JURE159015942 BPatG München 24. Senat 20150804 24 W (pat) 569/14 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "v.LOGIC/blue LOGIC intelligent solution (Wort-Bild-Marke)" – Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine mittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne In der Beschwerdesache betreffend die Marke 30 2012 041 810 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Gegen die am 27. Juli 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete, am 17. August 2012 für die Waren und Dienstleistungen 2 Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; 3 Klasse 38: Telekommunikation; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; 4 Klasse 42: Dienstleistungen von Ingenieuren; technische Beratung 5 eingetragene und am 21. September 2012 veröffentlichte, Wortmarke Nr. 30 2012 041 810 6 v.LOGIC 7 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 15. Dezember 2009 eingetragenen farbigen Wort-Bildmarke Nr. 30 2009 055 508 8 (Farbe: blau, schwarz, weiß) 9 die für die Waren und Dienstleistungen 10 Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Serienmäßig hergestellte Elektronik-Hardware; 11 Klasse 38: Telekommunikation 12 Schutz genießt. 13 Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat den Widerspruch mit Beschluss vom 22. August 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, trotz Waren- und Dienstleistungsidentität und unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei keine Verwechslungsgefahr gegeben. Schriftbildlich liege keine Ähnlichkeit der Vergleichszeichen vor. Die Wortbestandteile der Widerspruchsmarke „blue LOGIC intelligent solution“ und die angegriffene Marke wiesen auch in klanglicher Hinsicht ausreichende Unterschiede auf. Der Wortbestandteil „LOGIC“ präge die Widerspruchsmarke auch nicht, weil die übrigen Bestandteile nicht in einer Weise zurückträten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Umgekehrt sei auch die angegriffene Marke einheitlich zu betrachten, da der Verkehr keine Veranlassung habe den Bestandteil „LOGIC“ in „v.LOGIC“ hervorzuheben. Schließlich liege auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. 14 Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. 15 Sie hält eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen für gegeben. Der Begriff „LOGiC“ habe prägende Bedeutung für die Widerspruchsmarke, allein schon weil es dreiviertel der Fläche einnehme, die übrigen Bestandteile seien dagegen optisch untergeordnet. Darüber hinaus verwende die Widersprechende zur Bezeichnung einzelner Produkte den Begriff „LOGiC“ in verschiedenen Varianten, darunter auch die Angabe „v.LOGiC“. Aufgrund dieser Umstände werde der angesprochene Verkehr die angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke und der Widersprechenden bzw. deren Produkte in Verbindung bringen. 16 Die Widersprechende hat sinngemäß beantragt, 17 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 22. August 2014 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2009 055 508 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2012 041 810 anzuordnen. 18 Der Markeninhaber hat sinngemäß beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Er trägt dazu vor, er habe die Bezeichnung „v.LOGIC“ selbst entwickelt. Die Widersprechende habe auch zeitweilig dieser Angabe für ihre Produkte verwendet, mittlerweile habe die Widersprechende auf seine Intervention hin die Verwendung aber eingestellt. 21 Des Weiteren habe er auch einen Löschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke gestellt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 23 Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statt-hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen, weil zwischen den Kollisionszeichen keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG. 24 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.