décalée) der Achse der Kapsel in der Zwischenstellung zur Achse der Extraktionsstellung, der beliebig in einem Bereich von 360° um die Extraktionsanordnung liegt. Ein solcher beliebiger Versatz würde jedoch zwangsläufig eine zusätzliche Abänderung des konstruktiven Aufbaus der Extraktionsvorrichtung, insbesondere des beschriebenen beweglichen Körpers, notwendig machen, die sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens nicht aus der Offenbarung der früheren Anmeldung ergibt. 408 Die geneigte Achse (axe de manière inclinée) der Kapsel in der Zwischenstellung ist in der Druckschrift Ni-K17 ebenfalls nicht offenbart. 409 Die Beklagte führt hierzu aus, dass dort in der Fig. 2 ein Ausführungsbeispiel dargestellt sei, aus dem sich entnehmen lasse, dass die Achse der Kapsel in der Zwischenstellung geneigt sei. Weiter argumentiert sie, dass eine Kapsel in der Zwischenstellung ohnehin eine Neigung aufweisen müsse, da die Führungsmittel zum Einführen der Kapsel ein Spiel notwendig mache, um die Kapsel in die Zwischenposition zu bewegen. Durch dieses Spiel werde die Kapsel in der Zwischenstellung etwas geneigt gehalten. 410 Die Fig. 2 i. V. m. den Absätzen [0020] und [0021] der Druckschrift Ni-K17 offenbart eine Kapsel
(16)die sich in der Zwischenposition befindet. Diese Kapsel weist zwar eine schräg dargestellte Seitenkante auf. Eine beabsichtigte Neigung der Kapsel kann der Fachmann daraus jedoch nicht erkennen. Vielmehr entnimmt er dort, dass die dargestellte Kapsel eine konisch zulaufende Form hat. Solche Kapselformen sind ihm zum einen aus seinem Fachwissen bekannt, zum anderen ist auch in der Figur 8 der Druckschrift Ni-K17 eine Kapsel mit einer derartigen Form dargestellt. Eine gewisse Neigung der Kapsel in der Zwischenstellung, die durch ein Spiel der Kapseln in den Führungsmitteln hervorgerufen wird, mag - wie von der Beklagten vorgetragen - zwar vorhanden sein und aufgrund des Spiels entstehen. Da jedoch weder der Beschreibung noch den Figuren ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass eine Neigung der Kapsel eine funktionelle Bedeutung hat, in ihrer konkreten Form beabsichtigt ist und damit als zur Erfindung gehörend anzusehen ist, kann der Fachmann ein solches Merkmal der erfindungsgemäßen Lehre der Offenbarung der Druckschrift Ni-K17 nicht entnehmen. 411 Hauptantrag (erteilte Fassung) 412 Gegenüber der danach bei der Beurteilung der Neuheit als älterer Stand der Technik zu berücksichtigenden Druckschrift Ni-K17 (Art. 54 Abs. 3 EPÜ) erweist sich der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht als neu (Artikel 54 EPÜ). 413 Patentanspruch 1 414 Aus dem Anspruch 1 dieser Druckschrift ist eine Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel
(16)(„Dispositif pour l'extraction d'une capsule“) bekannt, mit einem ersten Teil („comprenant une partie fixe“) (Merkmal 1.1), einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teils („une partie mobile relativement à la partie fixe“) (Merkmal 1.2), eine Aufnahme für die Kapsel („un logement pour la capsule“), die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel definiert („définissant en position de fermeture une position d'extraction de la capsule dans ledit logement“). Wie in den Figuren 5 und 6 gezeigt und in der Spalte 4, Zeilen 32 bis 44 beschrieben, definiert diese Aufnahme in der Extraktionsstellung auch eine Achse
(25)der Kapsel (Merkmal 1.3). Im Anspruch 1 der Druckschrift Ni-K17 ist weiter ein Einführungs- und Positionierteil beschrieben („une partie d'introduction et de positionnement de la capsule“), der Mittel zum Führen der Kapsel umfasst die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird („arrangée de façon à insérer la capsule par gravité“) und in einer Zwischenstellung positioniert wird („et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire“) (Merkmal 1.4). Zum Abfließen des Getränkes ist ein System vorgesehen („un système d'écoulement de boisson“), wobei der bewegliche zweite Teil dafür ausgebildet ist, die Kapsel bei der Schließstellung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen („dans lequel la partie mobile déplace la capsule de cette position intermédiaire dans la position d'extraction“) (Merkmal 1.5). Gemäß Sp. 4, Z. 23 bis 27, der Druckschrift Ni-K17 umfasst die erfindungsgemäße Vorrichtung Führungsmittel (6, 7), in denen zwei identische Sperrvorrichtungen
(20)(„dans les moyens de guidage (6,7) deux moyens d'arrêt identiques
(20)“) vorgesehen sind. Diese Sperrvorrichtungen
(20)sind so ausgebildet, dass die Kapsel in einer Zwischenstellung gehalten wird („permettant de maintenir la capsule en position intermédiaire“). In dieser Zwischenstellung wird die Kapsel, wie in der Spalte 4, Z. 35 bis 44, beschrieben, durch den beweglichen Teil aufgenommen, um sie von dort in die Extraktionsstellung in dieser Aufnahme zu bewegen („lors de ce mouvement il fait entrer dans son logement
(4)la capsule
(16), ce qui a pour effet de descendre l'axe
(26)de la capsule vers l'axe
(25)du corps mobile“). Die Achse der Kapsel in der definierten Zwischenstellung ist in der Fig. 5 mit dem Bezugszeichen 25 dargestellt und liegt senkrecht oberhalb der dargestellten Achse der Kapsel in Extraktionsstellung (Bezugszeichen 26). Aus dieser Position wird die Kapsel durch die Aufnahme gem. Sp. 3, Z. 13 bis 20, herabgesenkt. Die Achse 25 der Kapsel in der Zwischenstellung liegt daher versetzt zur Achse 26 der Kapsel in Extraktionsstellung (Merkmal 1.6). 415 Die Druckschrift Ni-K17 nimmt somit sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 1 vorweg. 416 Patentanspruch 21 417 Aus dem Anspruch 11 in der Druckschrift Ni-K17 ist eine Kaffeemaschine bekannt, die einen Wasserbehälter, eine Wasserleitung, eine Pumpe für die Bewegung des Wassers, Mittel zum Erhitzen des Wassers und einen Wassereintritt in den beweglichen Teil umfasst. Der Anspruch 21 umfasst durch seinen Rückbezug weiter auch die Merkmale der Kaffeemaschine nach Anspruch 1. Diese sind wie oben dargelegt ebenfalls durch die Druckschrift Ni-K17 vorweggenommen. 418 Aus der Druckschrift Ni-K17 sind somit sämtliche Merkmale der Kaffeemaschine gemäß dem erteilten Anspruch 21 bekannt. 419 Patentanspruch 22: 420 Der Patentanspruch 22 ist unmittelbar auf den erteilten Anspruch 16 und über diesen indirekt auf den erteilten Anspruch 1 zurückbezogen. 421 In der Druckschrift Ni-K17 sind in dem Absatz [0013] die Merkmale gemäß Anspruch 16 beschrieben, wonach eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel eine Pyramiden oder Spitzen aufweisende Extraktionsplatte („la capsule …agit d'une plaque comprenant soit des pyramides ou des pointes“) umfasst. Wie weiter in Absatz [0021] erläutert, wird die Kapsel durch den beweglichen zweiten Teil zur Extraktionsstellung und somit zur Extraktionsplatte
(30), vgl. Fig. 8, bewegt. Die Merkmale nach Anspruch 1 sind wie oben dargelegt ebenfalls durch die Druckschrift Ni-K17 vorweggenommen (Merkmal 22.1). 422 In dem Absatz [0021] der Druckschrift Ni-K17 ist eine Kapsel mit einem Flansch (collerette) und einer Extraktionsseite beschrieben (Merkmal 22.2). Die in den Fig. 2 und 8 gezeigten Kapseln sind bezüglich der durch ihren Flansch verlaufenden Ebene asymmetrisch (Merkmal 22.3). Wie in Fig. 5 dargestellt und in Sp. 4, Z. 31 bis 35, beschrieben, wird der Flansch von den Führungsmitteln der Vorrichtung ergriffen (Merkmal 22.4) und, vgl. die Sp. 4, Z. 19 bis 23, die Extraktionsseite der Kapsel bei der Schließung der Vorrichtung mit der Extraktionsplatte („plaque d‘ extraction“) angelegt und somit in Verbindung gebracht (Merkmal 22.5), wobei die Kapsel vgl. Sp. 4, Z. 45 bis 50, eine Seite umfasst, die bestimmt ist, unter dem Druckanstieg in der Kapsel zerrissen zu werden („l'eau traverse la capsule, par la montée en pression, la capsule s'ouvre contre la plaque d'extraction et le café coule par la sortie
(19)dans une tasse disposée en dessous“) (Merkmal 22.6). 423 Die Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 22 sind daher aus der Druckschrift Ni-K17 bekannt. IV. 424 Zu den Hilfsanträgen 425 1. Hilfsantrag 1 426 In der Fassung des Hilfsantrags 1 ist das verteidigte Patent ebenfalls nicht rechtsbeständig. 427 Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags I enthält die nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 3, in denen die drei Optionen, die sich durch das Teilmerkmal „versetzt und/oder geneigt“ im Anspruch 1 nach Hauptantrag ergeben, in einzelne nebengeordnete Ansprüche aufgelöst sind. 428 Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 1.6 nunmehr lautet: 429 1.6 die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel
(20)umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel
(16)in einer Zwischenstellung in einer Achse
(26)versetzt bezüglich der Achse
(25)der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme
(4)zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil
(3)die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse
(25)der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme
(4)zu bewegen. 430 Wie bereits zum Anspruch 1 des Hauptantrags ausgeführt, ist die versetzte Achse der Kapsel in einer Zwischenstellung bereits aus der Sp. 3, Z. 13 bis 20 sowie der Fig. 5 der Druckschrift Ni-K17 bekannt. 431 2. Hilfsantrag II 432 Auch in der Fassung des Hilfsantrags II ist das verteidigte Patent nicht rechtsbeständig. 433 Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag II geht zurück auf den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I. Er unterscheidet sich davon durch den Zusatz in Merkmal 1.6, wonach 434 die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel
(20)umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel
(16)in einer Zwischenstellung in einer Achse
(26)parallel versetzt bezüglich der Achse
(25)der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme
(4)zurückzuhalten, 435 In Fig. 5 der Druckschrift Ni-K17 ist die Achse
(26)der Kapsel in der Zwischenstellung und die Achse
(25)der Kapsel in Extraktionsstellung dargestellt. Bei der dort gewählten Darstellung der Achsen durch Kreuze, handelt es sich um die allgemein übliche Darstellung von Achsen die senkrecht zur Zeichenebene liegen. Die dort dargestellten Achsen in der Zwischenstellung und der Extraktionsstellung liegen somit parallel versetzt zueinander. 436 3. Hilfsanträge III bis IX 437 Die Ansprüche 1 und 22 der Hilfsanträge III bis IX gehen zurück auf die Ansprüche 1 und 22 des Hauptantrags. Auch in diesen Fassungen ist das verteidigte Patent nicht rechtsbeständig. 438 3.1 Hilfsantrag III 439 Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, wonach die Führungsmittel zwei Sperrmittel umfassen, die auf gleicher Höhe angeordnet sind. 440 Das Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III umfasst daher zusätzlich das Merkmal 1.6.a: 441 1.6.a [ … dass die Führungsmittel (6, 7)] zwei Sperrmittel
(20)umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet sind 442 Die Anordnung von zwei Sperrmitteln, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet sind, ist aus dem Anspruch 3 der Druckschrift Ni-K17 bekannt. 443 3.2 Hilfsantrag IV 444 Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, wonach die Sperrmittel Erhebungen von ausreichender Höhe umfassen, um die Kapsel zu blockieren. 445 Das Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV umfasst daher zusätzlich das Merkmal 1.6.b: 446 1.6.b wobei die Sperrmittel
(20)Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren 447 In Absatz [0010] der Druckschrift Ni-K17 ist beschrieben, dass die Sperrmittel Sperrerhebungen aufweisen, die gerade so hoch sind, dass sie die Kapsel blockieren („…des bossages d'arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule“). 448 3.3 Hilfsantrag V 449 Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale 1.6.a und 1.6.b. 450 Diese Merkmale sind wie unter 3.1 und 3.2 dargelegt ebenfalls aus der Druckschrift Ni-K17 bekannt. 451 3.4 Hilfsanträge VI und VII 452 Da sowohl der Anspruch 1 des Hilfsantrags VI als auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag VII mit dem Anspruch 1 des Hauptantrags übereinstimmen, wird zu den Gründen, aus denen heraus die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VI und des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII nicht patentfähig sind, auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen. 453 3.5 Hilfsantrag VIII 454 Da der Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag III übereinstimmt, wird aus den Gründen, aus denen der Gegenstand dieses Anspruchs nicht patentfähig ist, auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag III Bezug genommen. 455 3.6 Hilfsantrag IX 456 Da der Anspruch 1 des Hilfsantrags IX mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag V übereinstimmt, wird aus den Gründen, aus denen der Gegenstand dieses Anspruchs nicht patentfähig ist, auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag V Bezug genommen. 457 4. Hilfsanträge X bis XVI 458 Die Ansprüche der Hilfsanträge X bis XVI gehen zurück auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags I und den Anspruch 22 des Hauptantrags. 459 Auch in diesen Fassungen ist das verteidigte Patent nicht rechtsbeständig. 460 4.1 Hilfsantrag X 461 Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag X unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag I durch das zusätzliche Merkmal 1.6.a, wonach die Sperrmittel zwei Sperrmittel umfassen, die auf gleicher Höhe angeordnet sind. 462 Da wie oben ausgeführt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I aus der Druckschrift Ni-K 17 bekannt ist (vgl. oben Kap. 1) und diese Druckschrift das zusätzliche Merkmal 1.6.a ebenfalls offenbart (vgl. oben Kap. 3.1), ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X ebenfalls nicht neu. 463 4.2 Hilfsantrag XI 464 Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag XI unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag I durch das zusätzliche Merkmal 1.6.b, wonach die Sperrmittel Erhebungen von ausreichender Höhe umfassen, um die Kapsel zu blockieren. 465 Da wie oben ausgeführt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I aus der Druckschrift Ni-K 17 bekannt ist (vgl. oben Kap. 1) und diese Druckschrift das zusätzliche Merkmal 1.6.b ebenfalls offenbart (vgl. oben Kap. 3.2), ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XI ebenfalls nicht neu. 466 4.3 Hilfsantrag XII 467 Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag I durch die Aufnahme der Merkmale 1.6.a und 1.6.b. 468 Diese Merkmale sind wie unter 4.1 und 4.2 dargelegt, gemeinsam ebenfalls aus der Druckschrift Ni-K 17 bekannt. 469 4.4 Hilfsanträge XIII und XIV 470 Da sowohl der Anspruch 1 des Hilfsantrags XIII als auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag XIV mit dem Anspruch 1 des Hilfsantrags I übereinstimmen, wird zu den Gründen, aus denen heraus die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XIII und des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XIV nicht patentfähig sind, auf die Ausführungen zum Hilfsantrag I Bezug genommen. 471 4.5 Hilfsantrag XV 472 Da der Anspruch 1 des Hilfsantrags XV mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag X übereinstimmt, wird zu den Gründen, aus denen der Gegenstand dieses Anspruchs nicht patentfähig ist, auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag X Bezug genommen. 473

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