JURE159015818 BPatG München 28. Senat 20150311 28 W (pat) 91/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 113 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, Art 5 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abs
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- Gemäß § 113 Abs. 1 und 2 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist einer IR-Marke der Schutz zu verweigern, wenn ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2014, 569 ff., Rn. 10 m. w. N. – HOT). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.) 18 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen, oder wenn sie die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen unmittelbar beschreiben. Was nämlich Waren bzw. Dienstleistungen lediglich inhaltlich beschreibt, individualisiert sie nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft. 19 Die maßgeblichen beteiligten Verkehrskreise, nämlich der Handel und/oder der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, verstehen die Wortfolge „GREEN POWER MOTOR“ ohne weiteres als umweltfreundlichen und zugleich leistungsstarken Motor, der mit Hilfe von „grüner“, also erneuerbarer und umweltschonender Energie bzw. Strom betrieben wird. 20 Bei dem englischsprachigen Adjektiv „green“ bzw. seiner deutschsprachigen Entsprechung „grün“ handelt es sich um den branchenübergreifend verwendeten Hinweis darauf, dass Produkte umweltfreundlich/ökologisch hergestellt werden, aus umweltfreundlichen/ökologischen Materialien bestehen oder sich bei ihrem Einsatz und Gebrauch als umweltfreundlich/ökologisch erweisen. „Green“ wird im Zusammenhang mit „Power“ als Synonym für „Ökostrom“ verstanden und wurde im englischsprachigen Raum bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der IR-Marke am
- Juni 2008 so verwendet, wie den mit dem Hinweis des Senats vom
- November 2014 übersandten Anlagen zu entnehmen ist. Die Gewinnung und der Einsatz erneuerbarer Energien spielten bereits im maßgeblichen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland eine überragende Rolle. Die in dem um Schutz nachsuchenden Zeichen verwendeten Begriffe „Green“ und „power“ werden in Deutschland vielfach und in so unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, dass von einem entsprechenden Verständnis der Begriffe bei den breiten Verkehrskreisen auszugehen ist. 21 Die von den Waren „AC/DC Motoren“, also Elektromotoren (AC = Wechselstrom, DC = Gleichstrom), angesprochenen Fachleute und Endverbraucher werden deshalb die Bezeichnung „GREEN POWER MOTOR“ mit „Ökostrommotor“ gleichsetzen und davon ausgehen, dass es sich bei den relevanten Waren um (Elektro-) Motoren handelt, die mit aus erneuerbarer Energie stammender Kraft betrieben werden. 22 Der Vortrag der Markeninhaberin, eine Interpretation der Marke „GREEN POWER MOTOR“ als „Motor/Motorteile für Ökostrom“ oder „mit Ökostrom betriebene Motoren/Teile“ sei inkorrekt, weil die landläufige Übersetzung von „GREEN POWER MOTOR“ Grünstrom-Motor sei und ein Motor keinen Grünstrom erzeuge, sondern Energie verbrauche, ist dagegen abwegig. 23 Insofern beschreibt die Bezeichnung „GREEN POWER MOTOR“ die angemeldeten Waren ihrer Art und Beschaffenheit nach, weshalb ihr für diese Waren jegliche
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- Auch der Gesamteindruck der für sich beschreibenden Bestandteile der Marke „GREEN“, „POWER“ und „MOTOR“ kann ihr nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft verhelfen. 25 Die Markeninhaberin hat darauf hingewiesen, eine Marke sei als Ganzes und in Verbindung mit den beanspruchten Waren zu beurteilen. 26 Zwar kann die Verbindung ausschließlich schutzunfähiger Markenbestandteile eintragungsfähig sein, weil Bestandteile, die für sich gesehen nicht unterscheidungskräftig sind, in ihrer Kombination eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen können, weshalb es für die Schutzfähigkeit einer mehrteiligen Marke auf deren Gesamteindruck ankommt. Doch geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht bereits durch ihre Zusammenfügung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Verbindung beschreibender Bestandteile selbst beschreibend, sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination in ihrer Gesamtheit und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. Der durch die Verbindung bewirkte Gesamteindruck muss – soll die Kombination schutzfähig sein – über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgehen und darf sich nicht in deren bloßer Summenwirkung erschöpfen, und selbst eine über die bloße Summe der Einzelbestandteile hinausreichende Kombination bleibt schutzunfähig, wenn sie in ihrer Gesamtheit nicht unterscheidungskräftig ist. 27 Der beschreibende Charakter der aus mehreren Wörtern zusammengesetzten angemeldeten Marke geht nicht durch ihre Zusammenfügung verloren. Die Verbindung der beschreibenden Bestandteile der Marke „GREEN“, „POWER“ und „MOTOR“ bleibt selbst beschreibend, weil zwischen der Summe der genannten beschreibenden Bestandteile und ihrer in Kombination sich ergebenden Gesamtheit kein merklicher Unterschied besteht. Der durch die Verbindung bewirkte Gesamteindruck der Marke geht daher nicht über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinaus, sondern erschöpft sich in deren bloßer Summenwirkung. Auch in ihrer Gesamtheit sind die genannten Markenbestandteile nicht unterscheidungskräftig, weil ihnen eine besondere sprachliche Ausgestaltung syntaktischer oder semantischer Art, die eine Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielen könnte, fehlt. Darauf hatte in zutreffender Weise bereits die Markenstelle in ihrem Erinnerungsbeschluss vom
- Juli 2012 und der Senat in seinem rechtlichen Hinweis vom
- November 2014 hingewiesen. 28
- Der Einwand der Markeninhaberin, es gebe keinen Elektromotor, der nur mit elektrischer Energie aus einer vorherbestimmten umweltfreundlichen Erzeugung stamme, greift ebenfalls nicht durch. Auch wenn nicht nachgewiesen werden kann, ob elektrische Energie in Elektromotoren umweltfreundlich produziert worden ist, gelten gleichwohl Elektromotoren als emissionsfreie und umweltfreundliche Antriebsquelle. 29
- Auch das Vorbringen der Markeninhaberin, ihre Firmenbezeichnung laute „GPM Co., Ltd.“, weshalb der Fachmann die Marke „GREEN POWER MOTOR“ mit GPM als offensichtliche Abkürzung und Herkunftsbezeichnung assoziiere, verhilft der um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachsuchenden Marke nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft. 30 Die Verbindung mehrerer Buchstaben kann zwar unterscheidungskräftig sein. Die Markeninhaberin sucht aber um Schutz für die Marke „GREEN POWER MOTOR“ in der Bundesrepublik Deutschland nach und nicht für die Buchstabenverbindung „GPM“. Die maßgeblichen beteiligten Verkehrskreise, also der Handel und/oder der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, werden die Marke „GREEN POWER MOTOR“ nicht als Abkürzung des Firmenkennzeichens „GPM“, sondern als „Ökostrommotor“ verstehen. 31
- Selbst wenn man die hilfsweise Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin für zulässig hält, muss der international registrierten Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert werden, weil es auch hinsichtlich der hilfsweise benannten Waren aus den oben genannten Gründen an der erforderlichen
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- Die ausländischen Eintragungsentscheidungen für die um Schutz suchende Wortmarke „GREEN POWER MOTOR“ entfalten weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung. Für die Entscheidung, ob dem Antrag auf Schutzerstreckung ein Schutzhindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse in Deutschland gegeben sind. Der Umstand der Schutzfähigkeit in anderen Staaten ist demgegenüber nicht maßgebend (Ströbele, Markengesetz,
- Auflage, § 8 Rn. 58 f., 49 ff.). 33
- Die Beschwerde der Markeninhaberin konnte deshalb keinen Erfolg haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159015818&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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