JURE159015941 BPatG München 29. Senat 20150730 29 W (pat) 100/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "AUTOSTADT BITBURG (Wort-Bild-Marke)/Autostadt" – zur Kennzeichnungskraft – zur Dienstleistungsähnlichkeit und –identität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2008 027 600 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 30. Juli 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: 1. Die Beschwerde der Widersprechenden und die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke werden zurückgewiesen. 2. Der Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen. I. 1 Die in den Farben schwarz/gelb/weiß gehaltene Wort-/Bildmarke 2 ist am 25. April 2008 angemeldet und am 21. Oktober 2008 unter der Nummer 30 2008 027 600 als Marke für die Dienstleistungen „Werbung“ und „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden. 3 Gegen die Eintragung, die am 21. November 2008 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin zu 1) am 20. Februar 2009 Widerspruch erhoben aus ihrer am 3. November 1997 unter der Nummer 397 52 161 eingetragenen Wortmarke 4 Autostadt 5 die für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 21, 25, 27, 28, 34, 35, 36, 37, 41, 42 und 43 6 Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten einschließlich Brillen (Optik), Brillenetuis, Ferngläser, Sonnenbrillen, Spannungsregler für Fahrzeuge, Warndreiecke für Fahrzeuge, Zigarrenanzünder für Automobile, Navigationsinstrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild einschließlich Magnetkarten, Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer einschließlich Taschenrechner, Feuerlöschgeräte, Akkumulatoren, Alarmgeräte, Antennen, Ausgabeautomaten, Buchungsmaschinen, Computer-Programme (gespeichert), Diebstahlalarmanlagen (elektrisch), Diebstahlalarmgeräte, Ton- und/oder Bildempfangsgeräte, Geschwindigkeitsanzeiger, Registrierkassen, Radios, elektrische Relais, Rettungsvorrichtungen, nämlich Rettungsbojen, Rettungsflöße, Rettungsleitern, Rettungsnetze, Rettungsplanen, Rettungsringe, Rettungswesten, Säuremesser, Schmelzsicherungen, Sonnenbatterien; Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile; aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, Schmuckwaren aller Art einschließlich Schlüsselanhänger, Uhren und Zeitmeßinstrumente; Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse einschließlich Atlanten, Kalender, geographische Karten, Schreibwaren, Schreibmaschinen, insbesondere Schreibgeräte und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Spielkarten; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten einschließlich Koffer, Reisenecessaires (Lederwaren), Taschen, Schlüsseletuis, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) einschließlich tragbare, nicht elektrische Kühltaschen und/oder -boxen, Picknickkoffer (Geschirr), Toilettenecessaires, Kämme und Schwämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln) einschließlich Chamois- und/oder Fensterleder für Reinigungszwecke, Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen einschließlich Krawatten, Schals; Teppiche, Fußmatten einschließlich Automatten; Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Raucherartikel einschließlich Aschenbecher, nicht aus Edelmetall, Feuerzeuge für Raucher, Tabakbeutel, Tabakdosen, nicht aus Edelmetall, Zigarettenetuis, Dosen, nicht aus Edelmetall, Zigarrenetuis, -kästen, -kisten, nicht aus Edelmetall, Streichhölzer; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Ausgabe von Kreditkarten, Bankgeschäfte, Vergabe von Darlehen, finanzielle Beratung, Gebäudeverwaltung, Grundstücksverwaltung, Krankenversicherung, Kredite, Kreditvermittlung, Leasing, Schätzung von Immobilien, Sparkassengeschäfte, Gewährung von Teilzahlungskrediten, Unfallversicherung, Vermietung von Büros (Immobilien), Vermietung von Wohnungen, Immobilienvermittlung, Kreditvermittlung, Wohnungsvermittlung, Vermittlung von Versicherungen, Verpachtung von Immobilien; Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen einschließlich Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Ausbildung einschließlich Erziehung und Unterricht einschließlich Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten einschließlich Betrieb von Kinos, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Betrieb von Museen, Musikdarbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Verpflegung einschließlich Verpflegung von Gästen in Cafés, Beherbergung von Gästen einschließlich Vermietung von Gästezimmern, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Computerberatungsdienste, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; 7 eingetragen ist. 8 Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 die angegriffene Marke gelöscht, da von einer engen bis mittleren Dienstleistungsähnlichkeit, einer leicht erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer Markenusurpation der älteren durch die jüngere Marke auszugehen sei. 9 Auf die Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke hat die Markenstelle den Erstbeschluss durch Beschluss vom 11. Juli 2012 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke für die Dienstleistung „Werbung“ gelöscht worden ist, und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Marken sei nur hinsichtlich der Dienstleistung „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ Verwechslungsgefahr gegeben. Insoweit bestehe zwischen den Marken Dienstleistungsidentität. Die Widerspruchsmarke sei von Haus aus für die Dienstleistungen im Bereich Ausbildung/Unterhaltung und sportlicher/kultureller Aktivitäten durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da dem Zeichen für diese Leistungen ein beschreibender Begriffsinhalt nicht ohne weiteres zugeordnet werden könne. Die Kennzeichnungskraft sei in diesen Bereichen durch intensive Benutzung gesteigert. Zwischen den Vergleichszeichen bestehe zwar keine unmittelbare Ähnlichkeit, auch eine Prägung des jüngeren Zeichens durch das ältere sei nicht gegeben, da der Ortsname „Bitburg“ nicht vernachlässigt werde. Da die Elemente „Autostadt“ und „Bitburg“ aufeinander bezogen seien, nehme die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Gleichwohl sei wegen der gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die jüngere Marke im Bereich identischer Dienstleistungen und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mit der älteren gedanklich in Verbindung bringe. Der dem älteren Zeichen in der jüngeren Marke hinzugefügte Wortbestandteil „Bitburg“ könne nicht verhindern, dass das angesprochene Publikum die Marken verbundenen oder organisatorisch verflochtenen Unternehmen zuordne und annehme, es handele sich bei der jüngeren Marke um Dienstleistungen eines mit der bekannten Widerspruchsmarke verbundenen Unternehmens. Die Dienstleistung der jüngeren Marke „Werbung“ sei den Widerspruchsdienstleistungen dagegen lediglich „noch“ ähnlich. Hier liege die Annahme einer Unternehmensverbindung eher fern, die bloße Assoziation einer Verbindung genüge für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht. 10 Hiergegen wenden sich die Beschwerden beider Beteiligter. 11 Die Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 1) trägt vor, die Widerspruchsmarke sei von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwar könne „Autostadt“ im Zusammenhang mit Städtenamen als Beiname einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft verstanden werden. In einer solchen Verwendung liege allerdings keine beschreibende Bezeichnung für Waren und Dienstleistungen, sondern lediglich eine Funktion zur Charakterisierung der nachfolgend benannten Stadt. Bei Verwendung der Bezeichnung „Autostadt“ im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen werde der Begriff dagegen als von beschreibenden Anklängen freie Produktkennzeichnung wahrgenommen, deren Verfügbarkeit an einem bestimmten Standort durch den nachgestellten Städtenamen erkennbar sei. Dies werde auch in der Eintragung des Duden unter dem Stichpunkt „Autostadt“ deutlich, wo unter Ziff. 1 die Bedeutung im Sinne eines Beinamens einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft und unter Ziff. 2 mit ® markiert auf die Marke der Widersprechenden hingewiesen werde. 12 Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Leiters des Fachbereichs Technologie- und Infrastrukturmanagement D… vom 18. September 2014, des Berichts über eine Meinungsumfrage der Fa. K… … für Forschung und Beratung vom April 2005 mit dem Titel „AUTOSTADT Besuchsintensität und Bekanntheitsgrad“ sowie einer Vielzahl von Publikationen und Presseberichten macht die Beschwerdeführerin zu 1) geltend, die von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durch intensive Benutzung erheblich gesteigert. Die Widerspruchsmarke sei durch die Widersprechende bzw. ihre Tochtergesellschaft A… GmbH seit dem Jahr 2000 in Benutzung. Bereits bei der Expo 2000 in Hannover sei sie beworben worden, die Expo-Besucher hätten das Gelände der Autostadt über einen Shuttleservice besuchen können und seien bei Betreten des Expogeländes durch Prospekte und Magazine der Expo mit der Marke in Kontakt gekommen, sodass sie sich schon bei Markteinführung einer großen Verbreitung und Bekanntheit er- freut habe. Im Jahr 2002 habe die Autostadt über … Mio. Besucher gehabt und damit unter allen Freizeiteinrichtungen in Deutschland die zweithöchste Gästezahl. Ihre Bekanntheit zeige sich auch daran, dass bereits zwei Jahre nach Eröffnung ein MERIAN-Reiseführer speziell über die Autostadt veröffentlicht worden sei, der anlässlich des zehnjährigen Bestehens im Jahr 2010 durch eine weitere MERIAN-Extraausgabe sowie eine englischsprachige Fassung ergänzt worden sei. Die Autostadt sei schon damals die größte entsprechende Unternehmensplattform der Welt gewesen. Die Marke werde für einen Erlebnispark, kulturelle Veranstaltungen, Druckereierzeugnisse und eine Vielzahl weiterer Waren und Dienstleistungen intensiv benutzt und sei bundesweit bekannt. Die unter der Marke in dem Erlebnispark angebotenen kulturellen Veranstaltungen seien regelmäßig Gegenstand der Fernseh- und Printmedienberichterstattung. Die Veranstaltungen auf dem Gelände der Autostadt würden seit Eröffnung im Jahr 2000 jährlich von durchschnittlich … Mio. Menschen besucht. Deshalb sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schon im Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke im Jahr 2008 erheblich gesteigert gewesen. Zudem habe die Autostadt Werbeaufwendungen von jährlich … bis … Mio. Euro für die unter der Marke durchge- führten Veranstaltungen aufgewendet. Ein weiteres Indiz für die Bekanntheit seien die Ergebnisse der Bekanntheitsstudie der neutralen Gesellschaft „Kognitief“ vom April 2005, wonach über 70 % der repräsentativ ausgewählten befragten Probanden angegeben hätten, die „Autostadt“ in Wolfsburg zu kennen. 13 Durch die Verbindung des mit der älteren Marke identischen Begriffs „Autostadt“ mit einem Städtenamen im Zusammenhang mit den von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen werde dem Verkehr suggeriert, dass es sich bei den so gekennzeichneten Dienstleistungen um lokale Ableger der Inhaberin der Widerspruchsmarke bzw. ihrer Lizenznehmerin handele. 14 Die Dienstleistung der jüngeren Marke „Werbung“ sei zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich. Sportliche und kulturelle Veranstaltungen würden in der Werbebranche zunehmend als Werbemaßnahmen eingesetzt. Dabei sei für den Verbraucher der Unterschied zwischen rein kulturellen und Werbeveranstaltungen mit entsprechendem Inhalt nicht erkennbar, beide dienten gleichermaßen der Unterhaltung. Entsprechend würden Marketing-Unternehmen mit der Organisation von kulturellen Veranstaltungen, etwa in Museen, von Sportveranstaltungen oder Konzerttourneen betraut. Auch durch das Sponsoring erhielten kulturelle und Sportveranstaltungen zunehmend werblichen Charakter. 15 Zudem bestehe enge Ähnlichkeit zwischen Werbung und den Druckereierzeugnissen der Widerspruchsmarke. Den deshalb erforderlichen weiten Zeichenabstand halte die jüngere Marke nicht ein. Beide Marken würden durch den Begriff „Autostadt“ geprägt. Jedenfalls sei die ältere Marke in der jüngeren identisch enthalten und nehme dort eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. 16 Die Beschwerdeführerin zu 1) stellt den Antrag, 17 den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke dem Widerspruch entsprechend zu beschließen; ferner die Beschwerde des Markeninhabers vom 20. August 2012 zurückzuweisen. 18 Der Beschwerdeführer zu 2) stellt den Antrag, 19 die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juli 2011 und 7. Juli 2012 im Umfang der Löschung aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) kostenpflichtig zurückzuweisen. 20 Er trägt vor, die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zu belegen. Die Widersprechende setze nicht die Widerspruchsmarke, sondern die Marke „mondo club“ zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen Veranstaltungen ein. Der Begriff „Autostadt“ werde nur als beschreibende Ortsangabe verwendet und regelmäßig zusammen mit weiteren Begriffen wie „VW“ oder „Wolfsburg“, woraus sich ihre Unterscheidungskraft ableite. Die Widersprechende nutze die Marke nur für ihren Themenpark in Wolfsburg und die dort stattfindenden Veranstaltungen, nicht aber außerhalb Wolfsburgs. Deshalb sei eine Verwechslungsgefahr mit dem jüngeren Zeichen, das sich auf Bitburg beziehe und ausschließlich für Leistungen aus Bitburg verwendet werde, ausgeschlossen. Von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung sei nicht auszugehen. Die hohen Besucherzahlen des von der Widersprechenden unter der Marke „Autostadt“ betriebenen Erlebnisparks gingen nur darauf zurück, dass der Park als Auslieferungszentrum für die Fahrzeuge der Widersprechenden benutzt werde. Deshalb sei die Autostadt auf vielen Listen der bekanntesten Erlebnisparks auch nicht verzeichnet und werde in den vorgelegten Artikeln nur mit den Auslieferungslagern anderer Automobilhersteller verglichen. Es handele sich bei der Widerspruchsmarke nicht um eine eigenständige Marke, sondern um ein Synonym für Volkswagen. Die meisten Besucher besuchten den Park, um einen neuen Pkw abzuholen und müssten für den Eintritt keine Gebühr entrichten. Deshalb arbeite der Park auch nach eigenen Angaben der Autostadt nur zu 70 % kostendeckend, sodass die Widersprechende das Auslieferungslager mit … Millionenbeträgen am Leben erhalte. Entscheidend für die Nutzung der Marke sei aber auf die zahlenden Besucher abzustellen. Zudem benutzten auch andere Gemeinden bzw. deren Gewerbevereine, wie z. B. der Gewerbeverein Brilon den Begriff „Autostadt“ unter Beifügung des Städtenamens. Gegen diese gehe die Widersprechende nicht vor. Auch in anderen „Autostädten“ fänden vergleichbare Veranstaltungen statt, was die „Unterscheidungskraft“ weiter absenke. 21 Zum weiteren Vorbringen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 22 Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Der von beiden Parteien angegriffene Erinnerungsbeschluss hat den Widerspruch gegen die angegriffene Marke zu Recht hinsichtlich der Dienstleistung „Werbung“ mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und die Löschung derselben für die Dienstleistung „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ durch den angegriffenen Erstbeschluss wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend bestätigt. 23 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 Rn. 18 – PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 – coccodrillo m. w. N.). Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (BGH, a. a. O., pjur/pure; GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY). 24 Die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich der Dienstleistung „Werbung“ der angegriffenen Marke ist unbegründet, weil die Widerspruchswaren und -dienstleistungen sich nur im entfernten Ähnlichkeitsbereich zu der Dienstleistung „Werbung“ bewegen und die angegriffene Marke den deshalb erforderlichen Zeichenabstand einhält. Diesen hält sie dagegen nicht für die identischen bzw. eng ähnlichen Dienstleistungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ ein. 25 1. Auszugehen ist dabei von der Registerlage. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten. Sein Vortrag, die Verwendung des Begriffs „Autostadt“ stelle keine ausreichende Individualisierung einer Marke dar, weil der Verkehr in „Autostadt“ wegen der geringen Kennzeichnungskraft dieser Marke keine betriebliche Kennzeichnung erkenne, ist nicht als Einrede der Nichtbenutzung, sondern lediglich als Argumentation im Rahmen der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu verstehen. Dies zeigt sich auch daran, dass er in der Erinnerungsbegründung und im Beschwerdevorbringen die Benutzung der Marke für den entsprechenden Themenpark und die dortigen Veranstaltungen eingeräumt und die Beschlüsse der Markenstelle, die übereinstimmend von der Registerlage ausgehen, insoweit argumentativ nicht angegriffen hat. 26 2. Der in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistung „Werbung“ der jüngeren Marke steht auf Seiten der Widerspruchsmarke eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen gegenüber, von denen aber nur die Waren in Klasse 16 „Druckereierzeugnisse, einschließlich Atlanten, Kalender, geographischen Karten“ und die Dienstleistungen der Klasse 41 „Ausbildung einschließlich Erziehung und Unterricht einschließlich Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten einschließlich Betrieb von Kinos, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Betrieb von Museen, Musikdarbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe“ als überhaupt in einen möglichen Ähnlichkeitsbereich fallend in Betracht kommen. 27 Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere Art, Beschaffenheit, Einsatz- und Verwendungszweck, wirtschaftliche Bedeutung der Waren und Dienstleistungen, der Nutzen für den angesprochenen Verkehr sowie dessen Vorstellung, dass die Waren und Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung hergestellt, erbracht und in Anspruch genommen werden oder hinsichtlich ihrer Eigenart als konkurrierende Angebote sich in sonstiger Weise ergänzen – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sind, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – unterstellt man dies – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; GRUR 1998, 922 Rn. 22 ff. – Canon; BGH GRUR 2004, 241 – GeDIOS; BGH GRUR 2001, 507 – Evian/Revian). 28
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