JURE159015916 BPatG München 24. Senat 20150728 24 W (pat) 527/13 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "altech solar (Wort-Bild-Marke)/ALTEC" – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 068 479 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen. I. 1 Gegen die am 19. Dezember 2011 angemeldete, am 2. Februar 2012 für die folgenden Waren und Dienstleistungen 2 Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen 3 Klasse 37: Installationsarbeiten 4 eingetragene und am 9. März 2012 veröffentlichte farbige Wort-Bildmarke Nr. 30 2011 068 479 5 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 13. Juli 1995 eingetragenen Wortmarke Nr. 394 09 072 6 ALTEC 7 die für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 11 Schutz genießt: 8 Solaranlagen zur Umwandlung der Sonnenenergie in Wärme; Solartechnische Brauchwassererwärmungs-, Heizungs-, Kühl- und Destillationsanlagen und deren Teile; solarbetriebene Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); Photovoltaik- und Windkraftanlagen und deren Teile zur Gewinnung von elektrischer Energie, sowohl zur Netzeinspeisung als auch zur autarkischen Verwendung; Nachführeinrichtungen als Teile der vorgenannten Anlagen. 9 Der Widerspruch wurde von der Widersprechenden am 8. Juni 2012 zunächst beschränkt erhoben, nämlich nur bezüglich der Waren „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte“. 10 Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 hat die Widersprechende dann die vollständige Löschung der angegriffenen Marke beantragt. 11 Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat mit Beschluss vom 10. Juni 2013 dem Widerspruch teilweise stattgegeben und die angegriffene Marke für die Waren „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte“ gelöscht. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Waren „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, und Wasserleitungsgeräte“ auch mit Solarenergie betrieben werden könnten und deshalb ähnlich zu den eingetragenen Waren der Widerspruchsmarke seien bzw. die Widerspruchsmarke auch solche Waren umfasse. Die weiter für die angegriffene Marke eingetragenen „Lüftungs- und Trocknungsgeräte“ lägen ebenfalls noch im Ähnlichkeitsbereich zu den Vergleichswaren der Widerspruchsmarke. Die Wortbestandteile der angegriffenen Marke „altech solar“ seien bei klanglicher Wiedergabe für diese prägend, der Bestandteil „solar“ jedoch sei im Bereich der Solarenergie, -technik beschreibend, daher werde der angesprochenen Verkehr die angegriffene Marke auf „altech“ verkürzen. Der Bestandteil „al“ sei in beiden Marken identisch vorhanden, die Bestandteile „TEC“ bzw. „tech“ seinen ebenfalls sehr ähnlich und stünden für „Technik“. Die Buchstabenkombination „AL“ könne unterschiedliche Bedeutungen haben, die mögliche Bedeutung „AL“ als chemisches Zeichen oder Abkürzung für Aluminium werde der angesprochene Verkehr hier aber nicht ohne näheres Nachdenken erkennen, die übrigen möglichen Bedeutungen seien nicht beschreibend, so dass die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe. Der danach erforderliche Zeichenabstand werde von der angegriffenen Marke in Bezug auf die genannten Waren nicht eingehalten. 12 Dagegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde. 13 Er ist der Auffassung, das keine Verwechslungsgefahr vorliege, da die Begriffe „altech, altech, alltech“ bei einer Internetrecherche mehrere Millionen Treffer erzielten. Dieser und die ähnlichen Begriffe würden in zahlreichen unterschiedlichen verwendet, es handele sich deshalb um allgemein gebräuchliche Begriffe, der kennzeichnungsschwach sei. Obwohl die Angabe „ALTEC“ keine feststellbare Bedeutung habe, handele es sich um einen universellen, generischen Begriff. 14 Ferner ist der Markeninhaber der Ansicht, in klanglicher Hinsicht könnten die Silben „TEC“ und „tech“ klar auseinander gehalten werden, schriftbildlich sei zu beachten, dass die angegriffene Marke den Begriff „altech“ in Kleinschreibung verwende, während die Widerspruchsmarke in Großschreibung eingetragen sei. 15 Auch komme dem Bestandteil „solar“ eine (mit-)prägende Bedeutung zu. 16 Er beantragt sinngemäß, 17 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 10. Juni 2013 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. 18 Die Widersprechende beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss; die Widerspruchsmarke weise durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, es handele sich um eine phantasievolle Wortneuschöpfung, die auch nicht durch Drittmarken geschwächt sei. Die gegenüberzustellenden Markenbestandteile „altech“ und „ALTEC“ seien hochgradig ähnlich. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 22 Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Kollisionszeichen besteht in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke auf den Widerspruch insoweit zu Recht gelöscht hat, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG. 23 1. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem kein Beteiligter einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und die Durchführung einer solchen auch nicht sachdienlich erschien, § 69 MarkenG. 24 2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 25
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