JURE159016087 BPatG München 24. Senat 20150922 24 W (pat) 48/13 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 MarkenG, § 43 MarkenG, § 116 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "JAM ON/JAM (IR-Marke)" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – begriffliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 045 921 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2013 wird aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der international registrierten Marke IR 1 041 345 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2011 045 921 angeordnet. I. 1 Gegen die am 18. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete, am 16. November 2011 für die Waren 2 Klasse 3: Haar-Gel, Haar-Pflegemittel, Kosmetika 3 eingetragene und am 16. Dezember 2011 veröffentlichte Wortmarke Nr. 30 2011 045 921 4 JAM ON 5 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 8. Juli 2010 eingetragenen, international registrierten Wortmarke Nr. IR 1 041 345 6 JAM 7 die für die folgenden Waren Schutz genießt: 8 Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; 9 Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit platinierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente. 10 Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. 11 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, trotz teilweise identischer, jedenfalls hochgradig ähnlicher Waren und unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Vergleichszeichen unterschieden sich durch die unterschiedliche Wortlänge deutlich, die angegriffene Marke verfüge am Ende, auf dem hier auch die Betonung liege, über den Bestandteil „ON“, welcher der Widerspruchsmarke fehle. Der angesprochene Verkehr werde diesen Wortteil der angegriffenen Marke auch nicht weglassen oder nicht beachten. Die angegriffene Marke werde in ihrem Gesamteindruck durch keinen ihrer Bestandteile geprägt, sondern sie werde als zusammengehöriger Begriff aufgefasst werden, etwa im Sinne eines Haargels bzw. Mousse („Jam“ englisch für „Mus“), das man auftrage. 12 Die nach der Umschreibung der Widerspruchsmarke gemäß Schriftsatz vom 23. Juli 2013 in das Widerspruchsverfahren eingetretene nunmehrige Inhaberin der Widerspruchsmarke hat dagegen Beschwerde eingelegt. 13 Sie ist der Auffassung, die Widerspruchsmarke besitze durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei identischen und ähnlichen Waren genüge hier daher schon ein geringerer Grad an Zeichenähnlichkeit für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke übernehme die Widerspruchsmarke in identischer Form, die Buchstabenfolge „JAM“ besitze in der jüngeren Marke eine auffällige und somit selbständige kennzeichnende Stellung. Der Bestandteil „ON“ in der angegriffenen Marke sei dagegen kennzeichnungsschwach, weil er in der übersetzten Bedeutung „auf“ lediglich einen Hinweis auf die Handhabung der beanspruchten Waren in Klasse 3 gebe, die allesamt auf die Haut bzw. Haare aufgetragen würden, der Bestandteil „JAM“ präge daher die angegriffene Marke. Zudem seien die Vergleichszeichen begrifflich identisch, zumindest hochgradig ähnlich, da der angesprochenen Verkehr die Angaben „JAM ON“ und „JAM“ i. S. v. „musizieren“ jeweils als Aufforderung zum „jammen“ verstehen könne. 14 Die Widersprechende hat beantragt, 15 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 vom 8. August 2013 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2011 045 921 anzuordnen. 16 Die, wie mit Schriftsatz vom 31. August 2015 angekündigt, in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Markeninhaberin hat beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Sie ist der Auffassung, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei geschwächt, weil die Buchstabenfolge „JAM“ das offizielle Länder-Kürzel für die Insel Jamaika sei und der Verkehr deshalb bei Waren der Klasse 3 lediglich annehme, dass die entsprechenden Waren im Zusammenhang mit diesem Land stünden, also z. B. aus Jamaika stammten oder dort hergestellt seien. Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit ist sie der Auffassung, dass die angegriffene Marke deutlich länger sei, insbesondere aus zwei Worten bestehe, so dass weder schriftbildlich noch klanglich eine Verwechslungsgefahr vorliege. 19 Begrifflich bestehe zwischen den Zeichen ebenfalls keine Ähnlichkeit, da die angegriffene Marke „JAM ON“ übersetzt „etwas fest aufsetzen“ oder im Sinne einer musikalischen Improvisation (to jam = musizieren, improvisieren) zu verstehen sei. 20 Die Buchstabenfolge „JAM“ nehme in der angegriffenen Marke auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, vielmehr seien die beiden Bestandteile inhaltlich aufeinander bezogen, so dass ein einheitlicher Gesamteindruck entstehe, der einen anderen Bedeutungsgehalt habe als die Buchstabenfolge „JAM“ in Alleinstellung. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 22 Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Unrecht zurückgewiesen, weil zwischen den Kollisionszeichen eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43, 116 MarkenG. 23 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.