JURE159016130 BPatG München 24. Senat 20151103 24 W (pat) 12/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "clean cos (Wort-Bild-Marke)/CLEANCOS (Gemeinschaftswortmarke)/CLEANCOS (Unternehmenskennzeichen)" – zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 004 199 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid sowie der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke EM 006 466 636 gegen die angegriffene Marke 30 2010 004 199 in Bezug auf die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten“ zurückgewiesen worden ist. Auf diesen Widerspruch wird die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der vorgenannten Dienstleistungen angeordnet. 2. Die Entscheidung über die Beschwerde des Widersprechenden bleibt insoweit dahingestellt, als der Widerspruch aus dem geltend gemachten Unternehmenskennzeichen „CLEANCOS“ auf die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten“ gerichtet ist. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Widersprechenden zurückgewiesen. I. 1 Die am 21. Januar 2010 angemeldete farbige Wort-/Bildmarke (grün, weiß) Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 31. Mai 2010 unter der Nr. 30 2010 004 199 für die Waren bzw. Dienstleistungen 3 Klasse 3: 4 Kosmetika; 5 Klasse 41: 6 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 7 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden. 8 Gegen die Eintragung der angegriffenen Marke hat der Widersprechende aus der prioritätsälteren, am 3. Oktober 2008 für die Waren und Dienstleistungen 9 Klasse 3: Schönheitsmasken; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Rasiermittel; Parfümeriewaren; Enthaarungswachs; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Körper- und Schönheitspflege (Mittel zur -); Kosmetika; Seifen; Hautcreme [kosmetisch]; Enthaarungsmittel; Masken (Schönheits-); Shampoos; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Lotionen für kosmetische Zwecke; 10 Klasse 5: Hautpflege (pharmazeutische Präparate für die -); chemisch pharmazeutische Erzeugnisse; Heftpflaster; Klebebänder für medizinische Zwecke; Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster; Vitaminpräparate; Salben für pharmazeutische Zwecke; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; pharmazeutische Präparate; Öle für medizinische Zwecke; 11 Klasse 44: Schönheitssalons (Dienstleistungen von -); Massagen (Durchführung von -); 12 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke EM 006 466 636 13 CLEANCOS 14 und aus der nach dem Vortrag des Widersprechenden u. a. in den Geschäftsbereichen „Handel mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Dienstleistungen zur Körper- und Schönheitspflege, Schulungen“ als Unternehmenskennzeichen geschützten Bezeichnung 15 CLEANCOS 16 Widerspruch erhoben. 17 Mit Beschluss vom 22. November 2011 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die angegriffene Marke auf den Widerspruch aus der genannten eingetragenen Gemeinschaftsmarke teilweise, nämlich für die Waren ,,Kosmetika“, gelöscht und diesen Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Weiter hat sie den Widerspruch aus dem geltend gemachten Unternehmenskennzeichen in vollem Umfang zurückgewiesen. 18 Betreffend den Widerspruch aus der Gemeinschaftswortmarke EM 006 466 536 hat die Markenstelle ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. In klanglicher Hinsicht bestehe Verwechslungsgefahr, soweit sich die Zeichen in Klasse 3 auf identischen Waren begegnen könnten. Soweit die angegriffene Marke Schutz für Dienstleistungen der Klasse 41 genießt, reiche der gegenüber den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehende Abstand aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen zuverlässig auszuschließen. 19 Zum Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „CLEANCOS“ hat die Markenstelle ausgeführt, der Widersprechende habe das geltend gemachte Unternehmenskennzeichenrecht mangels ausreichender Belege für die Benutzung des Unternehmenskennzeichens nicht ausreichend nachgewiesen. 20 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Widersprechende mit seiner Beschwerde. Die streitgegenständlichen Dienstleistungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ seien den für die eingetragene Widerspruchsmarke geschützten „Massagedienstleistungen und Dienstleistungen eines Schönheitssalons“ überdurchschnittlich ähnlich, da die beidseitigen Dienstleistungen als Gegenstand von Wellness-Angeboten enge sachliche Berührungspunkte aufwiesen. Überdies bestünden auch klare Berührungspunkte zu den Dienstleistungen „Unterhaltung“ und „kulturelle Aktivitäten“, die, wie auch insbesondere „Massagedienstleistungen“, in Hotels oder Freizeiteinrichtungen angeboten würden. Auch seien „Massagedienstleistungen“ oder „Dienstleistungen von Schönheitssalons“ Ausdruck spezifischer kultureller Traditionen und kämen daher als Gegenstand von Kulturveranstaltungen in Betracht. „Schönheitssalons“ böten auch Ausbildungsdienstleistungen wie Schminkworkshops an. Den bei dieser Ausgangslage erforderlichen Abstand halte die angegriffene Marke, die im Wortbestandteil mit der eingetragenen Wortmarke übereinstimme, nicht ein. Dabei sei auch einzubeziehen, dass die Markeninhaberin, die mit dem Widersprechenden in geschäftlicher Verbindung gestanden habe, das Widerspruchszeichen gezielt verletze. 21 Zum Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen erklärt der Widersprechende, er betreibe einen Großhandel für kosmetische Artikel und Geräte und biete ferner Dienstleistungen im Bereich Körper- und Schönheitspflege sowie Ausbildung auf diesem Gebiet an. Das Unternehmenskennzeichen verwende er seit der Geschäftsgründung am 1. Januar 2007 auf allen Geschäftspapieren, Katalogen, Werbematerialien und im Rahmen seines Internetauftritts. 22 Der Widersprechende beantragt, 23 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2011 im Umfang der Zurückweisung der Widersprüche zu 1) und zu 2) aufzuheben und die Marke 30 2010 004 199 insgesamt zu löschen. 24 Die Inhaberin der jüngeren Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 26 Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden hat teilweise Erfolg. 27 Zwischen der angegriffenen Marke und der eingetragenen Gemeinschaftsmarke EM 006 466 536 besteht für das Publikum auch insoweit Verwechslungsgefahr, als die angegriffene Marke für die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten“ eingetragen ist. Daher war der angefochtene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1, 125b Nr. 1 MarkenG). 28 Die Entscheidung über den weiteren Widerspruch des Widersprechenden aus dem geltend gemachten Unternehmenskennzeichen kann in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen dahingestellt bleiben, da der Widersprechende insoweit sein Rechtsschutzziel aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke EM 006 466 536 erreicht hat. 29 Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich „Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“, ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Hinblick auf beide Widersprüche zu verneinen, so dass die Markenstelle die Widersprüche insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 2, 125b Nr. 1 MarkenG bzw. § 42 Abs. 2 Nr. 4, § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 30 1. Zum Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke EM 006 466 536 31 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EUGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 41 ff. m. w. N.). 32 Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rdn. 254 m. w. N.). Dabei sind regelmäßig die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rdn. 237 m. w. N.). 33
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