JURE159015903 BPatG München 28. Senat 20150309 28 W (pat) 113/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 113 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 37 MarkenG, Art 5 MAbk Madrid,
§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken
G fehlt. 28
- Gegenstand der Prüfung ist die Wort-/Bildmarke IR 997 683 29 Es handelt es sich um eine Kombinationsmarke, denn sie weist mehrere getrennte Bestandteile auf, insbesondere Wort und Bild. 30 Bei einer mehrteiligen Kombinationsmarke kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit der einzelnen Markenbestandteile, sondern auf die der Marke in ihrer Gesamtheit an. Deshalb darf aus dem beschreibenden Charakter der einzelnen Bestandteile nicht ohne weiteres auch für die Kombinationsmarke ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hergeleitet werden. Dieser Grundsatz schließt jedoch nicht aus, dass die einzelnen Markenteile zunächst getrennt geprüft werden. 31 Die Wortbestandteile „My Place“ und „Selfstorage“ fassen die beteiligten inländischen Verkehrskreise, nämlich der Handel und/oder der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher für die das Lagerwesen betreffenden Waren und Dienstleistungen als glatt beschreibend auf. Den zum englischen Grundwortschatz zählenden Wortbestandteil „My Place“ verstehen die beteiligten Verkehrskreise als das im Deutschen sehr ähnliche „Mein Platz“. Den Wortbestandteil „Selfstorage“ werden die Verkehrskreise, sofern ihnen der Begriff „Selfstorage“ nicht ohnehin bekannt ist – mühelos in die ebenfalls zum englischen Grundwortschatz gehörenden Worte „self“ und „storage“ teilen und als „selbst“ und „Lagerung“ erfassen. Die Wortbestandteile „My Place Selfstorage“ begreifen die maßgebenden Verkehrskreise damit als „Mein Platz zur Selbsteinlagerung“, was die das Lagerwesen betreffenden Waren und Dienstleistungen glatt beschreibt. 32 § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt allerdings nur „ausschließlich“ aus beschreibenden Zeichen und Angaben bestehende Marken vom Schutz aus. Weist eine Marke neben schutzunfähigen Elementen einen hinreichenden schutzfähigen Überschuss auf, auf den der Schutz der Marke bezogen und beschränkt werden kann, ist sie eintragungsfähig. 33 Beim Zusammentreffen schutzfähiger mit schutzunfähigen Markenbestandteilen ist nicht erforderlich, dass der schutzfähige Teil die Marke dominiert oder deren Gesamteindruck prägt. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem schutzfähigen Markenteil einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Es muss nur möglich sein, ihn als schutzbegründenden Überschuss zu bewerten, auf den der Schutz der eingetragen Kombinationsmarke bezogen und beschränkt werden kann (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, Kommentar,
- Auflage 2014, § 8 Rn. 499). 34 Ein schutzbegründender Überschuss kann durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile erreicht werden, die allerdings besondere Gestaltungselemente aufweisen muss (BPatGE 33, 167, 169 f. – KAMILL (mit Blütendarstellung); Mitt. 1993, 367, 368 - EXTREME Sport GmbH (mit Bild eines Kletterers); PAVIS PROMA 27 W (pat) 81/08 - LOTTO mit Kleeblatt; GRUR-Prax 2011, 80 - Premium Ingrediens International (mit Weltkugel)). 35 Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die IR-Marke nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Der erforderliche schutzbegründende Überschuss liegt begründet 36 - in der besonderen farblichen Gestaltung des selbst beschreibenden Wortbestandteils der Marke „MY“, der in signalrot auf weißem Grund gehalten ist, und des beschreibenden Wortbestandteils „PLACE“, der in weißer Schrift auf blauem Grund dargestellt ist, 37 - in der ungewöhnlichen graphischen Gestaltung der Marke als dreidimensionalem Schild, was durch die vier Befestigungslöcher des Schilds hervorgehoben wird und vor allem 38 - in dem in dem Buchstaben A des Wortes „PLACE“ enthaltenen Schlüsselloch. Der Buchstabe A dieses Wortes beschreibt ein Trapez und wird als A erst erkennbar durch das eingefügte Schlüsselloch. 39 In ihrem Gesamteindruck enthält die um Schutz nachsuchende IR-Marke im Blick auf die genannten graphischen Besonderheiten, die in ihrer Gesamtheit ungewöhnlich und nicht werbeüblich sind, was insbesondere für das symbolisierte Schlüsselloch gilt, über die beschreibenden Wortbestandteile „MY PLACE SELFSTORAGE“ hinaus einen Überschuss, der ihren Schutz begründet, weshalb der Eintragung der IR-Marke nicht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. 40
- Der IR-Marke fehlt hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche
§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken
G. 41 Für die Schutzfähigkeit einer mehrteiligen Kombinationsmarke kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit der Markenteile, sondern auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an, weshalb aus der fehlenden Unterscheidungskraft der einzelnen Bestandteile nicht ohne Weiteres auch für die Kombinationsmarke ein Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hergeleitet werden darf. Dieser Grundsatz schließt jedoch auch insoweit nicht aus, dass die einzelnen Markenteile zunächst getrennt geprüft werden. 42 Für die Frage, ob einer Kombinationsmarke jegliche
§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken
G fehlt, ist entscheidend, ob sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Kombinationsmarke in der bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Angaben erschöpft oder einen darüber hinausreichenden herkunftshinweisenden Gesamteindruck vermittelt (Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 187, 498). Auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht erforderlich, dass der schutzfähige gegenüber dem nicht schutzfähigen Teil in der Marke dominiert oder deren Gesamteindruck prägt. Der schutzbegründende Markenteil muss aber so hervortreten, dass er noch als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden kann. 43 Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. Diese Ausgestaltung muss eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht. Die graphische Ausgestaltung einer rein sachbezogenen Angabe vermag einen über die sachliche Aussage hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck zu bewirken, soweit sie entsprechende herkunftshinweisende Merkmale aufweist. 44 Kombinationsmarken können im Blick auf ihre bildliche Ausgestaltung oder andere Zusätze schutzfähig sein. Das setzt voraus, dass sie charakteristische Gestaltungselemente aufweisen, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann. Auch hier gilt, dass eine die bloße Summenwirkung übersteigende und damit schutzbegründende Wirkung durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielt werden kann. 45 Zwar verstehen die maßgebenden Verkehrskreise die Wortbestandteile „My Place Selfstorage“ als „Mein Platz zur Selbsteinlagerung“, was die das Lagerwesen betreffenden Waren und Dienstleistungen glatt beschreibt (siehe oben). Doch vermitteln die 46 - farbliche Gestaltung der Marke, 47 - ihre ungewöhnliche graphische Gestaltung als dreidimensionales Schild und vor allem 48 - das ungewöhnliche in dem in dem Buchstaben A des Wortes „PLACE“ enthaltene Schlüsselloch 49 jedenfalls in ihrer Kombination einen herkunftshinweisenden Gesamteindruck, weshalb der IR-Marke nicht jegliche
§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken
G abzusprechen ist. 50 Auf die Beschwerde der Inhaberin der schutzsuchenden IR-Marke waren deshalb die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159015903&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public