JURE159016209 BPatG München 24. Senat 20151204 24 W (pat) 47/14 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland (Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung - Markenbeschwerdeverfahren – "NYX (Wort-Bild-Marke)/NUXE (Gemeinschaftsmarke)" – Warenidentität – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von Drogerie- und Kosmetikwaren sowie Einzel- und Großhandelsdienstleistungen – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr) In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 054 392 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 18. Juni 2012 und 3. März 2014 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke EM 008 774 531 in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Drogeriewaren, Kosmetikwaren. In Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 054 392 angeordnet. I. 1 Die am 17. September 2010 angemeldete nachfolgend abgebildete Wort-/Bild-marke 30 2010 054 392 2 ist am 24. November 2010 mit der Beschreibung „Die Buchstaben NYX in grafisch verfremdeter Form“ eingetragen worden für die folgenden Waren und Dienstleistungen: 3 Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; 4 Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren. 5 Ursprüngliche Inhaberin der angegriffenen Marke war die Items Warenhandelsges. mbH, deren Insolvenzverwalter die Marke während des patentamtlichen Verfahrens auf die jetzige Inhaberin und Beschwerdegegnerin übertragen hat. Diese ist in das Verfahren eingetreten. 6 Gegen die angegriffene Marke ist Widerspruch erhoben worden aus der am 22. Dezember 2009 angemeldeten und am 15. Juni 2010 eingetragenen Gemeinschaftsmarke EM 8 774 531 7 NUXE. 8 Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 3 und Dienstleistungen der Klasse 44: 9 Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Lederkonservierungsmittel (Wichse); Lederkrem; Zahnputzmittel; Kosmetika; Parfüms; Eau de Toilette; Kölnischwasser; Körperdeodorants; ätherische Öle; Pflanzenextrakte für kosmetische Zwecke; Seifen, Körperreinigungsmilch; Cremes, Gele, Milch, Lotionen, Masken, Pomaden, Puder und kosmetische Hautpflegemittel; kosmetische Antifaltenpräparate; kosmetische Lippenpflegemittel; kosmetische Sonnenschutzmittel, kosmetische Präparate zur Hautbräunung, kosmetische After-Sun-Produkte; kosmetische Schlankheitspräparate; Mittel zur Beseitigung von Pickeln; Haarpflegemittel (Präparate zur Pflege von Haar und Kopfhaut); Badezusätze, kosmetische; Schmink- und Abschminkmittel; Rasiermittel und After-Shave-Mittel; mit kosmetischen Lotionen getränkte Tücher und Wischtücher; Baumwolle für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Abschminkpads; Weihrauch; Duftwässer; Raumparfums; Duftstoffe für die Wäsche; 10 Klasse 44: Medizinische Dienste; Krankenhausdienstleistungen; veterinärmedizinische Dienste; Dienstleistungen von Genesungs- oder Erholungsheimen, medizinisch betreute Einrichtungen; Dienstleistungen eines Optikers; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen oder Tiere, Massagen, Schönheitssalons, Pflegedienstleistungen (Saunas), Wellnesseinrichtungen (Körper- und Schönheitspflege), Leistungen der Balneotherapie, Physiotherapie und Aromatherapie; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft; Tierzucht; Gartenarbeiten, Leistungen eines Garten- und Landschaftspflegers und eines Baumschulgärtners. 11 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Erstbeschluss vom 18. Juni 2012 zurückgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr fehle. Ausgehend von teilweise identischen Waren und Dienstleistungen sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke einen ausreichenden Zeichenabstand ein. Eine relevante Ähnlichkeit der Vergleichszeichen sei auch in klanglicher Hinsicht zu verneinen, da die angegriffene Marke entweder als Buchstabenkombination oder als einsilbige Einwortmarke, die Widerspruchsmarke demgegenüber zweisilbig „Nu-xe“, mit der Vokalfolge u – e, ausgesprochen werde. 12 Die gegen diesen Erstbeschluss gerichtete Erinnerung der Widersprechenden ist mit Beschluss vom 3. März 2014 zurückgewiesen worden. Die Erinnerungsprüferin ist ebenfalls von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und nicht von einer durch Bekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Beim Waren- und Dienstleistungsvergleich hat sie Identität in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 3 angenommen, hinsichtlich der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 35 hat sie teilweise eine entfernte Ähnlichkeit zu bestimmten Dienstleistungen der Klasse 44 bejaht und im Übrigen jegliche Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit verneint. 13 Da die Art der Wortbildung der Widerspruchsmarke eine französische Aussprache nicht nahelege und der Verkehr deren französische Herkunft nicht erkennen könne, sei, so die Erinnerungsprüferin, von einer „deutschen“ Aussprache des Widerspruchszeichens („NUXE“, also: „NU-KSE“) auszugehen; eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen könne vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Selbst in Bezug auf identische Waren läge daher keine Verwechslungsgefahr vor. 14 Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. 15 Sie ist der Auffassung, dass die Vergleichszeichen klanglich fast identisch seien, denn ein erheblicher Teil des Verkehrs werde die Widerspruchsmarke, die ihm in der konkreten Aufmachung und auf den konkreten Verpackungen mit einer Vielzahl französischsprachiger Angaben begegne, „Nüx“ und damit genau so wie die angegriffene Marke aussprechen. Ferner liege in bildlicher Hinsicht eine Ähnlichkeit der Vergleichszeichen vor. 16 Beim Waren- und Dienstleistungsvergleich sei zu berücksichtigen, dass auch zwischen den Waren der Klasse 3 der Widerspruchsmarke und den Dienstleistungen der Klasse 35 der angegriffenen Marke eine enge Ähnlichkeit bestehe. Die Widerspruchsmarke verfüge des Weiteren über eine kraft intensiver Benutzung - insbesondere in Frankreich, aber auch in Deutschland - erhöhte Kennzeichnungskraft. 17 Die Widersprechende beantragt, 18 die Beschlüsse der der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 18. Juni 2012 und 3. März 2014 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke EM 8 774 531 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 054 392 anzuordnen. 19 Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat sie den Widerspruch mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 und vom 3. November 2015 zurückgenommen, soweit er sich gegen die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke gerichtet hat: 20 Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier, Fettentfernungs- und Schleifmittel 21 Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Haushaltswaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Haushaltswaren; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Haushaltswaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Haushaltswaren; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Haushaltswaren; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Haushaltswaren. 22 Die Markeninhaberin beantragt, 23 die Beschwerde zurückzuweisen. 24 Sie ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr hier nicht vorliege. Die Markeninhaberin verweist auf entsprechende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (Beschluss vom 16. März 2015, Az. 34 R 10/15p) und der 5. Beschwerdekammer des HABM (Entscheidung vom 8. April 2014, Az. R 1575/2013-5). 25 Die Widerspruchsmarke sei ein Phantasiewort, bei dem für das deutsche Publikum nicht erkennbar sei, ob es sich um ein französisches Wort handele. Denn die Widerspruchsmarke weise keine spezifischen Merkmale auf, die eine französische Aussprache nahelegen könnten, oder Buchstabenfolgen, die der deutsche Verkehr typischerweise mit einer französischen Aussprache in Verbindung bringe, oder die in sonstiger Form an französische Fremdwörter erinnern würden. Insbesondere liege auch keine Assoziation mit der Wortfolge „de luxe“ nahe. Zweifel an der Aussprache gingen zu Lasten der insoweit aus Sicht der Markeninhaberin beweisbelasteten Widersprechenden. Vorsorglich bietet die Markeninhaberin für den Umstand, dass der inländische Verkehr bzw. ein relevanter Teil des inländischen Verkehrs die Widerspruchsmarke nicht in französischer Form als „nücks“, sondern in deutscher Form als „nuk-se“ ausspreche, eine Beweiserhebung mittels einer Verkehrsbefragung an. 26 In diesem Zusammenhang regt die Markeninhaberin gegebenenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, unter welchen Umständen im Widerspruchsverfahren eine Verkehrsbefragung im Rahmen der Untersuchungsmaxime einzuholen sei. 27 Die Markeninhaberin ist weiter der Ansicht, dass die konkreten Aufmachungen der mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Produkte – wie von der Widersprechenden eingereicht - im Widerspruchsverfahren zur Beurteilung der (abstrakten) Kollisionslage unerheblich seien. Selbst bei einer unterstellten französischsprachigen Aussprache der Widerspruchsmarke würden klangliche Ähnlichkeiten durch die schriftbildlichen Unterschiede neutralisiert. In schriftbildlicher Hinsicht sei die konkret eingetragene, grafisch gestaltete Form der angegriffenen Marke maßgebend, die sich deutlich von der Widerspruchsmarke unterscheide. Beim Zeichenvergleich sei ferner zu berücksichtigen, dass der Verkehr die angegriffene Marke als Kombination dreier Großbuchstaben erkennen und entsprechend aussprechen werde. Die konkrete schriftbildliche Form der Widerspruchsmarke lasse es demgegenüber als fernliegend erscheinen, dass der Verkehr die angegriffene Marke als Ein-Wort-Bezeichnung ausspreche. 28 Im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsvergleichs sei die Auffassung der Erinnerungsprüferin zu teilen, dass in Bezug auf die in der Klasse 35 streitigen Dienstleistungen keine Ähnlichkeit vorliege. 29 Schließlich ist die Markeninhaberin der Ansicht, die Widersprechende könne sich nicht auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke berufen. Eine Bekanntheit außerhalb des inländischen Kollisionsgebietes sei nicht zu berücksichtigen; bei einer gegenteiligen Ansicht des Senats regt die Markeninhaberin ein Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH an. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 31 Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Soweit der Widerspruch nicht zurückgenommen wurde und über diesen daher noch zu entscheiden war, besteht zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG, so dass in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war, §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 32 Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2010, 857, Tz. 32 – BARBARA BECKER; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 12 - Pantohexal; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2010, 235 Tz. 15 – AIDA/AIDU; BGH GRUR 2008, 258, Tz. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect). 33 1. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, und die noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, ist teilweise von Identität, teilweise von Ähnlichkeit auszugehen. 34 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen kommt es darauf an, ob diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen und anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, Tz. 85 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2009, 484, Tz. 25 – Metrobus; BGH GRUR 2015, 16, Tz. 16 – ZOOM; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9, Rn. 59 m. w. N.). 35
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