JURE159016194 BPatG München 24. Senat 20151125 24 W (pat) 545/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Funny Knet Freund" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 062 557.9 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Markenanmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Am 10. Dezember 2013 wurde die Wortkombination 2 Funny Knet Freund 3 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 16 und 28 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet: 4 Klasse 16: Knetmasse, Modellton 5 Klasse 28: Spiele; Spielzeug. 6 Mit Schriftsatz vom 10. November 2015 hat die Anmelderin erklärt, dass die in Klasse 28 bislang beanspruchten Waren „Spiele, Spielzeug“ gestrichen werden und die Waren der Klasse 16 „Knetmasse, Modellton“ im Warenverzeichnis verbleiben sollen. 7 Mit Beschluss vom 19. Februar 2014 hat die Markenstelle für Klasse 28, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wortmarke „Funny Knet Freund“ eine sprachüblich gebildete beschreibende Wortkombination in der Bedeutung „lustiger, komischer, spaßiger oder witziger Knetfreund“ sei. Diese sei beschreibend für die Waren der beiden angemeldeten Klassen, da die von der Anmeldung umfassten Waren lustige, spaßige, komische oder witzige Figuren oder als Freund bezeichnete geknetete Figuren oder Knetwaren sein könnten oder zum Erstellen solcher Waren bestimmt und geeignet sein könnten; weiter könne die Ware für Personen bestimmt bzw. geeignet sein, die gerne kneten und deshalb als Knetfreund bezeichnet und beschrieben werden könnten und hierbei lustig, spaßig etc. seien oder zu Werke gehen würden. Die Zweisprachigkeit der Wortkombination führe zu keiner phantasievollen Mehrdeutigkeit oder Interpretationsfähigkeit. Da sich das Wort „funny“ im deutschen Sprachschatz etabliert habe, lägen keine sprachlichen oder begrifflichen Besonderheiten vor, die die angemeldete Bezeichnung „Funny Knet Freund“ für den Verkehr als ungewöhnlich erscheinen lassen könnten. 8 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. 9 Zur Begründung führt sie aus, dass das angemeldete Zeichen für die noch beanspruchten Waren der Klasse 16 „Knetmasse, Modellton“ keine freihaltebedürftige, eine Eigenschaft dieser Waren beschreibende Angabe darstelle, da eine solche Masse ungeformt und keine Figur sei. Soweit die Markenstelle darauf abstelle, dass die von der Anmeldung umfassten Waren zum Erstellen von lustigen etc. Figuren bestimmt seien, so liege eine derartige Bestimmungsangabe nicht vor. 10 Die Bezeichnung „Knetfreund“ beschreibe ihrer Bedeutung nach eine Person, die bei der Tätigkeit des Knetens mitmache, und werde im übertragenen Sinne dahingehend verstanden, dass die damit bezeichneten Materialien wie ein Freund ein lustiges Kneten ermöglichen würden. Dieses Verständnis erfülle jedoch nicht das Kriterium einer „glatt“ beschreibenden Angabe. Demgegenüber sei es sinnwidrig, diese Bezeichnung auf das Ergebnis des Knetens beziehen zu wollen, denn eine aus Knetmasse oder Modellton hergestellte Figur sei eben eine bloße Figur und kein „Knetfreund“. 11 Von der Markenstelle recherchierte Wortverbindungen mit „Knet“ seien unbeachtlich, da der Gesamtbegriff „Funny Knet Freund“ zu betrachten sei, der sich aus einem englischen und zwei deutschen Wörtern zusammensetze und nicht sprachüblich gebildet sei. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an einem „Mischmasch“ aus deutschen und englischen Wörtern. Die Anmelderin verweist auf die Entscheidung „Kaleido“ des BGH, nach der „sprechende Marken“ als schutzfähig angesehen werden könnten. 12 Hilfsweise regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, da die vom Senat vorläufig in seinem Hinweis geäußerte Rechtsauffassung im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zur glatt beschreibenden Angabe stehe. 13 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 19. Fe-bruar 2014 aufzuheben. 15 Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie nach Terminsladung mit Ladungszusatz zurückgenommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 17 Die zulässige, insbesondere gem. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Wortfolge „Funny Knet Freund“ fehlt in Bezug auf die noch beanspruchten Waren der Klasse 16 die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. 18 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard; Hacker, Markenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 138). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 – for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard). 19 Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel). 20 Von fehlender Unterscheidungskraft ist auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 – Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung der Abnehmer der einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). 21 Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). 22 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge im zu entscheidenden Fall zu verneinen. 23
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