(2006)hinterlegt. Das Handelsblatt wird beschrieben als Wirtschafts- und Finanzzeitung, gegründet am 16. Mai 1946, welche börsentäglich in Düsseldorf erscheint. Nicht nur, dass es neben der Printausgabe zwischenzeitlich auch einen Online-Auftritt unter der gleichnamigen Marke gibt, der ebenfalls zur weiteren Verbreitung und Bekanntheit des Begriffs „Handelsblatt“ beiträgt, handelt es sich bei dem Printmedium doch um ein überregionales Börsenpflichtblatt im Sinne des § 32 Abs. 5 BörsenG. Börsennotierte Unternehmen müssen alle Bekanntmachungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, in den Pflichtblättern der entsprechenden Börsen veröffentlichen. Hierzu zählt auch das Handelsblatt gemäß Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 für die Jahre 2013 und 2014. Die Auflagenhöhe des täglich (Mo-Fr) erscheinenden Printmediums variierte vom ersten Quartal 1998 in Höhe von … bis zum zweiten Quartal 2015 in Höhe von … Stück (vgl. Statistik der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V., www.ivw.eu). Dies stellt – trotz eines Rückgangs, den im Übrigen die meisten deutschen (Print-)Tageszeitungen zu verzeichnen haben - einen erheblichen Verbreitungsgrad für eine täglich erscheinende Wirtschaftszeitung dar. 46
- bb)Das um Schutz nachsuchende schwarz/weiße Wort-/Bildzeichen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen setzt sich aus dem Wortbestandteil „Handelsblatt“ und einem grauen senkrechten Längsbalken, der links vom Wortzeichen steht, zusammen. 47 Einfache grafische Gestaltungselemente oder Verzierungen des Schriftbilds, an die der Verkehr sich durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eignen sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Die einfache Grafik ist vorliegend so nichtssagend, dass sie hinter dem Wortbestandteil zurücktritt und kaum wahrgenommen wird. Der im Verkehr durchgesetzte Wortbestandteil „Handelsblatt“ tritt damit unübersehbar als Betriebskennzeichen hervor. 48 Das angemeldete Gesamtzeichen besteht daher nicht ausschließlich aus schutzunfähigen Bestandteilen, sondern ist wegen seines verkehrsdurchgesetzten Wortbestandteils insgesamt unterscheidungskräftig. 49
- c)Über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügt das angemeldete Zeichen aus den o. g. Gründen auch für die ebenfalls noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen „Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen“ in Klasse 41. Die Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke „Handelsblatt“ für „Wirtschafts- und Finanz-Tages-Zeitungen“ ist auch bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens für die vorgenannten Dienstleistungen zu berücksichtigen. 50 Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung nicht in gleicher Weise die Möglichkeit der Erstreckung im näheren Ähnlichkeitsbereich wie dies bei der Kennzeichnungskraft für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Fall ist. Bei einem besonders engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Ware und Dienstleistung ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass die für eine Ware bzw. Dienstleistung festgestellte Verkehrsdurchsetzung auch für die andere Ware bzw. Dienstleistung gilt. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof dies für Zeitschriften und die Herausgabe von Zeitschriften anerkannt (BGH GRUR 2014, 483 Rn. 47 - test). Der enge sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang besteht darin, dass Zeitungen und Zeitschriften von Verlagen herausgegeben werden, die häufig auch eigene Printerzeugnisse verlegen wie z. B. die S… SE, die eines der größten digitalen Verlagshäuser Europas mit einer Rei- he multimedialer Medienmarken wie Bild, Die Welt und Fakt ist; zur B… SE & Co. KGaA gehören u. a. die Publikumsverlagsgruppe P… … mit fast … Verlagen ebenso wie das D… …, von dem Brigitte, Schöner Wohnen Capital, Stern und diverse GEO-Magazine herausgegeben werden; der C… mit rund … lieferbaren Werken, über … Fachzeitschriften und einer jährlichen Produktion von bis zu … Publikationen zählt ebenfalls zu den großen deutschen Buch- und Zeitschriftenverlagen mit vielen Eigenproduktionen. 51
- d)Das Anmeldezeichen unterliegt aus den vorgenannten Gründen wegen des durchgesetzten Wortbestandteils auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE159016060&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public