JURE159015930 BPatG München 29. Senat 20150729 29 W (pat) 89/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "TimePartner – Your best Partner" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 033 812.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 29. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012 aufgehoben. I. 1 Die Wortfolge 2 TimePartner – Your best Partner 3 ist am 23. Mai 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 35: Werbung, Planung von Werbemaßnahmen; Geschäftsführung, Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, betriebswirtschaftliches Prozessmanagement; Prozessoptimierung durch betriebswirtschaftliche Beratung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Büroarbeiten; gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Vermittlung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen Zeitarbeitsunternehmen und gewerblichen Abnehmern; Personalberatung (betriebswirtschaftliche Beratung), Personalvermittlung; Personalmanagementberatung, Personalwerbung; Personal-, Stellenvermittlung; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Vermittlung von Zeitarbeitskräften, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Zeitarbeitskräftemanagement am Firmensitz des Kunden (On-Site-Management); 5 Klasse 38: Telekommunikation, Telefondienste mittels eines Call Centers 6 angemeldet worden. 7 Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung – mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung, Planung von Werbemaßnahmen“ – wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Verkehr verstehe die aus der englischen Sprache kommende Wortfolge unmittelbar dahingehend, dass es sich um solche Dienstleistungen handele, die mit Partnern auf Zeit zu tun hätten, die der beste Partner seien. Alle Dienstleistungen könnten damit in Zusammenhang stehen. Geschäftsführung könne – etwa bei zeitlich begrenzten Projekten – durch Partner auf Zeit erfolgen, Arbeitnehmerüberlassung könne zeitlich befristet sein, ebenso die Dienstleistungen der Klasse 38. Was alles mit Partnern auf Zeit zusammenhänge, die der beste Partner seien, müsse nicht genau definiert werden. Damit beschreibe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern Thema und Zweck der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich dass sie der Zusammenführung von Partnern auf Zeit, die der beste Partner seien, dienten oder für deren Tätigkeit benötigt würden. Auf die Frage, ob die Wortkombination häufig benutzt werde, komme es nicht an, weil sie unmittelbar verständlich sei. So werde auch die befristete Arbeitnehmerüberlassung „Zeitarbeit“ genannt. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Juli 2012, mit der sie sinngemäß beantragt, 9 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012 aufzuheben. 10 Sie hat die Beschwerde nicht begründet. Im Erinnerungsverfahren hat sie vorgetragen, das Zeichen werde als Wortschöpfung erkannt, der kein direkter Aussagegehalt zugeordnet werden könne. Die Markenstelle sei zu einem beschreibenden Aussagegehalt „besonders kompetenter Partner auf Zeit“ nur über mehrere gedankliche Zwischenschritte gelangt. Schon die Interpretation der Wortschöpfung „TimePartner“ im Sinne von „Partner auf Zeit“ erfordere eine analysierende Betrachtung mit mehreren Gedankenschritten, die der Verkehr aber nicht vornehme. Zu dem weiteren Ergebnis sei zusätzlich die Analyse von „Your best Partner“ im Sinne von besonders kompetenter Partner erforderlich. Selbst in der von der Markenstelle gefundenen Bedeutung habe das Zeichen aber keinen konkreten Aussagegehalt für die beanspruchten Dienstleistungen. Die zeitliche Befristung stelle weder ein charakteristisches Merkmal noch eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen dar, da alle Dienstleistungen jedes Unternehmens zeitlich befristet seien. 11 Zum weiteren Vorbringen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 12 Die gem. § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung des Zeichens „TimePartner – Your best Partner“ stehen für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen nicht an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 13 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, a. a. O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID; a. a. O., Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rn. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; a. a. O. - My World). 14 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH, GRUR 2013, 522, Rn. 8 - Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. - Die Vision; a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II). 15 Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 16 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952Rn. 10 - DeutschlandCard; a. a. O., Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH, GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH, a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!; a. a. O. 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe allerdings dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress). 17 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 38 und 39 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; a. a. O. Rn. 31 und 32 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis können - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH a. a. O. Rn. 47 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 552 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. 18 2. Die angemeldete Wortfolge enthält für die hier relevanten Dienstleistungen weder einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt noch weist sie einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf. 19
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